Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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84. 
Die Proben sind in der Größe einer Bohne oder Haselnuß zu entnehmen, und 
zwar bei ganzen Schweinen aus folgenden Körperstellen: 
a) aus den Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen), 
b) dem Rippentheile des Zwerchfells (Kronfleisch), 
c) den Kehlkopfmuskeln, 
d) den Zungenmuskeln. 
In Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischtheile etwa abhanden 
gekommen sind, sind je eine weitere Probe aus den unter a und b genannten Koörper- 
stellen oder 2 Proben aus den Bauchmuskeln zu entnehmen. 
Von zubereitetem Fleische (Pökelfleisch, Schinken und Speckseiten) sind von jedem 
einzelnen Stücke 3 fettarme Proben von verschiedenen Stellen und womöglich aus der 
Nähe von Knochen oder Sehnen zu entnehmen. 
§ 5. 
Von jeder der vorstehend bezeichneten Fleischproben hat der Beschauer bei Speck 4, 
mithin im Ganzen 12, im Uebrigen 6, mithin bei ganzen Schweinen 24, bei einzelnen 
Fleischstücken 18 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden und zwischen den Gläsern des 
Kompressoriums so zu gquetschen, daß durch die Präparate gewöhnliche Druckschrift 
deutlich gelesen werden kann. Ist das Fleisch der zu untersuchenden Stücke trocken und 
alt, so sind die Präparate vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten mittelst Kalilauge 
zu erweichen, welche etwa mit der doppelten Menge Wasser verdünnt ist. 
§ 6. 
Die mikroskopische Untersuchung hat in der Weise zu erfolgen, daß jedes Präparat 
bei 30= bis höchstens 40-facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird. 
Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung an einer weiteren Zahl von Fleisch- 
proben und Präparaten, nöthigenfalls mit Hilfe stärkerer Vergrößerungen bis zur völligen 
Aufklärung fortzusetzen. 
§ 7. 
Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Ge- 
bilde, deren Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so sind die betreffenden Präparate 
und Proben mit genauer Bezeichnung des Ortes, Datums und der Fundstelle zu ver- 
sehen und dem zuständigen Thierarzte zur Prüfung zu übergeben. 
Enthalten die Präparate oder Proben nach Angabe des Trichinenschauers Trichinen, so hat 
der Thierarzt den Befund unverzüglich, nöthigenfalls unter Entnahme neuer Proben, nachzuprüfen.
	        
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