Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achtzehnter Jahrgang. 1902. (43)

Großbritannien. (Juni 2.) 225 
persönlichen Freiheit oder ihres Eigentums nicht beraubt. (Beifall auf den 
Bänken der Opposition.) Art. 4: Weder ein Zivil-, noch ein Strafver- 
fahren wird gegen sich ergebende oder zurückkehrende Buren eingeleitet 
wegen Handlungen im Zusammenhang mit dem Kriege. Diese Klausel 
bezieht sich jedoch nicht auf gewisse Handlungen, welche den Kriegs- 
gebräuchen widersprechen. Diese sollen sofort nach Schluß der Feindselig- 
keiten vor dem Kriegsgerichte verhandelt werden. Die holländische Sprache 
wird in den öffentlichen Schulen Transvaals und der Oranje-Kolonie ge- 
lehrt, wo die Eltern dies wünschen, und ist auch für die Gerichtshöfe ge- 
stattet, wenn es für die wirksame Ausübung der Gerechtigkeit nötig ist. 
Der Besitz von Gewehren ist in Transvaal und der Oranje-Kolonie den 
Personen gestattet, die sie zu ihrem Schutze bedürfen, wenn sie einen gesetz- 
mäßigen Erlaubnisschein dafür erhielten. Die militärische Verwaltung soll 
so bald wie möglich durch die Zivilverwaltung ersetzt werden, und sobald 
die Umstände es gestatten, sollen repräsentative Institutionen, die zur Selbst- 
verwaltung führen, eingeführt werden. Die Frage, ob den Eingeborenen 
das Wahlrecht zu gewähren ist, soll erst nach der Einführung der Selbst- 
verwaltung entschieden werden. Eine spezielle Steuer zur Zahlung der 
Kriegskosten soll auf den Grundbesitz in Transvaal oder in der Oranje- 
Kolonie nicht gelegt werden. Sobald die Verhältnisse es gestatten, wird in 
jedem Distrikte eine Kommission ernannt werden, in der ein Beamter den 
Vorsitz hat und die Einwohner des Distriktes vertreten sind, um den Leuten 
bei der Wiedereinsetzung in ihre Heimstätten Beistand zu leisten, und denen, 
die infolge von Kriegsverlusten außer stande sind, sich damit zu versorgen, 
Wohnung, Obdach und Saatgut nebst anderem, was zur Wiederaufnahme 
der normalen Beschäftigung nötig ist, zu liefern. Die englische Regierung 
wird der Kommission drei Millionen Pfund Sterling zur Verfügung stellen 
und gestatten, daß alle Noten, die unter dem Gesetze I von 1900 in der 
Südafrikanischen Republik emittiert wurden, und alle von Offizieren oder 
auf ihre Ordre gegebenen Empfangscheine einer juridistischen, von der Re- 
gierung ernannten Kommission eingehändigt werden, und, wenn solche 
Noten und Empfangscheine von dieser Kommission als berechtigt zum Ersatz 
und als für eine wertvolle Gegenleistung ausgegeben befunden werden, 
sollen sie als Beweis der Kriegsverluste gelten, die die Personen erlitten, 
denen sie ursprünglich gegeben worden sind. Außer der oben erwähnten 
freien Dotation von 3 Mill. Pfd. St. wird die Regierung bereit sein, Vor- 
schüsse als Darlehen für denselben Zweck auf zwei Jahre zu gewähren, die 
mit 3 Prozent Zins rückzahlbar sein sollen. Kein Ausländer oder Rebell 
wird berechtigt sein, von dieser Klausel zu profitieren. 
Staatssekretär Balfour verliest im Unterhause das Abkommen 
und bemerkt dazu: Es gibt gewisse wichtige Punkte, die in dem eben ver- 
lesenen Schriftstück, welches das am Samstag unterzeichnete Dokument ist, 
nicht enthalten sind. Gouverneur Milner hat an Chamberlain eine Depesche 
gerichtet, welche die verlesenen Schriftstücke ergänzt und in welcher es heißt: 
Nachdem ich den Buren-Delegierten die Abschrift des Entwurfes des Ab- 
kommens eingehändigt hatte, las ich ihnen folgende Erklärung vor und 
gab ihnen eine Abschrift derselben, nämlich: Die Behandlung der Kap= und 
Natal-Kolonisten, die am Aufstande beteiligt waren und sich jetzt ergeben, 
wird, wenn sie zu ihren Kolonien zurückkehren, von den kolonialen Regie- 
rungen gemäß den Gesetzen der Kolonie entschieden. Britische Untertanen, 
die sich dem Feinde anschlossen, werden dem Gerichtsverfahren der Teile 
des britischen Reiches unterworfen, dem sie angehören. Die britische Re- 
gierung wurde von der Kap-Regierung benachrichtigt, daß ihre Ansichten 
hinsichtlich der Bedingungen, welche denjenigen britischen Untertanen, welche 
Europäischer Geschichtskalender. XLII. 15
	        
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