Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achtzehnter Jahrgang. 1902. (43)

194 Nie perreichisch-ungarische Monarchie. (April 16—Mai Anfang.) 
nur solche Zollerhöhungen, welche die Rückkehr zu den Handelsverträgen 
nicht übermäßig erschweren. 
16. April. (Cisleithanien.) Das Abgeordnetenhaus voll- 
zieht die Delegationswahlen. 
22. April. (Cisleithanien.) Das Abgeordnetenhaus ge- 
nehmigt mit 218 gegen 135 Stimmen der deutschen Linken 16 Mil- 
lionen Kronen zur Assanierung von Prag. 
24. April. Die österreichische Quotendeputation beschließt 
das Ouotenverhältnis zwischen den beiden Reichshälften (65,6 zu 
34,4) aufrecht zu erhalten. 
25. April (Cisleithanien.) Im Abgeordnetenhause be- 
gründet der Finanzminister v. Böhm-Bawerk die Zuckerkonvention 
mit der Notwendigkeit, die Üüberproduktion einzuschränken. 
Ende April. (Cisleithanien.) Die Alldeutschen bringen 
folgenden Sprachenantrag ein: 
§ 1. Die deutsche Sprache ist die Staatssprache. § 2. Jeder 
Staatsbeamte hat ihrer in Wort und Schrift mächtig zu sein. § 3. Sie 
ist die Verhandlungssprache des Reichsrates und der Delegation desselben. 
§ 4. Sie ist die Amtssprache aller Staatsbehörden im inneren und äußeren 
Dienst. § 5. In ihr verfaßte Eingaben sind von jeder Staatsbehörde 
anzunehmen. Nur in Amtsbezirken, in denen eine von der Staatssprache 
verschiedene Landessprache des Landes, zu dem der Bezirk gehört, die vor- 
herrschende Umgangssprache bildet, haben die unteren Behörden auch Ein- 
gaben, die in dieser Sprache verfaßt sind, anzunehmen, in derselben die 
Verhandlungen mit den Parteien, die der Staatssprache nicht mächtig sind, 
zu führen und für amtliche Erledigungen und Bekanntmachungen neben 
der Staatssprache nach Erfordernis die betreffende Landessprache anzu- 
wenden. § 6. Schulen mit von der Staatssprache verschiedener Unter- 
richtssprache sind in einer Gemeinde, deren Vertretung dagegen Einspruch 
erhebt, nicht zulässig. In Volks= und Bürgerschulen, in Lehrer-Bildungs- 
anstalten, Mittelschulen, Gewerbe= und Fachschulen mit von der Staats- 
sprache verschiedener Unterrichtssprache hat erstere in jeder Schulklasse 
einen Lehrgegenstand zu bilden. An höheren Lehranstalten und Hoch- 
schulen mit von der Staatssprache verschiedener Unterrichtssprache ist bei 
jeder Staatsprüfung wenigstens aus einem Prüfungsgegenstande die Prü- 
fung in der Staatssprache abzulegen. § 7. Alle mit diesem Gesetze in 
Widerspruch stehenden Vorschriften und Gepflogenheiten sind außer Wirk- 
samkeit gesetzt. § 8. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Gesamt- 
ministerium beauftragt. 
Das Gesetz soll gelten für das Königreich Böhmen, das Erzherzog- 
tum ob und unter der Enns, die Herzogtümer Salzburg, Steiermark, 
Kärnten und Krain, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogtum Ober- 
und Niederschlesien, die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarl- 
berg, die Markgrafschaft Istrien, die gefürstete Grafschaft Görz und Gra- 
disca und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 
Anfang Mai. (Ungarn.) Die ungarischen Blätter prote- 
stieren dagegen, daß Erzherzog Franz Ferdinand bei seinen Reisen
	        
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