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84.
Die Proben sind in der Größe einer Bohne oder Haselnuß zu entnehmen, und
zwar bei ganzen Schweinen aus folgenden Körperstellen:
a) aus den Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen),
b) dem Rippentheile des Zwerchfells (Kronfleisch),
c) den Kehlkopfmuskeln,
d) den Zungenmuskeln.
In Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischtheile etwa abhanden
gekommen sind, sind je eine weitere Probe aus den unter a und b genannten Koörper-
stellen oder 2 Proben aus den Bauchmuskeln zu entnehmen.
Von zubereitetem Fleische (Pökelfleisch, Schinken und Speckseiten) sind von jedem
einzelnen Stücke 3 fettarme Proben von verschiedenen Stellen und womöglich aus der
Nähe von Knochen oder Sehnen zu entnehmen.
§ 5.
Von jeder der vorstehend bezeichneten Fleischproben hat der Beschauer bei Speck 4,
mithin im Ganzen 12, im Uebrigen 6, mithin bei ganzen Schweinen 24, bei einzelnen
Fleischstücken 18 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden und zwischen den Gläsern des
Kompressoriums so zu gquetschen, daß durch die Präparate gewöhnliche Druckschrift
deutlich gelesen werden kann. Ist das Fleisch der zu untersuchenden Stücke trocken und
alt, so sind die Präparate vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten mittelst Kalilauge
zu erweichen, welche etwa mit der doppelten Menge Wasser verdünnt ist.
§ 6.
Die mikroskopische Untersuchung hat in der Weise zu erfolgen, daß jedes Präparat
bei 30= bis höchstens 40-facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird.
Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung an einer weiteren Zahl von Fleisch-
proben und Präparaten, nöthigenfalls mit Hilfe stärkerer Vergrößerungen bis zur völligen
Aufklärung fortzusetzen.
§ 7.
Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Ge-
bilde, deren Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so sind die betreffenden Präparate
und Proben mit genauer Bezeichnung des Ortes, Datums und der Fundstelle zu ver-
sehen und dem zuständigen Thierarzte zur Prüfung zu übergeben.
Enthalten die Präparate oder Proben nach Angabe des Trichinenschauers Trichinen, so hat
der Thierarzt den Befund unverzüglich, nöthigenfalls unter Entnahme neuer Proben, nachzuprüfen.