Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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(No.  222.)  Regulativ  ũber  das  Einquartierungswesen  in  Berlin.  Vom  bien  Mai
1814.

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In  Gemaͤßheit  der  Allerhoͤchsten  Koͤniglichen  Kabinetsorder  vom  heutigen  Tage
wird  bei  den  noch  dauernden  Durchmaͤrschen  durch  Berlin  in  Betreff  des  dasigen
  Einquartierungswesens  Folgendes  verordnet:

g.  1.
Die  Einguartierung  in  Berlin  ist  dreifacher  Art,  nemlich
a)  der  daselbst  im  Standquartier  bleibenden  Truppen,
d)  der  durchmarschirenden  vaterländischen  Truppen,  und
JP)  der  durchmarschirenden  allürten  Truppen.
ß.  2.

Die  erstern  erhalten  ihren  vollen  Sold  und  die  gebräuchliche  Viktualienzulage,
  und  werden  nach  den  Vorschriften  des  Seroisreglements  vom  17ten
März  1810.  als  Friedensgarnison  einquartirt.

§.  3.

Die  zweiten  werden  aus  Magazinen  auf  Kosten  des  Staats  verpflegt,
und  erhalten  ihre  Portionen  nach  dem  Regulativ  über  die  Feldverpflegung
vom  30sten  Junius  1809.

#.  4.

Die  allürten  durchmarschirenden  Truppen  werden  nach  den  übereinge.
kommenen  Tarifs  ebenfalls  aus  Magazinen  auf  Kosien  des  Staats  verpflegt#

§.5.

Wiewohl  also  hiernach  keiner  der  durchziehenden  Militairs  Beköstigung
zu  fordern  berechtigt  wird,  so  sollen  doch,  weil  eine  bedeutende  Zahl  solcher
Durchmärsche,  und  daher  eine  größere  Belästigung  zu  erwarten  ist,  diese  beiden
  letzten  Arten  der  Eingquartierung  als  eine  Kriegslast  betrachtet  werden.

S.  6.