(133 )
Geschz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
#eeStück vom Jahre 1854.
AMÆ 50) Verordnung,
die Rückgabe ungültig gewordener Schiffspatente betreffend;
vom 20sten Juni 1854.
Auf den Grund der von den Regierungen sämmtlicher Elbuferstaaten nach den Verhand—
lungen der dritten Elbschifffahrts-Revisions-Commission getroffenen Vereinbarung finden die
Ministerien des Innern und der Finanzen sich veranlaßt, zu Ergänzung der in der Elb—
schifffahrts-Additionalacte vom 1 Zten April 1844, 9§ 11 und 13 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1844, Seite 277, IV) und in der Generalverordnung vom 21 ten
Februar 1846, § 18 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1846, Seite 9), sowie
in der Generalverordnung vom 1 Aten Juli 1853, 98§ 1 und 4 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1853, Seite 153) enthaltenen Vorschriften hierdurch Folgen—
des zu verordnen:
8 1. Jeder Schiffsführer ist bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Thalern
— — verpflichtet, für den Fall eintretender Ungültigkeit des für das von ihm geführte
Schiff ausgefertigten Schiffspatents dasselbe binnen vier Wochen, vom Eintritte der Ungültigkeit
an gerechnet, an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben.
§ 2. Von den Elbzollbehörden ist eine entsprechende Bemerkung über diese Verpflichtung
des Schiffsführers sowohl in die von ihnen fernerhin neu auszufertigenden Schiffspatente
aufzunehmen, als auf den nach und nach bei ihnen zur Vorzeigung kommenden oder
da nöthig einzufordernden Schiffspatenten nachzutragen.
3. Die Erörterung und Bestrafung der gegen die Vorschrift § 1 vorkommenden
Contraventionen steht den Elbzollbehörden zu.
1854.
21