Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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keiten  u.  s.  w.,  die  Trennung  bedingen.  Falls  die  Waldungen  einer  Körperschaft  in
verschiedenen  Forstbezirken  liegen,  so  steht  die  Verfügung  darüber,  welchem  der  Forstämter
die  Feststellung  des  Wirthschaftsplans  (sowie  der  jährlichen  Betriebsplane)  obliegt,  der
Forstdirektion  Abtheilung  für  die  Körperschaftswaldungen  zu.

Im  Wirthschaftsplan  sind  auf  Grund  vorgängiger  räumlicher  Zerlegung  des  Waldes
in  Wirthschaftsabtheilungen  (vergl.  §.  5  unten)  die  maßgebenden  Vorschriften  über  die
zeitliche  Holznutzung,  den  Culturbetrieb,  die  Streunutzung  und  die  wirthschaftliche  Behandlung
  der  einzelnen  Waldbestände,  zugleich  unter  Berücksichtigung  des  Art.  3  Abs.  2
des  Gesetzes,  auf  die  Dauer  einer  zehn  Jahre  umfassenden  Nutzungsperiode  aufzustellen,
nach  deren  Umfluß  der  Plan  zu  erneuern  ist  (vergl.  8.  11  unten).

Die  Anfertigung  der  Wirthschaftsplane  geschieyt  durch  den  Körperschaftsförster  (vergl.
Art.  6)  beziehungsweise  den  Revierförster  (vergl.  Art.  9  des  Gesetzes).  Es  steht  indessen
der  Verwaltungsbehörde  frei,  statt  ihrer  Förster  besondere  Sachverständige  zu  diesem  Geschäft
  zu  berufen,  deren  Aufstellung  der  Genehmigung  der  Forstdirektion  Abtheilung  für
die  Körperschaftswaldungen  unterliegt.  Im  Falle  der  Dispensation  eines  Revierförsters
von  der  Aufstellung  des  Wirthschaftsplans  geschieht  die  Bestellung  eines  anderen  Taxators
  ohne  Belastung  der  Körperschaft.

Die  Aufgabe  des  Taxators  erstreckt  sich  auf  die  Entwerfung  der  Waldeintheilung,
die  Vornahme  der  Ertragsermittelungen  und  die  Fertigung  der  Waldbeschreibung,  des
Nutzungs-,  Cultur=  und  Stteunutzungsplans.

Für  die  Stellung  der  zu  den  Vermessungen  und  Ertragsermittlungen  zu  verwendenden
  Arbeiter  und  für  die  Beschaffung  des  erforderlichen  schriftlichen  Materials  hat  dic
Körperschaft  Sorge  zu  tragen.  Die  hieraus  erwachsenden  Kosten,  sowie  die  Kosten  der
Vermessung  und  Kartirung,  soweit  besondere  Geschäftsmänner  hiezu  verwendet  werden,
hat  letztere  zu  bestreiten.  Die  Kosten  der  Anfertigung  von  Abschriften  von  Wirthschaftsplanen
  fallen  auf  die  Körperschaft.

8.  5.
Eintheilung  und  Vermessung  der  Waldungen.

Die  Eintheilung  des  Waldes,  welcher  eine  Richtigstellung  des  Waldflächenverzeichnisses
  und  der  Flurkarten  vorauszugehen  hat,  ist  unter  Beachtung  der  Terrainbeschaffenheit,
  der  bleibenden  Wege  u.  s.  w.  im  Wald  und  auf  der  Flurkarte  festzulegen  und  auf
einer  Uebersichtskarte  darzustellen.