34 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 3.)
Dienst nicht einberufen sind, verweigert werden. Die Bestimmung des § 60
Ziffer 3 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874
S. 45) findet auf die nach zweijähriger aktiver Dienstpflicht entlassenen
Mannschaften keine Anwendung. Auch bedürfen diese Mannschaften keiner
militärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthaltes.
§ 3. Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie,
welche nach erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Landwehr übertreten, dienen
in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre.
§ 4. Für die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis zum 31. März 1899
werden alle früheren gesetzlichen Bestimmungen, welche denen dieses Artikels
entgegenstehen, insbesondere die bezüglichen Bestimmungen des § 6 des Ge-
setzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867,
den Ziffern 3 und 4 des § 60 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874,
sowie des § 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11.
Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 11) außer Kraft gesetzt.
Artikel III.
Die Bestimmungen des Artikels II § 1, erster Absatz, finden für die-
jenigen Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven Dienst hiernach
zur Entlassung zu kommen hätten, im ersten Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes keine Anwendung; jedoch zählt eine solche Zurückbehaltung für eine
Uebung, desgleichen eine etwaige Einberufung während des angeführten
Zeitraums.
Es folgen dann noch Artikel 4 und 5, die, den §§ 3 und 4 der
Vorlage entsprechend, die Außerkraftsetzung der zur Zeit geltenden Bestim-
mungen und die Anwendung der neu zu treffenden auf Bayern und Würt-
temberg behandeln.
In, dem Antrage beigefügten Bemerkungen wird dessen Bedeutung
gegenüber der Regierungsvorlage dahin präzisiert:
1. Eine dauernde Herabminderung der Präsenz von rund 13,800
Mann einschließlich 1095 Unteroffiziere. Darunter befindet sich eine Herab-
setzung der Oekonomiehandwerker um rund 2300 Mann, so daß die Armee-
verstärkung nicht nur keine Erhöhung, sondern eine Herabsetzung des jetzigen
Zustandes um ca. 800 Köpfe herbeiführt.
Ferner findet durch Nichteinstellung von rund 11,000 Gemeinen für
Unteroffiziermanquements für die ersten Jahre eine entsprechende Herab-
minderung statt, welche frühestens im Laufe von fünf Jahren nach und
nach verschwinden wird.
Endlich wird im ersten Jahre durch Entlassung der Dispositions-
urlauber im bisherigen Umfange eine Minderpräsenz von 5000 Mann
erfolgen.
Also im ersten Jahre eine Gesamtherabminderung von 29,800 Mann.
17,500 2. Dauernd Rekruten weniger 6500, vorübergehend 11,000, zusammen
17,500.
3. Minderkosten dauernd rund 9 Millionen; außerdem für das erste
Jahr rund 4 Millionen, welche in den folgenden Jahren in ihrem Betrage
entsprechend herabgemindert werden.
Endlich werden nicht unerhebliche Ersparnisse an den einmaligen Aus-
gaben eintreten.
Reichskanzler Graf v. Caprivi:
Nachdem Monate lang im Plenum, in der Kommission, in der Presse
die Militärvorlage diskutiert worden ist, wird es kaum mehr möglich sein,
etwas neues darüber zu sagen. Dagegen erscheint es mir erforderlich, die
wesentlichen Gesichtspunkte, die die verbündeten Regierungen geleitet haben,