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ten, angebliche Ehren- Verletzung, und deßhalb geforderte Entschädigung betreffend,
wegen versaͤumter Nothftist zu Einreichung des Beschwerde- Libells,
fuͤr verlassen erklärt, unter Verurtheilung des Appellanten s die Konen der
Appellations= Instanz.
Am 13. Okt. wurde:
#. in der Rechessache erster Instanz zwischen dem Rent= Beamten Renner zu Königswinter,
Kläger, und der gréáflich von Waldstein'schen Debitmasse) Beklagtin,
eine Forderung betreffend, durch Urtheil zu Reche erkonnt, daß die eingeklagee
Forderung von 2000 Reichsthalern Hauptgut für liquid anzunehmen,
und dieselbe, jedoch mit Ausschluß der geforderten Zinse, und ohne Vorzugsrecht
zu verhältnißmäáßiger Theinahme an der gegenwärtig zur Austheilung
kommenden Masse zugelassen sey. soll, unter Vergleichung der Prozeß" Kosten.
Am 23, Okt. wurde:
3. in der Appellationssache vom Oberamtsgerichte Heidenheim zwischen Anne Barbara
Lindenmann zu Hürben) Klägerin, Appellantin, und dem Wirth Wilhelm
Rühle daselbst, Beklagten, Appellaten, Kinds= Ernéáhrung und Ersaß von Taufund
Kindbett= Kosten betreffend, reformatorisch erkannt, unter Wergleichung
der Prozeß= Kosten.
Am 35. Okt. wurde:
(. in der Appellationssache vom Oberaméesgerichte Gerabronn zwischen Jakob Seybold
Zu Rückershagen, Beklagten, Appellanten, Litisdenuncianten, und Lud-Hwig
Kiesel zu Blobach, Klaͤger, Appellaten, auch Johann Georg Groß zu
Geroldshausen, Litisdenunciaten, einen rückständigen Gutskaufschilling) jest ver-[dumte
Beweisführung und nachgesuchte Wiedereinsehung in den vorigen Stand
betreffend, die eingelegte Berufung wegen versäumter Einreichung der Beschwerden=
Ausführung für verlassen erkläre, unter Verurtheilung des Appellanten
in die Kosten dieser Instang.
Am :7. Okt. wurde:
5. in der Uppellationssache vom Oberamesgerichte Crailsheim zwischen dem Grafen
Julius von Soden auf Neidenfels, Beklagten, Appellanten, und der
Freiherrlich von Ellrichshausenschen Pflegschaft zu Assumstadt, Klaͤgerin, Apdellatin)
Zinsen= Forderung aus einem Capital von 20/000 fl. betreffend, das
Urthe#l voriger Instanz bestätigt, unter Verurtheilung des Appellanten in die
Kosten der zweiten Iastanz.