322 Auftralĩien und Sũdsee. (August 14.—Oktober 14.)
14. August. (Neusüdwales.) Beide Kammern nehmen
eine Vorlage, die den Frauen Stimmrecht gewährt, an.
August. September. In den einzelnen Kolonien macht sich
eine Agitation gegen den australischen Kolonialbund geltend, weil
seine Organisation schwerfällig und teuer sei.
September. Ein neuer Zolltarif für den australischen Bund
wird angenommen. Da er die Zollsätze im allgemeinen bedeutend
ermäßigt, kann er erst nach langen Verhandlungen zwischen den
beiden Kammern des Bundesparlamentes durchgesetzt werden.
14. Oktober. (Samoa.) Der König von Schweden und
Norwegen fällt den Schiedsspruch über die zwischen Deutschland,
England und den Vereinigten Staaten seit dem März 1899 schwe-
benden Streitfragen.
Der König führt darin aus, daß, da nach Artikel 1 des am 7. No-
vember 1899 zu Washington unterzeichneten Abkommens über die Regelung
von Schadenersatzansprüchen dem Schiedsgerichtsverfahren nur Ansprüche
für die Verluste unterliegen, die infolge ungerechtfertigter militärischer
Aktion erlitten sind, zunächst die Vorfrage zu entscheiden war, ob das Vor-
gehen der englischen und amerikanischen Offiziere auf Samoa im Jahre
1899 ungerechtfertigt war oder nicht. Was die militärische Aktion betrifft,
über die Beschwerde geführt wird, so ist durch sämtliche Beweisstücke fest-
gestellt worden, daß am 15. März 1899 die amerikanischen und englischen
Kriegsschiffe das Feuer auf die Streitkräfte Mataafas über Apia hinweg
eröffneten, daß sie die Anhänger Malietoas mit Waffen versahen und auf
Mulinna landeten, wodurch Feindseligkeiten zwischen Mataafa und Malietoa
entstanden, die zur Entsendung eines Landungsdetachements und zur Zer-
störung von Dörfern führte. Für die Behauptung Englands und der
Vereinigten Staaten, daß nach den Bestimmungen der am 14. Juni 1889
zu Berlin unterzeichneten Generalakte jedwede der Signatarmächte be-
rechtigt gewesen sei, die Entscheidung des Oberrichters von Samoa, wo-
durch Malietoa zum Könige von Samoa erklärt wurde, gegen den Protest
Mataafas mit allen Mitteln zwangsweise zur Durchführung zu bringen,
sei weder in jener Generalakte, noch in einem späteren Abkommen eine
Grundlage zu finden. Im Gegenteil stehe in Artikel 1 der Generalakte
ausdrücklich, daß keine der Mächte irgend eine gesonderte Kontrolle über
die Inseln oder deren Regierung ausüben solle. Jene militärische Aktion
hatte aber unzweifelhaft den Charakter einer ernstlichen Kontrolle. Zudem
ergebe sich aus den Protokollen der Berliner Konferenz, daß die Bevoll-
mächtigten der Mächte den Grundsatz auszudrücken beabsichtigten, daß die
Mächte in den Beziehungen zu Samoa nur in Einstimmigkeit vorgehen
könnten, ein Grundsatz, der bei verschiedenen Gelegenheiten bestätigt wurde,
so auch im Jahre 1899, wo die dorthin entsandten Kommissäre instruiert
wurden, daß ihre Maßnahmen nur dann gültig seien, wenn alle drei
Kommissäre zugestimmt hätten. Durch eine Bestimmung der Konsular-
vertreter sei am 4. Jannar 1899 beschlossen worden, Mataafa und 13 Häupt-
linge als provisorische Regierung von Samoga einzusetzen. Der Einwand
Englands und Amerikas, daß diese Regierung von Anfang an ungültig
gewesen sei, ist also nicht stichhaltig. Ebensowenig könne anerkannt werden,
daß die Weigerung des deutschen Konsuls, die von den anderen Konsuln