A. Sicherheitspolizei. § 26. 125
1. Der Personalbogen ist von derjenigen Amssstelle aufzustellen
und dem Kommunalverbande einzureichen, welche den
Antrag auf Einleitung der Fürsorgeerziehung eines Minderjährigen
bei dem Vormundschaftsgericht gestellt hat.
2. Hat das Vormundschaftsgericht von Amts wegen, also
ohne vorangegangenen Antrag des Landrats, Gemeindevorstandes
usw. die Fürsorgeerziehung eines Minderjährigen angeordnet,
so ist der Personalbogen auszustellen und dem
Kommunalverbande einzureichen:
à) von dem Landrat (Oberamtmann), wenn der Minderjährige
auf dem platten Lande oder in einer Stadt mit
nicht über 10000 Einwohnern seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort
hat,
b) von dem Gemeindevorstande, wenn der Minderzjährige in
einer kreisangehörigen Stadt mit über 10000 Einwohnern
oder in einer nach § 28 der K O. für die Provinz Hannover
vom 6. Mai 18841) dieser gleichgestellten Stadt oder in
einem Stadtkreise seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
Die Allgem. Verf. vom 16. September 1882, JMBl. S. 288,
findet auf alle zur Fürsorgeerziehung untergebrachten Verurteilten
Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob die Straftat
vor oder nach der Unterbringung zur Fürsorgeerziehung begangen
oder abgeurteilt ist.2)
Gegen den Beschluß steht den im Abs. 3 des 4 Ges.
vom 2. Juli 1900 Genannten die sofortige Beschwerde zu,
dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen oder diesem selbst
jedoch nur dann, wenn der Beschluß auf Unterbringung zur
Fürsorgeerziehung lautet; die Beschwerde hat aufschiebende
Wirkung.)
Die unterlassene Anhörung des gesetzlichen Vertreters rechtsertigt
die Aufhebung der ergangenen Entscheidung schon
um deswillen, weil nach § 6 des Ges. vom 2. Juli 1900 der
nicht gehörte gesetzliche Vertreter berechtigt ist, die Wiederaufnahme
des Verfahrens zu verlangen.4)
1) GS. S. 181. 2) § 4 Ges.
2) MstErl. vom 1. Oktober 1904, 4) Erk. d. KG. vom 9. Dezember
MstBl. S. 261. 1901, I V 1034, Pr Wl. 23 346.