Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899. (40)

Ilalien. (Juni 14. -23.) 251 
und zu bestimmen, wann die Diskussion ein Ende erreicht haben muß, ohne 
Rücksicht auf den Rest, der noch an Diskussion bliebe. Alle Zusätze 2c. 
können nur durch einfache Abstimmung vermittelst Aufstehens und Sitzen- 
bleibens entschieden werden, namentliche Abstimmung ist unzulässig, dieselbe 
kann nur für die Schlußentscheidung jedes Paragraphen verlangt werden“. 
14. Juni. Die Deputiertenkammer genehmigt mit großer 
Mehrheit ein sechsmonatiges Budgetprovisorium. 
22. Juni. Ein königliches Dekret vertagt die Kammer wegen 
andauernder Obstruktion bis zum 28. Juni. 
23. Juni. (Rom.) Dekret über den Schutz der öffentlichen 
Sicherheit. 
Die „Agenzia Stefani“ veröffentlicht den Wortlaut eines am gestrigen 
Tage ausgefertigten königlichen Dekrets, sowie den dazu gehörigen Bericht 
an den König über die politischen Maßnahmen hinsichtlich 1. Versammlungen, 
2. Vereinigungen, 3. Ausstand des Personals der Eisenbahnen, Posten und 
des Beleuchtungswesens, 4. der Presse. Das Dekret soll vom 20. Juli ab 
zur Anwendung kommen und dem Parlament vorgelegt werden, damit es 
in ein Gesetz umgewandelt werde. Der Bericht an den König erklärt, daß 
das Parlament auf diese Weise die Vollmacht haben werde, über die im 
Dekret aufgeführten Anordnungen zu beraten und Beschluß zu fassen. Der 
Hauptinhalt des Dekrets, das ungefähr dem durch Obstruktion bekämpften 
Gesetzentwurf entspricht, ist folgender: Nach Artikel 1 kann die Polizei aus 
Gründen der öffentlichen Ordnung öffentliche Zusammenrottungen und Ver- 
sammlungen verbieten; Zuwiderhandelnde werden nach dem Strafgesetzbuch 
bestraft. Artikel 2 untersagt bei Strafe bis zu einem Monat Haft oder 
Geldstrafe bis zu 300 Lire das öffentliche Tragen oder Ausstellen von auf- 
rührerischen Zeichen, Standarten oder Emblemen. Artikel 3 setzt fest, daß 
der Minister des Innern außer den verbrecherischen Vereinigungen auch 
solche auflösen kann, welche bezwecken, auf dem Wege der That die sozialen 
Einrichtungen oder die Staatsverfassung umzustürzen. Den aufgelösten Ver- 
einen steht Berufung an den Staatsrat zu. Wenn sie sich aufs neue zu- 
sammenthun, werden die Förderer der Bewegung und die Vorstände mit 
Haft bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1000 Lire bestraft. Der 
Artikel 4 besagt: Wenn drei oder mehr Beamte, Agenten oder Arbeiter bei 
Eisenbahnen, der Post, der Telegraphen, bei Anstalten zur öffentlichen Be- 
leuchtung mittels Gas oder Elektrizität sich zum Ausstande verabreden, 
werden sie mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Lire 
bestraft. Die Förderer der Bewegung und die Führer werden mit Haft 
bis zu sechs Monaten oder an Geld bis zu 3000 Lire bestraft. Die Artikel 
5 bis 9 beziehen sich auf die Presse und bestimmen, daß alle strafrechtlichen 
Bestimmungen betreffend Uebertretungen des Preßgesetzes und durch die 
Presse begangene Verbrechen auf den verantwortlichen Leiter eines Blattes 
und auf die Verfasser und Mitarbeiter der als strafbar bezeichneten Ver- 
öffentlichungen Anwendung zu finden haben. Wenn der Verfasser oder die 
Mitarbeiter von solchen Veröffentlichungen verurteilt sind, bleibt der Leiter 
des Blattes straffrei. Die Eigentümer eines Blattes und der Druckerei 
sollen stets für die Veröffentlichungen des Blattes in zivilrechtlicher Beziehung 
und solidarisch haftbar sein. Die Veröffentlichung von Untersuchungsakten 
sowie von Berichten oder von Auszügen aus Berichten über Verhandlungen 
in Verleumdungs-Prozessen ist verboten. In Fällen von Beleidigungen 
eines Suveräns oder Oberhauptes einer fremden Regierung, oder von diplo-
	        
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