Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Der  Beschluß  zu  2  und  3  ist,  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges,
endgültig.
S.  47.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Amtsverbände  wird,  unbeschadet  der  vorstehenden  Bestimmmungen,  in  erster  Instanz
von  dem  Landrathe  als  Vorsitzendem  des  Kreisausschusses,  in  höherer  und  letzter
Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten  geübt.

beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  in  Angelegenheiten  der  Amtsverbände
sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

Amtsvorsteher.

S.  48.
a.  Berufung  desselben.

Der  Amtsvorsteher  wird  von  dem  Oberpräsidenten  ernannt.

Die  Ernennung  erfolgt  auf  Grund  von  Vorschlägen  des  Kreistages,  in
welche  aus  der  Zahl  der  Amtsangehörigen  die  zu  Amtsvorstehern  befähigten  Personen
  ausurchmen  sind.

Lehnt  ein  Kreistag  die  Aufforderung  des  Oberpräsidenten  zur  Vervollständigung
  dieser  Vorschläge  ab,  so  hat  der  Provinzialrath  auf  Antrag  des  Oberpräsidenten
  darüber  zu  beschließen,  ob  und  welche  Personen  nachträglich  in  die
Vorschlagsliste  aufzunehmen  sind.

Die  Ernenmung  erfolgt  auf  sechs  Jahre.  Der  Amtsvorsteher  wird  von
dem  Landrathe  vereidigt.

In  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  nur  aus  einer  Gemeinde  vder  einem
selbständigen  Gutsbezirke  bestehen,  ist  der  Gemeinde  beziehungsweise  Gutsvorsteher
zugleich  Amtsvorsteher.

d.  49.
d.  Stellvertretung  desselben.

Bur  leden  Amtsbezirk  wird  nach  den  für  die  Ernennung  des  Amtsvorstehers
geltenden  Bestinumungen  (G.  48)  ein  Stellvertreter  des  letzteren  ernannt.

Ist  der  Amtsvorsteher  an  der  Wahrnehmung  seiner  Amtsgeschäfte  verhindert,
  so  hat  der  Stellvertreter  dieselben  zu  übernehmen;  der  Landrath  ist  hiervon
zu  benachrichtigen,  sobald  die  Verhinderung  länger  als  drei  Tage  dauert.

Erledigt  sich  das  Amt  des  Amtsvorstehers,  so  tritt  bis  zur  Ernennung
seines  Nachfolgers  der  Stellvertreter  für  ihn  ein.

Findet  sich  im  Amttsbezirke  keine  zur  Ernennung  als  Stellvertreter  geeignete
Person,  so  hat  der  Kreisausschuß  die  Siellvertretung  einstweilen  einem  der  benachbarten
  Amtsvorsteher,  oder,  nach  vorherigem  Einvernehmen  mit  der  städtischen
Vertretung,  dem  Bürgermeister  einer  benachbarten  Stadt  zu  übertragen.  Eine
gleiche  Anordnung  erfolgt  für  den  Fall  des  gleichzeitigen  Abganges  oder  der  gleichzeitigen
  Bebinderung  des  Amtsvorstehers  und  seines  Steliverlerters.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9289.)  32