Full text : Protokolle der im October 1873 im Königlich Preußischen Unterrichts-Ministerium über verschiedene Fragen des höheren Schulwesens abgehaltenen Conferenz.

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oder  die  Schulgemeinde,  welche  in  kleineren  Städten  mit  der
Stadtgemeinde  zusammenfaͤllt,  lebendige  Theilnahme  an  den  Interessen
  der  Schule  bethätige;  doch  wird  sich  letzteres  durch  Einrichtung
  von  Curatorien  in  Wahrheit  nur  in  dem  Falle  fördern
lassen,  wenn  diesen  seitens  des  Staates  möglichst  ausgedehnte  Rechte
zuerkannt  werden.  Cnratorien  mit  bloßem  Begutachtungsrechte
werden  nimmer  eine  rechte  Lebensfähigkeit  besitzen.  Andrerseits
bleibt  auch  zu  bedenken,  daß  Curatorien  in  mancher  Hinsicht  dem
Geschäftsgange  nicht  förderlich  sind,  deuselben  erschweren  und
schleppend  machen,  und  in  dieser  Beziehung  wird  die  Einrichtung
nur  für  Fälle  besonderen  Bedürfnisses  empfohlen  werden  können.

In  der  sich  hieran  schließenden  Besprechung  wurde  die  Stellung
  der  Curatorien,  die  ihnen  beizulegenden  Befugnisse  und  ihre
Zusammensetzung  erörtert.

Es  wurden  diejenigen  Curatorien  besprochen,  welche  die  Rechte
der  Patronate  üben;  andere  als  derartige  wurden  überhaupt  nicht
als  empfehlenswerth  bezeichnet  (Schrader,  Klix,  Gandtner,
Bonitz);  ihre  Errichtung  wurde  besonders  für  Anstalten  gemischten
Patronats,  auch  für  die  vom  Staate  subventionirten  Anstalten
anstatt  der  Königlichen  Compatronats  =  Commissarien,  befürwortet
(Gandtner).  In  dieser  Nichtung  erscheine  eine  gesetzliche  Bestimmung
  erforderlich,  für  welche  die  von  dem  Reserenten  angedeuteten
  Cautelen  ihre  Beachtung  finden  könnten.  Doch  wurde  der
Gesetzgebung  das  Recht  vindicirt,  im  allgemeinen  Interesse  und  zum
Zweck  der  .  die  staatliche  Leitung  der  Schulen  nothwendigen
Einheit  im  gebotenen  Falle,  wenn  auch  immer  mit  aller  zulässigen
Schonung  im  einzelnen,  auch  auf  Stiftungen  beruhende  Rechte  zu
alteriren  (Löwe);  eine  Ansicht,  gegen  welche  vom  Rechtsstand  punet
aus  Bedenken  geäußert  wurden  (Reichensperger).

Die  Curatorien,  wie  sie  in  der  Regel  an  städtischen  Anstalten
vorkommen,  sind  dem  Patronat  untergeordnet,  oft  nur  Deputationen
der  städtischen  Behörden.  Es  sei,  so  führte  Hr.  Hofmann  aus,
die  wesentliche  Aufgabe  derselben,  die  Interessen  der  an  der  Schule
betheiligten  Kreise  zu  vertreten  und  die  Theilnahme  derselben  an
der  Anstalt  lebendig  zu  erhalten.  Deshalb  müßten  sie  für  alle  Anstalten,
  auch  für  die  staatlichen,  errichtet  und  ihre  Befugnisse  gesetzlich
  geregelt  werden.  Diese  hätten  zu  bestehen  in  dem  Rechte,
von  den  inneren  Verhältuissen  der  Schule,  dem  Unterricht  u.  s.  w.
Keuntniß  zu  nehmen,  in  der  Verwaltung  des  Vermögens  und  in
dem  Rechte  der  gutachtlichen  Aeußerung  bei  der  Feststellung  des
Lehrplans  so  wie  bei  der  Wahl,  der  Entlassung  und  Beurlaubung
der  Lehrer;  bei  den  städtischen  Anstalten  werde  ihnen  das  Recht
der  Lehrerwahl  zu  übertragen  seen.  .
.2Daß.dequ-atoriendie-VerwaltungdetEItomzuüberlassen
sei,  fand  keinen  Widerspruch;  ein  Eingreifen  derselben  in  die  Dis-