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dann aber, dass auch in letzterer Beziehung eine wirkliche Einschränkung
nicht vorgeschrieben wird. Denn Verhaftung wie Auslieferung
setzen doch ein bereits eingeleitetes Strafverfahren voraus,
also kann die Zulässigkeit dieses letzteren nicht von jenen Momenten
abhängig gemacht werden. Im Resultat ergiebt sich also
auch für das französische Recht, dass die Strafverfolgung wegen
der im Art. 7 genannten Verbrechen von vornherein zulässig ist.
Das im Bisherigen gewonnene Resultat dürfte, wenn ich nicht
irre, für das sog. internationale Strafrecht nicht ohne Bedeutung
sein, und es ist vielleicht gestattet, bei diesem Punkt einen
Augenblick zu verweilen. Fast ausnahmslos wird die eine der
dort zu erörternden Fragen dahin formulirt, ob und in welchen
Fällen das Inland berechtigt sei, wegen der von einem Ausländer
im Ausland begangenen strafbaren Handlungen strafend einzuschreiten,
falls es den Thäter in seine Gewalt bekommt.
Auf diesen letzteren Umstand wird zum Theil sogar entscheidendes
Gewicht gelegt. So sagt z. B. HäLscHner (Das gemeine deutsche
Strafrecht Bd. 1 8. 141): |
„Die Thatsache, dass der Verbrecher sich im Inland als
Glied unserer Rechtsordnung aufhält und sie allein ist es, aus
welcher das Recht des Staates zu strafen erwächst.“
v. MaArtıtz (Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
S. 93) erwähnt es als ein System des geltenden strafrechtlichen
Ausländerrechtes:
„dass der Staat sich die gesetzliche Möglichkeit eröffnet
hat, eine von ihm criminalisirte Handlung an dem auf seinem
Territorium ergriffenen Ausländer auch dann gerichtsanhängig
zu machen, wenn sie im Ausland begangen ist und
wenn seine Bürger dadurch nicht verletzt worden sind.“
In der Anmerkung (21) wird dann zu den hervorgehobenen
Worten noch ausdrücklich bemerkt:
„Niemals aber an Abwesenden. Von Contumacialverhandlungen,
von der Möglichkeit, Angehörige fremder Staaten, die