Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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dann  aber,  dass  auch  in  letzterer  Beziehung  eine  wirkliche  Einschränkung
  nicht  vorgeschrieben  wird.  Denn  Verhaftung  wie  Auslieferung
  setzen  doch  ein  bereits  eingeleitetes  Strafverfahren  voraus,
also  kann  die  Zulässigkeit  dieses  letzteren  nicht  von  jenen  Momenten
  abhängig  gemacht  werden.  Im  Resultat  ergiebt  sich  also
auch  für  das  französische  Recht,  dass  die  Strafverfolgung  wegen
der  im  Art.  7  genannten  Verbrechen  von  vornherein  zulässig  ist.

Das  im  Bisherigen  gewonnene  Resultat  dürfte,  wenn  ich  nicht
irre,  für  das  sog.  internationale  Strafrecht  nicht  ohne  Bedeutung
  sein,  und  es  ist  vielleicht  gestattet,  bei  diesem  Punkt  einen
Augenblick  zu  verweilen.  Fast  ausnahmslos  wird  die  eine  der
dort  zu  erörternden  Fragen  dahin  formulirt,  ob  und  in  welchen
Fällen  das  Inland  berechtigt  sei,  wegen  der  von  einem  Ausländer
im  Ausland  begangenen  strafbaren  Handlungen  strafend  einzuschreiten,
  falls  es  den  Thäter  in  seine  Gewalt  bekommt.
Auf  diesen  letzteren  Umstand  wird  zum  Theil  sogar  entscheidendes
Gewicht  gelegt.  So  sagt  z.  B.  HäLscHner  (Das  gemeine  deutsche
Strafrecht  Bd.  1  8.  141):  |

„Die  Thatsache,  dass  der  Verbrecher  sich  im  Inland  als
Glied  unserer  Rechtsordnung  aufhält  und  sie  allein  ist  es,  aus
welcher  das  Recht  des  Staates  zu  strafen  erwächst.“

v.  MaArtıtz  (Die  internationale  Rechtshilfe  in  Strafsachen
S.  93)  erwähnt  es  als  ein  System  des  geltenden  strafrechtlichen
Ausländerrechtes:

„dass  der  Staat  sich  die  gesetzliche  Möglichkeit  eröffnet
hat,  eine  von  ihm  criminalisirte  Handlung  an  dem  auf  seinem
Territorium  ergriffenen  Ausländer  auch  dann  gerichtsanhängig
  zu  machen,  wenn  sie  im  Ausland  begangen  ist  und
wenn  seine  Bürger  dadurch  nicht  verletzt  worden  sind.“

In  der  Anmerkung  (21)  wird  dann  zu  den  hervorgehobenen
Worten  noch  ausdrücklich  bemerkt:

„Niemals  aber  an  Abwesenden.  Von  Contumacialverhandlungen,

  von  der  Möglichkeit,  Angehörige  fremder  Staaten,  die