160 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (November.)
Inseln gegenwärtig heimgesucht werden, wirksam abzuhelfen, solange die
Inseln der gemeinschaftlichen Verwaltung der drei Regierungen unterstellt
bleiben, erscheint es wünschenswert, eine Lösung zu suchen, welche diesen
Schwierigkeiten ein Ende machen und gleichzeitig den legitimen Interessen
der drei Regierungen Rechnung tragen würde. Von diesem Gesichtspunkt
ausgehend, sind die mit den gehörigen Vollmachten ihrer hohen Souveräne
versehenen Unterzeichneten über die nachstehenden Punkte übereingekommen:
Art. 1. Großbritannien verzichtet zu Gunsten des Deutschen Reichs
auf alle seine Rechte auf die Inseln Upolu und Sawai, einschließlich des
Rechts, daselbst eine Marine- und Kohlenstation zu errichten, und des
Rechts auf Exterritorialität auf jenen Inseln. In gleicher Weise verzichtet
Großbritannien zu Gunsten der Vereinigten Staaten von Amerika auf alle
seine Rechte auf den Inseln Tutuila und auf den anderen östlich des 171.°
von Greenwich gelegenen Inseln der Samoa-Gruppe. Großbritannien er-
kennt an, daß die Gebiete im Osten der neutralen Zone, welche durch das
Abkommen von 1888 in Westafrika geschaffen wurde, an das Deutsche
Reich fallen. Die Grenze des dem Deutschen Reich zukommenden Teiles
der neutralen Zone wird durch Art. 5 der vorliegenden Konvention
festgesetzt.
Art. 2. Das Deutsche Reich verzichtet zu Gunsten Großbritanniens
auf alle seine Rechte auf die Tonga-Inseln mit Einschluß Vavaus und
auf Savage Island, einschließlich des Rechts, daselbst eine Marine- und
Kohlenstation zu errichten und des Rechts der Exterritorialität auf den
vorstehend bezeichneten Inseln. In gleicher Weise verzichtet das Deutsche
Reich zu Gunsten der Vereinigten Staaten von Nordamerika auf alle seine
Rechte auf die Inseln Tutuila und auf den anderen östlich des 171.° von
Greenwich gelegenen Inseln der Samoa-Gruppe. Es erkennt an, daß von
der deutschen Salomon-Gruppe die östlich, bezw. südöstlich von Bougainville
gelegenen Inseln, welches letztere nebst der zugehörigen Insel Buka bei
Deutschland verbleibt, an Großbritannien fallen. Der westliche Teil der
neutralen Zone in Westafrika, wie derselbe in Art. 5 der vorliegenden
Konvention festgesetzt ist, wird ebenfalls an Großbritannien fallen.
Art. 3. Die beiderseitigen Konsuln auf Samoa und den Tonga-
Inseln werden bis auf weiteres abberufen. Die beiden Regierungen werden
sich über die in der Zwischenzeit im Interesse ihrer Schiffahrt und ihres
Handels in Samoa und auf den Tonga-Inseln zu treffenden Einrichtungen
verständigen.
Art. 4. Die zur Zeit zwischen dem Deutschen Reich und Groß-
britannien bestehende Uebereinkunft, betreffend das Recht Deutschlands auf
den Großbritannien gehörigen Salomon-Inseln Arbeiter frei anzuwerben,
wird auch auf die in Art. 2 bezeichneten deutschen Salomon-Inseln, die an
Großbritannien fallen sollen, ausgedehnt.
Art. 5. In der neutralen Zone wird die Grenze zwischen dem
deutschen und großbritannischen Gebiet durch den Daka-Fluß bis zum
Schnittpunkt desselben mit dem 9.° n. Br. gebildet. Von dort soll die
Grenze in nördlicher Richtung laufen, indem sie den Ort Morozugu an
Großbritannien überläßt, und soll an Ort und Stelle durch eine gemischte
Kommission beider Mächte in der Weise festgestellt werden, daß Gambaga
und die sämtlichen Gebiete von Mamprusi an Großbritannien, Yendi und
die sämtlichen Gebiete von Chakosian an das Deutsche Reich fallen.
Art. 6. Das Deutsche Reich ist bereit, etwaigen Wünschen der
großbritannischen Regierung in Bezug auf die Gestaltung der beiderseitigen
Zolltarife in Togo und der Goldküste nach Möglichkeit in weitgehendster
Weise entgegenzukommen.