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An Stelle des der vorerwähnten Instruktion vom 8. Juli 1875 unter à beigefügten
Musters zu den Marschrouten tritt das unter A 1 hier angeschlossene Muster. J,
Hinsichtich der alljährlichen größeren Truppenübungen übersendet die Militärbehörde
der K. Kreis-Regierung, Kammer des Innern, rechtzeitig eine nach Anleitung der Beilage
A 2 für jede von den Uebungen betroffene Distriktsverwaltungsbehörde (Bezirksamt u. s. w.)
getrennt aufzustellende Uebersicht über die beabsichtigte Belegung jeder Gemeinde u. s. w. Nachdemn
hierüber eine Einigung zwischen der Militär= und der Civilbehörde erzielt worden ist, wird
die festgestellte Uebersicht als Ouartieranweisung (§ 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1868
nebst der zugehörigen Ausführungs-Instruktion) seitens der Distriktsverwaltungsbehörde durch
die amtlichen Blätter zur Kenntniß der betheiligten Gemeinden u. s. w. gebracht.
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle zugestandenen Befugniß,
von der Gemeindebehörde, und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen
in der Gemeinde unmittelbar anzufordern, nur dann Gebrauch machen, wenn das
militärische Interesse auf dem Wege der Anforderung durch Vermittelung der Distriktsverwaltungsbehörde
nicht genügend sicher zu stellen ist.
Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militärbehörden
(Kommandoführern) nach den unter B 1 bis 6 beiliegenden Mustern zu ertheilen. ½%
Zu § 7
Die den Gemeinden im § 7 Absatz 4 des Gesetzes für den Fall der Uebernahme der
Leistungen auf eigene Rechnung beigelegte besondere Befugniß, die erwachsenden Kosten auf
die dadurch von der unmittelbaren Leistung befreiten Pflichtigen nach dem Verhältniß ihrer
Verpflichtung zur Naturalleistung umzulegen, schließt die allgemeine Befugniß der Gemeinden
nicht aus, die entstehenden Kosten auf Gemeindemittel zu übernehmen. Die Gemeinden
haben daher in dem bezeichneten Falle die Wahl, ob sie den Aufwand aus der Gemeindekasse
decken, ihn als gewöhnliche Gemeindelast umlegen oder die Umlegung der Kosten auf
die zur Naturalleistung Verpflichteten eintreten lassen wollen.
Beschwerden über mangelhafte Leistungen sind von den Militärbehörden (Kommandoführern)
bei den betheiligten Ortsbehörden auf kürzestem Wege anzubringen und nach Umständen
bei den vorgesetzten Behörden weiter zu verfolgen.
Ist eine Militärbehörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung des Gemeindevorstandes
anderweitig zu beschaffen (§ 7 Absatz 6), so hat die Entscheidung darüber, ob
und inwieweit ihm eine den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Mehrkosten begründende
Versäumniß zur Last fällt, durch die dem Gemeindevorstande vorgesetzte Civilbehörde zu
erfolgen.
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