194 Nie perreichisch-ungarische Monarchie. (April 16—Mai Anfang.)
nur solche Zollerhöhungen, welche die Rückkehr zu den Handelsverträgen
nicht übermäßig erschweren.
16. April. (Cisleithanien.) Das Abgeordnetenhaus voll-
zieht die Delegationswahlen.
22. April. (Cisleithanien.) Das Abgeordnetenhaus ge-
nehmigt mit 218 gegen 135 Stimmen der deutschen Linken 16 Mil-
lionen Kronen zur Assanierung von Prag.
24. April. Die österreichische Quotendeputation beschließt
das Ouotenverhältnis zwischen den beiden Reichshälften (65,6 zu
34,4) aufrecht zu erhalten.
25. April (Cisleithanien.) Im Abgeordnetenhause be-
gründet der Finanzminister v. Böhm-Bawerk die Zuckerkonvention
mit der Notwendigkeit, die Üüberproduktion einzuschränken.
Ende April. (Cisleithanien.) Die Alldeutschen bringen
folgenden Sprachenantrag ein:
§ 1. Die deutsche Sprache ist die Staatssprache. § 2. Jeder
Staatsbeamte hat ihrer in Wort und Schrift mächtig zu sein. § 3. Sie
ist die Verhandlungssprache des Reichsrates und der Delegation desselben.
§ 4. Sie ist die Amtssprache aller Staatsbehörden im inneren und äußeren
Dienst. § 5. In ihr verfaßte Eingaben sind von jeder Staatsbehörde
anzunehmen. Nur in Amtsbezirken, in denen eine von der Staatssprache
verschiedene Landessprache des Landes, zu dem der Bezirk gehört, die vor-
herrschende Umgangssprache bildet, haben die unteren Behörden auch Ein-
gaben, die in dieser Sprache verfaßt sind, anzunehmen, in derselben die
Verhandlungen mit den Parteien, die der Staatssprache nicht mächtig sind,
zu führen und für amtliche Erledigungen und Bekanntmachungen neben
der Staatssprache nach Erfordernis die betreffende Landessprache anzu-
wenden. § 6. Schulen mit von der Staatssprache verschiedener Unter-
richtssprache sind in einer Gemeinde, deren Vertretung dagegen Einspruch
erhebt, nicht zulässig. In Volks= und Bürgerschulen, in Lehrer-Bildungs-
anstalten, Mittelschulen, Gewerbe= und Fachschulen mit von der Staats-
sprache verschiedener Unterrichtssprache hat erstere in jeder Schulklasse
einen Lehrgegenstand zu bilden. An höheren Lehranstalten und Hoch-
schulen mit von der Staatssprache verschiedener Unterrichtssprache ist bei
jeder Staatsprüfung wenigstens aus einem Prüfungsgegenstande die Prü-
fung in der Staatssprache abzulegen. § 7. Alle mit diesem Gesetze in
Widerspruch stehenden Vorschriften und Gepflogenheiten sind außer Wirk-
samkeit gesetzt. § 8. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Gesamt-
ministerium beauftragt.
Das Gesetz soll gelten für das Königreich Böhmen, das Erzherzog-
tum ob und unter der Enns, die Herzogtümer Salzburg, Steiermark,
Kärnten und Krain, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogtum Ober-
und Niederschlesien, die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarl-
berg, die Markgrafschaft Istrien, die gefürstete Grafschaft Görz und Gra-
disca und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete.
Anfang Mai. (Ungarn.) Die ungarischen Blätter prote-
stieren dagegen, daß Erzherzog Franz Ferdinand bei seinen Reisen