Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Geschz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

#eeStück  vom  Jahre  1854.

 

AMÆ  50)  Verordnung,
die  Rückgabe  ungültig  gewordener  Schiffspatente  betreffend;

vom  20sten  Juni  1854.

Auf  den  Grund  der  von  den  Regierungen  sämmtlicher  Elbuferstaaten  nach  den  Verhand—
lungen  der  dritten  Elbschifffahrts-Revisions-Commission  getroffenen  Vereinbarung  finden  die
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sich  veranlaßt,  zu  Ergänzung  der  in  der  Elb—
schifffahrts-Additionalacte  vom  1  Zten  April  1844,  9§  11  und  13  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1844,  Seite  277,  IV)  und  in  der  Generalverordnung  vom  21  ten
Februar  1846,  §  18  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1846,  Seite  9),  sowie
  in  der  Generalverordnung  vom  1  Aten  Juli  1853,  98§  1  und  4  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt

  vom  Jahre  1853,  Seite  153)  enthaltenen  Vorschriften  hierdurch  Folgen—
des  zu  verordnen:

8  1.  Jeder  Schiffsführer  ist  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  von  10  Thalern
—  —  verpflichtet,  für  den  Fall  eintretender  Ungültigkeit  des  für  das  von  ihm  geführte
Schiff  ausgefertigten  Schiffspatents  dasselbe  binnen  vier  Wochen,  vom  Eintritte  der  Ungültigkeit
  an  gerechnet,  an  die  Ausstellungsbehörde  zurückzugeben.

§  2.  Von  den  Elbzollbehörden  ist  eine  entsprechende  Bemerkung  über  diese  Verpflichtung
  des  Schiffsführers  sowohl  in  die  von  ihnen  fernerhin  neu  auszufertigenden  Schiffspatente
  aufzunehmen,  als  auf  den  nach  und  nach  bei  ihnen  zur  Vorzeigung  kommenden  oder
da  nöthig  einzufordernden  Schiffspatenten  nachzutragen.

3.  Die  Erörterung  und  Bestrafung  der  gegen  die  Vorschrift  §  1  vorkommenden
Contraventionen  steht  den  Elbzollbehörden  zu.
1854.

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