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oder die Schulgemeinde, welche in kleineren Städten mit der
Stadtgemeinde zusammenfaͤllt, lebendige Theilnahme an den Interessen
der Schule bethätige; doch wird sich letzteres durch Einrichtung
von Curatorien in Wahrheit nur in dem Falle fördern
lassen, wenn diesen seitens des Staates möglichst ausgedehnte Rechte
zuerkannt werden. Cnratorien mit bloßem Begutachtungsrechte
werden nimmer eine rechte Lebensfähigkeit besitzen. Andrerseits
bleibt auch zu bedenken, daß Curatorien in mancher Hinsicht dem
Geschäftsgange nicht förderlich sind, deuselben erschweren und
schleppend machen, und in dieser Beziehung wird die Einrichtung
nur für Fälle besonderen Bedürfnisses empfohlen werden können.
In der sich hieran schließenden Besprechung wurde die Stellung
der Curatorien, die ihnen beizulegenden Befugnisse und ihre
Zusammensetzung erörtert.
Es wurden diejenigen Curatorien besprochen, welche die Rechte
der Patronate üben; andere als derartige wurden überhaupt nicht
als empfehlenswerth bezeichnet (Schrader, Klix, Gandtner,
Bonitz); ihre Errichtung wurde besonders für Anstalten gemischten
Patronats, auch für die vom Staate subventionirten Anstalten
anstatt der Königlichen Compatronats = Commissarien, befürwortet
(Gandtner). In dieser Nichtung erscheine eine gesetzliche Bestimmung
erforderlich, für welche die von dem Reserenten angedeuteten
Cautelen ihre Beachtung finden könnten. Doch wurde der
Gesetzgebung das Recht vindicirt, im allgemeinen Interesse und zum
Zweck der . die staatliche Leitung der Schulen nothwendigen
Einheit im gebotenen Falle, wenn auch immer mit aller zulässigen
Schonung im einzelnen, auch auf Stiftungen beruhende Rechte zu
alteriren (Löwe); eine Ansicht, gegen welche vom Rechtsstand punet
aus Bedenken geäußert wurden (Reichensperger).
Die Curatorien, wie sie in der Regel an städtischen Anstalten
vorkommen, sind dem Patronat untergeordnet, oft nur Deputationen
der städtischen Behörden. Es sei, so führte Hr. Hofmann aus,
die wesentliche Aufgabe derselben, die Interessen der an der Schule
betheiligten Kreise zu vertreten und die Theilnahme derselben an
der Anstalt lebendig zu erhalten. Deshalb müßten sie für alle Anstalten,
auch für die staatlichen, errichtet und ihre Befugnisse gesetzlich
geregelt werden. Diese hätten zu bestehen in dem Rechte,
von den inneren Verhältuissen der Schule, dem Unterricht u. s. w.
Keuntniß zu nehmen, in der Verwaltung des Vermögens und in
dem Rechte der gutachtlichen Aeußerung bei der Feststellung des
Lehrplans so wie bei der Wahl, der Entlassung und Beurlaubung
der Lehrer; bei den städtischen Anstalten werde ihnen das Recht
der Lehrerwahl zu übertragen seen. .
.2Daß.dequ-atoriendie-VerwaltungdetEItomzuüberlassen
sei, fand keinen Widerspruch; ein Eingreifen derselben in die Dis-