Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

Rechtshilfe  b.  Strafsachen.  —  Hilfeleistung  b.  Unglücksfällen.  —  Orts-Polizeiverordnungen.  85

8.  Kapitel.
Rechtshilfe  bei  Straffachen  in  den  Norddeutschen  Bundesstaaten.

§  1.  Die  Sicherheitsbeamten  eines  Bundesstaates,  insbesondere  die  Gendarmen,
sind  ermächtigt,  die  einer  strafbaren  Handlung  verdächtigen  Personen  unmittelbar
nach  verübter  That  oder  unmittelbar  nachdem  dieselben  betroffen  worden  sind,  im
Wege  der  Nacheile  bis  in  benachbarte  Staatsgebiete  zu  verfolgen  und  daselbst  festzunehmen.
  Der  Festgenommene  ist  unverzüglich  an  die  nächste  Gerichts=  oder
Polizeibehörde  des  Bundesstaates,  in  welchem  er  ergriffen  wurde,  abzuliefern.

Zu  selbstständiger  Vornahme  von  Haussuchungen  sind  Sicherheitsbeamte  des
anderen  Bundesstaates  nicht  befugt.  (8  30  d.  Ges.  vom  21.  Juni  1869,  B.-G.-Bl.,
S.  305.)

8  2.  Bei  Auslieferung  der  Person  sind  zugleich  die  zum  Beweise  der  strafbaren
  Handlung  dienlichen  Gegenstände,  vorbehaltlich  der  Rechte  dritter  Personen,
zu  übergeben.  (§  31  a.  a.  O.)

8  3.  Jeder  Bundesstaat  ist  verpflichtet,  die  Durchführung  von  Personen
und  Gegenständen  durch  sein  Staatsgebiet  zum  Behuf  der  Ueberlieferung  an  einen
anderen  Bundesstaat  zu  übergeben.  (8  32  a.  a.  O.)

8  4.  Eine  Verhaftung,  Haussuchung,  Beschlagnahme,  Auslieferung  oder
Strafvollstreckung  kann  bei  einem  Gericht  nur  auf  Grund  eines  gerichtlichen  Beschlusses
  verlangt  werden  und  nur  auf  Grund  eines  solchen  Beschlusses  erfolgen.
(§  36  a.  a.  O.)

9.  Rapitel.
Verpflichtung  zur  GSilfeleistung  bei  Unglücksfällen  oder  gemeiner  Gefahr  oder  Noth.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Thalern  oder  mit  Haft  wird  bestraft:  wer  bei
Unglücksfällen  oder  gemeiner  Gefahr  oder  Noth,  von  der  Polizeibehörde  oder  deren
Stellvertreter  zur  Hilfe  aufgefordert,  keine  Folge  leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung
  ohne  erhebliche  eigene  Gefahr  genügen  konnte.  (8  360,  Nr.  10  d.
Str.-G.-B.)

l——

II.  Abtheilung.
Polizeigesetzgebung.

—..

1.  Kapitel.
Orts-Polizeiverordnungen.

!)  Form  des  Erlasses.

§  1.  Die  mit  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  beauftragten  Behörden")
(auch  die  städtischen,  nach  §  63  d.  Städte-Ordn.  vom  30.  Mai  1853)  sind  befugt,

*)  Wenn  auch  der  §  1  d.  Ges.  vom  11.  März  1850  bestimmt,  daß  die  örtliche  Polizeiverwaltung
  von  den  nach  Vorschrift  der  (nicht  ausgeführten)  Gemeinde-Ordnung  bestimmten  Beamten
  geführt  werden  soll,  so  folgt  daraus  nicht,  daß  die  gegenwärtig  zur  Führung  der  Orts-