Derfassungsleben und Derfassungskonflikte. 257
genteiligen Extrem mit übermäßiger Belastung des fundierten Besitzes
überhaupt führt, hat — nicht ohne Übertreibungen — ein
badischer Schriftsteller schon in den fünfziger Jahren des vorigen
Jahrhunderts verkündet.“)
Die Güte einer konstitutionellen Einrichtung, ihre Brauchbarkeit
als Säule einer zugleich nationalen und bundesmäßigen Entwicklung,
als Eingangstor des Fortschritts und als Damm gegen
Überflutung einseitiger Strömungen, hängt von mancherlei Momenten
ab, und sind wir im Lauf meiner Vorträge auf viele Gesichtspunkte
hierfür aufmerksam geworden. Immer wird es dabei
auch ein zu prüfender Probepunkt sein, ob das den einzelnen
Volksgruppen verschaffte Maß an politischen Rechten im
Einklang zu den Leistungen steht. Ich will auf eine Kritik
unseres Wahlsystems zum Reichstag jedoch nicht eingehen; ich gab
schon früher den Grund an: sie wäre nicht in der Isolierung auf
das juristische Gebiet ausführbar, sondern müßte tief in die Politik
hineinführen.
Ob indes ein Wahlsystem als Gleichung von Leistung und
Recht geformt sei, kann gleichwohl bei der Beurteilung der Tauglichkeit
nicht schlechthin entscheidend in die Wagschale fallen. Es
kommt vielmehr bei den Wahlsystemen darauf an, ob sie im Zusammenhalt
mit den tatsächlichen Lebensverhältnissen als
solche Gleichungen noch wirken können. Sie müssen den
billigen Anspruch auf angemessene Vertretung aller Stände und
Lebensinteressen im Volke verwirklichen. Dies vermögen jene beiden
in ihrem rechtlichen Aufbau demokratischen Einrichtungen nur unter
einer Voraussetzung: Nämlich wenn und insolange es — obschon
mit Mühen — gelingt, die höhere Bildung und den größeren Besitz
durch das Ansehen, den Gemeinsinn und die Rührigkeit ihrer Träger
mit entsprechendem Einfluß im öffentlichen Leben, insbesondere auch
mit einer ausreichenden Vertretung im parlamentarischen Faktor
auszustatten. So kann das mühelose Übergewicht, welches ältere
und zum Teil nicht unanfechtbare konstitutionelle Einrichtungen dem
Besitz und der Bildung gewährt haben, in anderer Form gleichwohl
erreichbar sein. Aber freilich nur zufolge opfervoller, eifriger Tätigkeit.
«
Damit komme ich auf den Schlußpunkt. Substanz und Rich—
tung alles Verfassungslebens hängt neben gegebenen Verhält—
— — —
)) Vgl. Heinrich v. Andlaw, Aufruhr in Baden (Abteilung 1) S. 45—58.
v. Jagemann, Die dentsche Neichsverfassung. 17