Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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ten,  angebliche  Ehren-  Verletzung,  und  deßhalb  geforderte  Entschädigung  betreffend,
  wegen  versaͤumter  Nothftist  zu  Einreichung  des  Beschwerde-  Libells,
fuͤr  verlassen  erklärt,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten  s  die  Konen  der
Appellations=  Instanz.

Am  13.  Okt.  wurde:

#.  in  der  Rechessache  erster  Instanz  zwischen  dem  Rent=  Beamten  Renner  zu  Königswinter,
  Kläger,  und  der  gréáflich  von  Waldstein'schen  Debitmasse)  Beklagtin,
  eine  Forderung  betreffend,  durch  Urtheil  zu  Reche  erkonnt,  daß  die  eingeklagee
  Forderung  von  2000  Reichsthalern  Hauptgut  für  liquid  anzunehmen,
und  dieselbe,  jedoch  mit  Ausschluß  der  geforderten  Zinse,  und  ohne  Vorzugsrecht
  zu  verhältnißmäáßiger  Theinahme  an  der  gegenwärtig  zur  Austheilung
kommenden  Masse  zugelassen  sey.  soll,  unter  Vergleichung  der  Prozeß"  Kosten.

Am  23,  Okt.  wurde:

3.  in  der  Appellationssache  vom  Oberamtsgerichte  Heidenheim  zwischen  Anne  Barbara
  Lindenmann  zu  Hürben)  Klägerin,  Appellantin,  und  dem  Wirth  Wilhelm
Rühle  daselbst,  Beklagten,  Appellaten,  Kinds=  Ernéáhrung  und  Ersaß  von  Taufund
  Kindbett=  Kosten  betreffend,  reformatorisch  erkannt,  unter  Wergleichung
der  Prozeß=  Kosten.

Am  35.  Okt.  wurde:

(.  in  der  Appellationssache  vom  Oberaméesgerichte  Gerabronn  zwischen  Jakob  Seybold
  Zu  Rückershagen,  Beklagten,  Appellanten,  Litisdenuncianten,  und  Lud-Hwig
  Kiesel  zu  Blobach,  Klaͤger,  Appellaten,  auch  Johann  Georg  Groß  zu
Geroldshausen,  Litisdenunciaten,  einen  rückständigen  Gutskaufschilling)  jest  ver-[dumte
  Beweisführung  und  nachgesuchte  Wiedereinsehung  in  den  vorigen  Stand
betreffend,  die  eingelegte  Berufung  wegen  versäumter  Einreichung  der  Beschwerden=
  Ausführung  für  verlassen  erkläre,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten

  in  die  Kosten  dieser  Instang.

Am  :7.  Okt.  wurde:

5.  in  der  Uppellationssache  vom  Oberamesgerichte  Crailsheim  zwischen  dem  Grafen
  Julius  von  Soden  auf  Neidenfels,  Beklagten,  Appellanten,  und  der
Freiherrlich  von  Ellrichshausenschen  Pflegschaft  zu  Assumstadt,  Klaͤgerin,  Apdellatin)
  Zinsen=  Forderung  aus  einem  Capital  von  20/000  fl.  betreffend,  das
Urthe#l  voriger  Instanz  bestätigt,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten  in  die
Kosten  der  zweiten  Iastanz.