Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899. (40)

160 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (November.) 
Inseln gegenwärtig heimgesucht werden, wirksam abzuhelfen, solange die 
Inseln der gemeinschaftlichen Verwaltung der drei Regierungen unterstellt 
bleiben, erscheint es wünschenswert, eine Lösung zu suchen, welche diesen 
Schwierigkeiten ein Ende machen und gleichzeitig den legitimen Interessen 
der drei Regierungen Rechnung tragen würde. Von diesem Gesichtspunkt 
ausgehend, sind die mit den gehörigen Vollmachten ihrer hohen Souveräne 
versehenen Unterzeichneten über die nachstehenden Punkte übereingekommen: 
Art. 1. Großbritannien verzichtet zu Gunsten des Deutschen Reichs 
auf alle seine Rechte auf die Inseln Upolu und Sawai, einschließlich des 
Rechts, daselbst eine Marine- und Kohlenstation zu errichten, und des 
Rechts auf Exterritorialität auf jenen Inseln. In gleicher Weise verzichtet 
Großbritannien zu Gunsten der Vereinigten Staaten von Amerika auf alle 
seine Rechte auf den Inseln Tutuila und auf den anderen östlich des 171.° 
von Greenwich gelegenen Inseln der Samoa-Gruppe. Großbritannien er- 
kennt an, daß die Gebiete im Osten der neutralen Zone, welche durch das 
Abkommen von 1888 in Westafrika geschaffen wurde, an das Deutsche 
Reich fallen. Die Grenze des dem Deutschen Reich zukommenden Teiles 
der neutralen Zone wird durch Art. 5 der vorliegenden Konvention 
festgesetzt. 
Art. 2. Das Deutsche Reich verzichtet zu Gunsten Großbritanniens 
auf alle seine Rechte auf die Tonga-Inseln mit Einschluß Vavaus und 
auf Savage Island, einschließlich des Rechts, daselbst eine Marine- und 
Kohlenstation zu errichten und des Rechts der Exterritorialität auf den 
vorstehend bezeichneten Inseln. In gleicher Weise verzichtet das Deutsche 
Reich zu Gunsten der Vereinigten Staaten von Nordamerika auf alle seine 
Rechte auf die Inseln Tutuila und auf den anderen östlich des 171.° von 
Greenwich gelegenen Inseln der Samoa-Gruppe. Es erkennt an, daß von 
der deutschen Salomon-Gruppe die östlich, bezw. südöstlich von Bougainville 
gelegenen Inseln, welches letztere nebst der zugehörigen Insel Buka bei 
Deutschland verbleibt, an Großbritannien fallen. Der westliche Teil der 
neutralen Zone in Westafrika, wie derselbe in Art. 5 der vorliegenden 
Konvention festgesetzt ist, wird ebenfalls an Großbritannien fallen. 
Art. 3. Die beiderseitigen Konsuln auf Samoa und den Tonga- 
Inseln werden bis auf weiteres abberufen. Die beiden Regierungen werden 
sich über die in der Zwischenzeit im Interesse ihrer Schiffahrt und ihres 
Handels in Samoa und auf den Tonga-Inseln zu treffenden Einrichtungen 
verständigen. 
Art. 4. Die zur Zeit zwischen dem Deutschen Reich und Groß- 
britannien bestehende Uebereinkunft, betreffend das Recht Deutschlands auf 
den Großbritannien gehörigen Salomon-Inseln Arbeiter frei anzuwerben, 
wird auch auf die in Art. 2 bezeichneten deutschen Salomon-Inseln, die an 
Großbritannien fallen sollen, ausgedehnt. 
Art. 5. In der neutralen Zone wird die Grenze zwischen dem 
deutschen und großbritannischen Gebiet durch den Daka-Fluß bis zum 
Schnittpunkt desselben mit dem 9.° n. Br. gebildet. Von dort soll die 
Grenze in nördlicher Richtung laufen, indem sie den Ort Morozugu an 
Großbritannien überläßt, und soll an Ort und Stelle durch eine gemischte 
Kommission beider Mächte in der Weise festgestellt werden, daß Gambaga 
und die sämtlichen Gebiete von Mamprusi an Großbritannien, Yendi und 
die sämtlichen Gebiete von Chakosian an das Deutsche Reich fallen. 
Art. 6. Das Deutsche Reich ist bereit, etwaigen Wünschen der 
großbritannischen Regierung in Bezug auf die Gestaltung der beiderseitigen 
Zolltarife in Togo und der Goldküste nach Möglichkeit in weitgehendster 
Weise entgegenzukommen. 

	        
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