Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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* 2. Kivigl. Mediräbal CCofleglum. 
Von dem Königl. Medicinal-Colleglo 
wurde dem Med. et Chirurg. Dr. Ferdi- 
nand Candidus Martinl, von Biberach, 
nach erstandener Prüfung in der Mediein 
und bbhern Chlrurgle dse Erlaubniß- zu 
Ausübung dleser Wissenschaften ertheilt. 
Stuttgart den rol Juni 1820. 
v. Massenbach, 
C.) Des Departements des Krieges. 
Der Administrations-Sektion desselben. 
Die Berictigung der Militär-Pensienen und Ehren-Invaliden-Gelder betreffend. 
Ole sämtlichen Oberamtspfleger werden 
Kiemic erinnert, dle ihnen vom 2. Juli 
18:19 bis letzten Juni tc. 1320 zur Zah- 
lung angewiesenen Militaͤr-Penslonen und 
Ehren-Invaliden-Gelder, am Ende dieses 
Monats vollstndig zu berichtigen, und so- 
dann ihre Qulitungen und Vergleichungen 
in den ersten Tagen des Monats Juli 
d. J. an den Regiments-Quartiermeister 
Mittler dahier, zuverläßig einzusenden. 
Stuttgart den 14. Juni 1320. 
Rbeinwald- 
D.) Des Departements der Finanzen: 
des Finanz-Ministerium. 
Verfügung des Finanz-Minksterium, die Berechnung der Einzugsgebühren von Forst= und Jagd= 
strafen betressend. 
Da binsichtlich der Berechnung der den 
Kameralbeamten durch das Edikt vom 
4. Juni 1819. s. 0 elngeräumten Ein- 
mugsgebühren von Forst= und Jagdstrafen 
die Frage entstanden ist: ob die Beamten 
rie Einzugsgebühr von dem ganzen Betrage 
der Strafen, alse mit Einschluß der An- 
bring-Bebühren zu berechnen haben; so wird 
blemie bestimmt, daß, insofern die Beamten 
die Anbring-Gebühren wirklich einziehen, 
sie von dem ganzen Betrage der Strafe 
auch die Einzugsgebühr anzusprechen, dem 
Anbringer aber dann seine Gebühr nur 
von dem reinen Ertrage zu berechnen haben. 
Stuttgart den :2. Juni 72670. 
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