Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

Derfassungsleben  und  Derfassungskonflikte.  257

genteiligen  Extrem  mit  übermäßiger  Belastung  des  fundierten  Besitzes
  überhaupt  führt,  hat  —  nicht  ohne  Übertreibungen  —  ein
badischer  Schriftsteller  schon  in  den  fünfziger  Jahren  des  vorigen
Jahrhunderts  verkündet.“)

Die  Güte  einer  konstitutionellen  Einrichtung,  ihre  Brauchbarkeit
  als  Säule  einer  zugleich  nationalen  und  bundesmäßigen  Entwicklung,
  als  Eingangstor  des  Fortschritts  und  als  Damm  gegen
Überflutung  einseitiger  Strömungen,  hängt  von  mancherlei  Momenten
  ab,  und  sind  wir  im  Lauf  meiner  Vorträge  auf  viele  Gesichtspunkte
  hierfür  aufmerksam  geworden.  Immer  wird  es  dabei
auch  ein  zu  prüfender  Probepunkt  sein,  ob  das  den  einzelnen
Volksgruppen  verschaffte  Maß  an  politischen  Rechten  im
Einklang  zu  den  Leistungen  steht.  Ich  will  auf  eine  Kritik
unseres  Wahlsystems  zum  Reichstag  jedoch  nicht  eingehen;  ich  gab
schon  früher  den  Grund  an:  sie  wäre  nicht  in  der  Isolierung  auf
das  juristische  Gebiet  ausführbar,  sondern  müßte  tief  in  die  Politik
hineinführen.

Ob  indes  ein  Wahlsystem  als  Gleichung  von  Leistung  und
Recht  geformt  sei,  kann  gleichwohl  bei  der  Beurteilung  der  Tauglichkeit
  nicht  schlechthin  entscheidend  in  die  Wagschale  fallen.  Es
kommt  vielmehr  bei  den  Wahlsystemen  darauf  an,  ob  sie  im  Zusammenhalt
  mit  den  tatsächlichen  Lebensverhältnissen  als
solche  Gleichungen  noch  wirken  können.  Sie  müssen  den
billigen  Anspruch  auf  angemessene  Vertretung  aller  Stände  und
Lebensinteressen  im  Volke  verwirklichen.  Dies  vermögen  jene  beiden
in  ihrem  rechtlichen  Aufbau  demokratischen  Einrichtungen  nur  unter
einer  Voraussetzung:  Nämlich  wenn  und  insolange  es  —  obschon
mit  Mühen  —  gelingt,  die  höhere  Bildung  und  den  größeren  Besitz
durch  das  Ansehen,  den  Gemeinsinn  und  die  Rührigkeit  ihrer  Träger
mit  entsprechendem  Einfluß  im  öffentlichen  Leben,  insbesondere  auch
mit  einer  ausreichenden  Vertretung  im  parlamentarischen  Faktor
auszustatten.  So  kann  das  mühelose  Übergewicht,  welches  ältere
und  zum  Teil  nicht  unanfechtbare  konstitutionelle  Einrichtungen  dem
Besitz  und  der  Bildung  gewährt  haben,  in  anderer  Form  gleichwohl
erreichbar  sein.  Aber  freilich  nur  zufolge  opfervoller,  eifriger  Tätigkeit.
  «

Damit  komme  ich  auf  den  Schlußpunkt.  Substanz  und  Rich—
tung  alles  Verfassungslebens  hängt  neben  gegebenen  Verhält—

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))  Vgl.  Heinrich  v.  Andlaw,  Aufruhr  in  Baden  (Abteilung  1)  S.  45—58.
v.  Jagemann,  Die  dentsche  Neichsverfassung.  17