Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  88  189—191.  99

Fortkommen  des  Beleidigten  mit  sich  bringt,  neben  der  Strafe
auf  eine  an  den  Beleidigten  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage
  von  sechstausend  Mark  erkannt  werden.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines
weiteren  Entschädigungsanspruches  aus.

§  189.  (Amtsg.  bei  Privatklage,  sonst  Landg.  od.  Amtsg.)
Wer  das  Andenken  eines  Verstorbenen  dadurch  beschimpft,  daß
er  wider  besseres  Wissen  eine  unwahre  Thatsache  behauptet
oder  verbreitet,  welche  denselben  bei  seinen  Lebzeiten  verächtlich
zu  machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen
geeignet  gewesen  wäre,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe
  bis  zu  neunhundert  Mark  erkannt  werden.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern,  der
Kinder  oder  des  Ehegatten  des  Verstorbenen  ein.

§  190.  Ist  die  behauptete  oder  verbreitete  Thatsache  eine
strafbare  Handlung,  so  ist  der  Beweis  der  Wahrheit  als  erbracht
  anzusehen,  wenn  der  Beleidigte  wegen  dieser  Handlung
rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist.  Der  Beweis  der  Wahrheit
  ist  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  der  Beleidigte  wegen  dieser
Handlung  vor  der  Behauptung  oder  Verbreitung  rechtskräftig
freigesprochen  worden  ist.

8  191.  Ist  wegen  der  strafbaren  Handlung  zum  Zwecke
der  Herbeiführung  eines  Strafverfahrens  bei  der  Behörde  Anzeige
  gemacht,  so  ist  bis  zu  dem  Beschlusse,  daß  die  Eröffnung
der  Untersuchung  nicht  stattfinde,  oder  bis  zur  Beendigung  der
eingeleiteten  Untersuchung  mit  dem  Verfahren  und  der  Entscheidung
  über  die  Beleidigung  inne  zu  halten.

oder  fortgesetzt  werden.  Der  als  Buße  verlangte  Betrag  ist  anzugeben,
auf  einen  höheren  Betrag  darf  nicht  erkannt  werden,  §  443  ff.  St.-P.-O.
§*  189.  Der  Glaube  an  die  Wahrheit  der  Behauptung  schützt  gegen
die  Bestrafung:  14.  Dez.  81  R.  3.  797.
§  191.  Vgl.  88  69,  164,  190,  192.  Sistirung  des  Verfahrens  auch
ohne  Antrag:  26.  Febr.  85  E.  12.  53.  Ein  Disciplinarverfahren  ist
kein  Strafverfahren:  9.  Mai  84  E.  10.  381.

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