218 Großbritannien. (Januar 30. 31.)
Vereinigten Staaten im Jahre 1898 im Gegensatz zu England feindlich
gewesen sei. Die „Times"“ behaupten, die Absicht des Prinzen sei, den
Präsidenten Roosevelt über die Monroedoktrin zu sondieren.
Nach der Veröffentlichung des „Deutschen Reichsanzeigers“ (S. 38)
verlangt Abg. Normann im Unterhause (14. Februar) Informationen be-
treffs der Versammlung der Botschafter der europäischen Großmächte in
der englischen Botschaft zu Washington im April 1898. Parlamentssekretär
des Auswärtigen Amtes Lord Cranborne: Diese Versammlung fand am
14. April 1898 statt und war zusammenberufen vom englischen Botschafter
Pauncefote als Doyen auf die mündlich vorgebrachten Anregungen einiger
Kollegen. Welche Anregungen auch immer Pauncefote bei dieser Bespre-
chung, die einen nicht formellen Charakter trug, zum Ausdruck gebracht
haben mag, sie waren nur seine persönliche Meinung und nicht infolge
irgend welcher Instruktionen der englischen Regierung ausgesprochen. Die
Besprechung endete mit der Vereinbarung der Botschafter, identische De-
peschen an ihre Regierungen zu senden, in welchen eine weitere Mitteilung
an die amerikanische Regierung in Vorschlag gebracht wurde. Nach Em-
pfang der Depesche Pauncefotes erwiderte die englische Regierung sofort
und sprach sich gegen die Fassung der vorgeschlagenen Mitteilung an die
amerikanische Regierung aus, die sie als unüberlegt betrachte. Später
wurde Pauncefote mitgeteilt, daß die englische Regierung sich entschlossen
habe, keine Aktion vorzunehmen. Wir hatten zu der Zeit keine Infor-
mation über die Haltung der deutschen Regierung.
30. Januar. (London.) Abschluß eines Bündnisses mit
Japan.
Das Abkommen, das am 11. Februar veröffentlicht wird, lautet:
Beide Regierungen sind von dem Wunsche beseelt, den status quo und den
allgemeinen Frieden in Ostasien, wie auch die Unabhängigkeit und In-
tegrität von China und Korea aufrecht zu erhalten, und kamen über
folgendes überein: 1. Maßregeln zu treffen, um ihre Interessen zu wahren,
wenn diese durch aggrefsives Vorgehen irgend einer anderen Macht oder
durch Unruhen in China und Korea bedroht sind und sich dadurch für
einen der beiden vertragschließenden Teile die Notwendigkeit ergibt, zum
Schutze ihrer Staatsangehörigen zu intervenieren; 2. wenn einer der beiden
Vertragschließenden in einen Krieg mit irgend einer anderen Macht ver-
wickelt werden sollte, wird der andere Teil strenge Neutralität bewahren,
und sich bemühen, zu verhindern, daß andere Mächte sich an den Feind-
seligkeiten gegen seinen Verbündeten beteiligen; 3. wenn irgend eine Macht
sich den Feindseligkeiten gegen diesen Verbündeten anschließt, wird die
andere Partei ihm zu Hilfe eilen, den Krieg mit ihm gemeinsam führen
und in wechselseitigem Einvernehmen Frieden schließen; 4. die vertrag-
schließenden Parteien kommen überein, daß keine von beiden, ohne die andere
zu befragen, sich auf separate Abmachungen mit einer anderen Macht zum
Schaden der oben bezeichneten Interessen einlassen wird; 5. wenn immer
die oben erwähnten Interessen gefährdet sind, werden die beiden Regie-
rungen einander in umfassender und rückhaltloser Weise Mitteilungen
machen; 6. das Abkommen tritt sofort in Kraft und bleibt fünf Jahre
lang in Geltung. Ist indessen einer der beiden Verbündeten in einen
Krieg verwickelt, wenn der Zeitpunkt seines Erlöschens herankommt, so soll
dasselbe in Geltung bleiben, bis Friede geschlossen ist.
31. Januar. (Unterhaus.) Brodrick über die Kriegskosten
und die militärische Lage in Südafrika.