II. Strafgesetzbuch 88 189—191. 99
Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe
auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage
von sechstausend Mark erkannt werden.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines
weiteren Entschädigungsanspruches aus.
§ 189. (Amtsg. bei Privatklage, sonst Landg. od. Amtsg.)
Wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft, daß
er wider besseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet
oder verbreitet, welche denselben bei seinen Lebzeiten verächtlich
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet gewesen wäre, wird mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe
bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der
Kinder oder des Ehegatten des Verstorbenen ein.
§ 190. Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache eine
strafbare Handlung, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht
anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung
rechtskräftig verurtheilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit
ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte wegen dieser
Handlung vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig
freigesprochen worden ist.
8 191. Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke
der Herbeiführung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige
gemacht, so ist bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung
der Untersuchung nicht stattfinde, oder bis zur Beendigung der
eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung
über die Beleidigung inne zu halten.
oder fortgesetzt werden. Der als Buße verlangte Betrag ist anzugeben,
auf einen höheren Betrag darf nicht erkannt werden, § 443 ff. St.-P.-O.
§* 189. Der Glaube an die Wahrheit der Behauptung schützt gegen
die Bestrafung: 14. Dez. 81 R. 3. 797.
§ 191. Vgl. 88 69, 164, 190, 192. Sistirung des Verfahrens auch
ohne Antrag: 26. Febr. 85 E. 12. 53. Ein Disciplinarverfahren ist
kein Strafverfahren: 9. Mai 84 E. 10. 381.
73