Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Art.  XIV.
Gehülfen  des  Gerichts-Notars.
Jedem  Gerichts-Notar  ist  die  Annahme,  Belohnung  und  Entlassung  seiner  etwaigen  Gehälfen

überlassen;  er  bleibt  aber  für  alle  amtlichen  Handlungen  derselben  zunächst  und  unmittelbar  verantwortlich.


Nur  in  schleunigen  unaufschieblichen  Fällen  ist  dem  Gerichts-Notar  gestattet,  einen  durch  den
Gerichtsbof  geprüften  Gehülfen  an  seiner  Stelle  zu  einem  Geschäft  abzuordnen;  außerdem  kann  er
seine  Geschäfte  durch  keinen  andern  unter  dessen  eigenem  Namen  versehen  lassen.

.  22.
Bestllung  ven  von  Bei  der  Bildung  der  Notariats-Bezirke  ist  Unser  Absehen  dahin
für  die  Ne  gerichtet  gewesen,  solche  in  der  Art  zu  begränzen,  daß  die  in  dem  Umfange
  derselben  dem  Notar  obliegenden  Verrichtungen  von  ihm  selbst
besorgt  werden  können.  "

Er  wird  daher  außer  der  Hülfe-Leistung  für  Copialien  ordentlicher
Weise  keiner  andern  bedürfen.

Wie  es  in  außerordentlichen  Fällen  zu  halten,  darüber  werden  Wir
nach  Erlassung  der  Instruktion  für  die  Prüfung  der  künftigen  Notare
nähere  Vorschriften  ertheilen  lassen,  bis  wohin  die  Beamten  bei  einzelnen
  Vorkommenheiten  an  die  vorgesetzten  Gerichtshöfe  mit  ihren  Anfragen
  sich  zu  wenden  haben.

Auch  verfsügen  Wir,  damit  der  Gang  der  Geschäfte  bei  eintretender
  Verhinderung  eines  Notars  nicht  leiden  möge,  daß  solchen  Falls:

a)  die  Stelle  des  Gerichts-Notars  in  der  Amts=  Stadt  und
in  seinen  von  Leßterer  nicht  über  eine  halbe  Srunde  entfernten
Bezirksorten  von  dem  Oberamts-Gerichts,  Aktuar  versehen  werde.

b)  In  den  übrigen  Amtsorten  wird  der  Gerichts=  Notar  durch
den  oder  die  nächst  wohnenden  Amts.  Notare  des  Oberamts-Bezirks
  vertreten.

In  gleicher  Weise  wird:

c)  ein  an  Verrichtung  seines  Dienstes  gehinderter  Amts-Norar

von  dem  oder  den  übrigen  Notaren  des  Oberamts-Bezirks
unterstützt.