Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

43.  519

An  Stelle  des  der  vorerwähnten  Instruktion  vom  8.  Juli  1875  unter  à  beigefügten
Musters  zu  den  Marschrouten  tritt  das  unter  A  1  hier  angeschlossene  Muster.  J,

Hinsichtich  der  alljährlichen  größeren  Truppenübungen  übersendet  die  Militärbehörde
der  K.  Kreis-Regierung,  Kammer  des  Innern,  rechtzeitig  eine  nach  Anleitung  der  Beilage
  A  2  für  jede  von  den  Uebungen  betroffene  Distriktsverwaltungsbehörde  (Bezirksamt  u.  s.  w.)
getrennt  aufzustellende  Uebersicht  über  die  beabsichtigte  Belegung  jeder  Gemeinde  u.  s.  w.  Nachdemn
hierüber  eine  Einigung  zwischen  der  Militär=  und  der  Civilbehörde  erzielt  worden  ist,  wird
die  festgestellte  Uebersicht  als  Ouartieranweisung  (§  8  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868
nebst  der  zugehörigen  Ausführungs-Instruktion)  seitens  der  Distriktsverwaltungsbehörde  durch
die  amtlichen  Blätter  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Gemeinden  u.  s.  w.  gebracht.

Die  Militärbehörden  werden  von  der  ihnen  für  dringende  Fälle  zugestandenen  Befugniß,
von  der  Gemeindebehörde,  und  wo  diese  nicht  rechtzeitig  zu  erreichen  ist,  von  den  Leistungspflichtigen
  in  der  Gemeinde  unmittelbar  anzufordern,  nur  dann  Gebrauch  machen,  wenn  das
militärische  Interesse  auf  dem  Wege  der  Anforderung  durch  Vermittelung  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  nicht  genügend  sicher  zu  stellen  ist.

Die  Bescheinigungen  über  die  erfolgten  Leistungen  sind  von  den  Militärbehörden
(Kommandoführern)  nach  den  unter  B  1  bis  6  beiliegenden  Mustern  zu  ertheilen.  ½%

Zu  §  7

Die  den  Gemeinden  im  §  7  Absatz  4  des  Gesetzes  für  den  Fall  der  Uebernahme  der
Leistungen  auf  eigene  Rechnung  beigelegte  besondere  Befugniß,  die  erwachsenden  Kosten  auf
die  dadurch  von  der  unmittelbaren  Leistung  befreiten  Pflichtigen  nach  dem  Verhältniß  ihrer
Verpflichtung  zur  Naturalleistung  umzulegen,  schließt  die  allgemeine  Befugniß  der  Gemeinden
nicht  aus,  die  entstehenden  Kosten  auf  Gemeindemittel  zu  übernehmen.  Die  Gemeinden
haben  daher  in  dem  bezeichneten  Falle  die  Wahl,  ob  sie  den  Aufwand  aus  der  Gemeindekasse
  decken,  ihn  als  gewöhnliche  Gemeindelast  umlegen  oder  die  Umlegung  der  Kosten  auf
die  zur  Naturalleistung  Verpflichteten  eintreten  lassen  wollen.

Beschwerden  über  mangelhafte  Leistungen  sind  von  den  Militärbehörden  (Kommandoführern)
  bei  den  betheiligten  Ortsbehörden  auf  kürzestem  Wege  anzubringen  und  nach  Umständen
  bei  den  vorgesetzten  Behörden  weiter  zu  verfolgen.

Ist  eine  Militärbehörde  genöthigt  gewesen,  eine  Leistung  ohne  Zuziehung  des  Gemeindevorstandes
  anderweitig  zu  beschaffen  (§  7  Absatz  6),  so  hat  die  Entscheidung  darüber,  ob
und  inwieweit  ihm  eine  den  Anspruch  auf  Erstattung  der  entstandenen  Mehrkosten  begründende
Versäumniß  zur  Last  fällt,  durch  die  dem  Gemeindevorstande  vorgesetzte  Civilbehörde  zu

erfolgen.
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