Ilalien. (Juni 14. -23.) 251
und zu bestimmen, wann die Diskussion ein Ende erreicht haben muß, ohne
Rücksicht auf den Rest, der noch an Diskussion bliebe. Alle Zusätze 2c.
können nur durch einfache Abstimmung vermittelst Aufstehens und Sitzen-
bleibens entschieden werden, namentliche Abstimmung ist unzulässig, dieselbe
kann nur für die Schlußentscheidung jedes Paragraphen verlangt werden“.
14. Juni. Die Deputiertenkammer genehmigt mit großer
Mehrheit ein sechsmonatiges Budgetprovisorium.
22. Juni. Ein königliches Dekret vertagt die Kammer wegen
andauernder Obstruktion bis zum 28. Juni.
23. Juni. (Rom.) Dekret über den Schutz der öffentlichen
Sicherheit.
Die „Agenzia Stefani“ veröffentlicht den Wortlaut eines am gestrigen
Tage ausgefertigten königlichen Dekrets, sowie den dazu gehörigen Bericht
an den König über die politischen Maßnahmen hinsichtlich 1. Versammlungen,
2. Vereinigungen, 3. Ausstand des Personals der Eisenbahnen, Posten und
des Beleuchtungswesens, 4. der Presse. Das Dekret soll vom 20. Juli ab
zur Anwendung kommen und dem Parlament vorgelegt werden, damit es
in ein Gesetz umgewandelt werde. Der Bericht an den König erklärt, daß
das Parlament auf diese Weise die Vollmacht haben werde, über die im
Dekret aufgeführten Anordnungen zu beraten und Beschluß zu fassen. Der
Hauptinhalt des Dekrets, das ungefähr dem durch Obstruktion bekämpften
Gesetzentwurf entspricht, ist folgender: Nach Artikel 1 kann die Polizei aus
Gründen der öffentlichen Ordnung öffentliche Zusammenrottungen und Ver-
sammlungen verbieten; Zuwiderhandelnde werden nach dem Strafgesetzbuch
bestraft. Artikel 2 untersagt bei Strafe bis zu einem Monat Haft oder
Geldstrafe bis zu 300 Lire das öffentliche Tragen oder Ausstellen von auf-
rührerischen Zeichen, Standarten oder Emblemen. Artikel 3 setzt fest, daß
der Minister des Innern außer den verbrecherischen Vereinigungen auch
solche auflösen kann, welche bezwecken, auf dem Wege der That die sozialen
Einrichtungen oder die Staatsverfassung umzustürzen. Den aufgelösten Ver-
einen steht Berufung an den Staatsrat zu. Wenn sie sich aufs neue zu-
sammenthun, werden die Förderer der Bewegung und die Vorstände mit
Haft bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1000 Lire bestraft. Der
Artikel 4 besagt: Wenn drei oder mehr Beamte, Agenten oder Arbeiter bei
Eisenbahnen, der Post, der Telegraphen, bei Anstalten zur öffentlichen Be-
leuchtung mittels Gas oder Elektrizität sich zum Ausstande verabreden,
werden sie mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Lire
bestraft. Die Förderer der Bewegung und die Führer werden mit Haft
bis zu sechs Monaten oder an Geld bis zu 3000 Lire bestraft. Die Artikel
5 bis 9 beziehen sich auf die Presse und bestimmen, daß alle strafrechtlichen
Bestimmungen betreffend Uebertretungen des Preßgesetzes und durch die
Presse begangene Verbrechen auf den verantwortlichen Leiter eines Blattes
und auf die Verfasser und Mitarbeiter der als strafbar bezeichneten Ver-
öffentlichungen Anwendung zu finden haben. Wenn der Verfasser oder die
Mitarbeiter von solchen Veröffentlichungen verurteilt sind, bleibt der Leiter
des Blattes straffrei. Die Eigentümer eines Blattes und der Druckerei
sollen stets für die Veröffentlichungen des Blattes in zivilrechtlicher Beziehung
und solidarisch haftbar sein. Die Veröffentlichung von Untersuchungsakten
sowie von Berichten oder von Auszügen aus Berichten über Verhandlungen
in Verleumdungs-Prozessen ist verboten. In Fällen von Beleidigungen
eines Suveräns oder Oberhauptes einer fremden Regierung, oder von diplo-