Grof#britennien und Frland. (Februar 6. 7.) 213
stimmung mit der englischen Regierung wieder abgesetzt werden kann. Die
Gesetze, Anordnungen und Vorschriften für ein gutes Regiment im Sudan
und die Bestimmungen über das dort befindliche Eigentum können geändert
oder außer Kraft gesetzt werden durch eine Proklamation des General-
gouverneurs. Alle derartigen Proklamationen müssen dem britischen Agenten
in Cairo sofort mitgeteilt werden, ebenso dem egyplischen Ministerpräsidenten.
Kein egyptisches Gesetz, Ministerialerlaß oder sonstige Verfügung soll für
den Sudan Giltigkeit haben ohne eine diesbezügliche Proklamation des
Generalgouverneurs. Bei Festsetzung der Bedingungen, unter denen es
Europäern erlaubt sein soll, Handel zu treiben, sich im Sudan niederzulassen
und daselbst Eigentum zu haben, sollen keinerlei besonderen Vorrechte an
die Angehörigen irgend einer Macht verliehen werden. Eingangszölle sind
für solche Waren, die in den Sudan von Egypten kommend eingeführt
werden, nicht zu entrichten. Derartige Abgaben sollen jedoch entrichtet
werden von Gütern, die sonst woher kommen. In dem Falle aber, daß
Waren von Suakin oder einem anderen Hafen des Roten Meeres für den
Sudan eingeführt werden, sollen die Zölle die entsprechenden Eingangszölle
nicht überschreiten, welche für fremde Waren in Egypten in gegenwärtiger
Zeit erhoben werden. Ausfuhrzölle können auf Waren nach dem Tarife
erhoben werden, der durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt wird.
Die Zuständigkeit der gemischten Gerichte soll sich in keiner Beziehung auf
irgend einen Teil des Sudan erstrecken mit alleiniger Ausnahme Suakins.
Für die übrigen Teile des Sudans soll, bis dies durch eine Verordnung
anderweitig geregelt wird, das Kriegsrecht in Geltung bleiben. Konsuln,
Vicekonsuln oder Konsularregenten sollen weder beglaubigt werden, noch
Wohnsitz im Sudan nehmen dürfen ohne vorhergehende Zustimmung der
englischen Regierung. Die Einfuhr und Ausfuhr von eklaven ist unbe-
dingt verboten. Beide Regierungen sind dahin übereingekommen, daß eine
besondere Aufmerksamkeit der Handhabung der Brüsseler Akte vom 2. Juli
1890 zugewendet werden soll, welche sich auf die Einfuhr, den Verkauf und
die Herstellung von Feuerwaffen, Munition und Branntwein, sowie sonstige
geistige Getränke bezieht.
6. Februar. (London.) Die liberale Partei wählt Camp-
bell Bannermann an Stelle des zurückgetretenen William Harcourt
zum Führer.
7. Februar. (London.) Die Königin eröffnet das Parlament
mit einer Thronrede, in der es heißt:
Die Beziehungen zu den Mächten seien freundschaftlich. Die Königin
dankt Lord Kitchener, sowie den englisch-egyptischen Offizieren und Mann-
schaften für die Einnahme von Omdurman und bemerkt, englische und egyp-
tische Offiziere seien jetzt damit beschäftigt, die Ordnung in den eroberten
Provinzen herzustellen. Sodann gedenkt die Thronrede der mit der Ein-
setzung des Prinzen Georg erfolgten Wiederherstellung des Friedens und
der Ordnung auf Kreta, die dem einmüthigen Zusammenwirken der Mächte
zu verdanken sei. Bezüglich der Friedenskonferenz heißt es, die Königin
habe mit großem Vergnügen der russischen Regierung die Annahme der
Einladung des Kaisers von Rußland zu der Konferenz mitgeteilt, auf der
die Möglichkeit beraten werden soll, die gewaltigen Rüstungen zu beschränken,
die allen Nationen eine so schwere Last auferlegen. Weiterhin gedenkt die
Königin des tiefen Eindrucks des furchtbaren Verbrechens, das dem öster-
reichisch-ungarischen Volke seine vielgeliebte Kaiserin und Königin nahm.
England habe zwar nicht allen auf der internationalen Anti-Anarchisten-