Rechtshilfe b. Strafsachen. — Hilfeleistung b. Unglücksfällen. — Orts-Polizeiverordnungen. 85
8. Kapitel.
Rechtshilfe bei Straffachen in den Norddeutschen Bundesstaaten.
§ 1. Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates, insbesondere die Gendarmen,
sind ermächtigt, die einer strafbaren Handlung verdächtigen Personen unmittelbar
nach verübter That oder unmittelbar nachdem dieselben betroffen worden sind, im
Wege der Nacheile bis in benachbarte Staatsgebiete zu verfolgen und daselbst festzunehmen.
Der Festgenommene ist unverzüglich an die nächste Gerichts= oder
Polizeibehörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern.
Zu selbstständiger Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheitsbeamte des
anderen Bundesstaates nicht befugt. (8 30 d. Ges. vom 21. Juni 1869, B.-G.-Bl.,
S. 305.)
8 2. Bei Auslieferung der Person sind zugleich die zum Beweise der strafbaren
Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich der Rechte dritter Personen,
zu übergeben. (§ 31 a. a. O.)
8 3. Jeder Bundesstaat ist verpflichtet, die Durchführung von Personen
und Gegenständen durch sein Staatsgebiet zum Behuf der Ueberlieferung an einen
anderen Bundesstaat zu übergeben. (8 32 a. a. O.)
8 4. Eine Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme, Auslieferung oder
Strafvollstreckung kann bei einem Gericht nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses
verlangt werden und nur auf Grund eines solchen Beschlusses erfolgen.
(§ 36 a. a. O.)
9. Rapitel.
Verpflichtung zur GSilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth.
Mit Geldstrafe bis zu 20 Thalern oder mit Haft wird bestraft: wer bei
Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth, von der Polizeibehörde oder deren
Stellvertreter zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung
ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte. (8 360, Nr. 10 d.
Str.-G.-B.)
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II. Abtheilung.
Polizeigesetzgebung.
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1. Kapitel.
Orts-Polizeiverordnungen.
!) Form des Erlasses.
§ 1. Die mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Behörden")
(auch die städtischen, nach § 63 d. Städte-Ordn. vom 30. Mai 1853) sind befugt,
*) Wenn auch der § 1 d. Ges. vom 11. März 1850 bestimmt, daß die örtliche Polizeiverwaltung
von den nach Vorschrift der (nicht ausgeführten) Gemeinde-Ordnung bestimmten Beamten
geführt werden soll, so folgt daraus nicht, daß die gegenwärtig zur Führung der Orts-