Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

m)  der  Friedrichstraße,
o)  dem  Venusbergerwege,
p)  der  Schloßstraße,
d)  der  Straße  am  Weiber,
r)  der  Straße  Grüner  Weg,
8)  der  Meckenheimerstraße  vom  Jägerhofe  bis  zu  dem  bereits  vorhandenen
städtischen  Kanale.
Von  diesen  Kanälen  sollen  die  zu  b,  c,  d,  i,  k  und  s  zunächst  ausgebaut
werden.
8.

Der  Friedhof  zu  Poppelsdorf  dient  nach  der  Eingemeindung  zur  Beerdigung
  der  im  bisherigen  Gemeindebezirke  Poppelsdorf  verstorbenen  Personen.
Aus  dem  bisherigen  Gebiete  der  Stadt  Bonn  dürfen  nach  näherer  Anordnung
der  städtischen  Verwaltung  in  Bonn  auf  diesem  Friedhofe  nur  solche  Verstorbene
beerdigt  werden,  welche  in  dem  westlich  der  Staatseisenbahnlinie  Cöln—Coblenz
gelegenen  Stadtteile  wohnten.

Gegenwärtiger  Vertrag  wurde  in  zwei  Exemplaren  aufgenommen,  genehmigt
  und  unterschrieben.

Bonn,  den  5.  August  1903.

Der  Oberbürgermeister.
(L.  S.)  Spiritus.

Poppelsdorf,  den  5.  August  1903.

 

Der  Bürgermeister  Der  Gemeindevorsteher
von  Poppelsdorf.
(L.  S.)  Bennauer.  (L.  S.)  Natter.
Anlage  II.

 

Jnischen  der  Stadt  Bonn,  vertreten  durch  den  Oberbürgermeister  Wilhelm
Spiritus  in  Bonn  einerseits  und  der  Landgemeinde  Kessenich,  vertreten  durch  den
Beigeordneten  Heinrich  Lücker  in  Poppelsdorf  und  den  Gemeindevorsteher
Heinrich  Otten  in  Kessenich  andererseits,  ist  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung
  in  Bonn  vom  25.  April  1902  und  31.  Juli  1903