Full text : Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Kaiserlichen  Bestätigung.  65

Unwahre  dieser  Beweisführung  lag  so  sehr  auf  der  Hand,  daß  ihr,  so
weit  wir  sehen,  Niemand  zu  folgen  wagte.  Nach  der  Meinung  anderer
sollten  die  deutschen  Reichslehen  nicht  mehr  als  Lehen  betrachtet  werden
können,  sondern  die  Umwandlung  derfelben  in  Allodien  sollte  sich  bis
zu  dem  Grade  vollzogen  haben,  daß  von  einer  Anwendung  lehnsrechtlicher
  Bestimmungen  nicht  mehr  die  Rede  sein  könne.  178)  Allerdings
ist  es  wahr,  locker  war  das  Band  geworden,  durch  welches  die  Lehnsverfassung
  des  deutschen  Reichs  die  großen  Reichsfürsten  mit  Kaiser
und  Reich  verknüpfte,  aber  gelöst  war  es  nicht.  Wie  selbstständig  auch
die  großen  Reichsfürsten  geworden  waren,  sie  waren  immer  noch  Vasallen
des  Kaisers  geblieben.  In  den  wichtigsten  Fällen  stand  nach  unzweifelhaftem
  Rechte  dem  Kaiser  die  bedeutendste  Einwirkung  auf  die
Reichslande  zu  und  wenn  diese  Einwirkung  in  solchen  Fällen  nicht
ausgeübt  wurde,  so  lag  es  nicht  an  dem  mangelenden  Rechte,  sondern
an  der  mangelenden  Kraft.  Das  ist  unbestreitbar,  daß,  solange  die
Reichsverfassung  noch  bestand,  die  Verfügung  über  heimgefallene  Lehen
(und  im  Grunde  ist  dies  ja  der  Kern  der  Erbverbrüderungen)  dem
Kaiser  und  Reich  zustand.  1799)  Mit  Aufgabe  dieses  Rechtes  wäre  in

 

178)  Horn  in  Schmincke  Monumenta  Hass.  Bd.  III.  S.  83  u.  ff.  Bodinus
  (De  Pacto  Confrat.  Saxo  Brandenb.  Hass.  §  44),  auf  den  er  sich  beruft,
theilt  seine  Ansicht  keineswegs,  sondern  verlangt  ausdrücklich  kaiserliche  Bestätigung.
Auch  der  in  der  Ausdehnung  der  landesherrlichen  Machtvollkommenheit  meist  sehr
weit  gehende  Textor  (De  rat.  Stat.  Germ.  c.  VII.  p.  155,)  läugnet  die  Nothwendigkeit
  der  kaiserlichen  Bestätigung  nicht.  —  .

179)  Ueber  die  unbedingte  Nothwendigkeit  der  kaiserlichen  Bestätigung  zur  Giltigkeit
  der  Erbverbrüderungen  sprechen  sich  Sachsen  und  Hessen  in  einem  die  sächsischhennebergische
  Erbverbrüderung  betreffenden  Vertrag  von  1554  folgender  Maßen  aus:
Würde  aber  an  solcher  Kayserlicher  oder  Kuniglicher  Majestät  Confirmation  —  Mangel
  fürfallen  ond  pvber  angewandten  Vleiß  nicht  erhalten  werden  können,  als  dann
ond  auff  solchen  Fall  solcher  Vertragk,  Abrede,  Veraynigung  gentzlich  tod,  ab,  nichtigk,
  ond  erloschen  sein  ond  solchs  vund  nach  volgender,  hochbewegender  Vrsachen
willen,  damit  es  nicht  angesehen  werden  muge,  als  hetten  Wir  als  des  Heiligen  Nömischen
  Reichs  Vasalli,  Lehnsfürsten  uond  Mitglieder  onsere  von  dem  heiligen  Reich
zu  Lehen  tragende  Regalien,  Herschafften  ond  Lehenschafften  der  Römischen  Kayserlichen
  und  Kuniglichen  Majestät,  auch  des  heiligen  Reichs  Hoheit  ond  Ober  Lehnsge-9