Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887.  23

Der  Böschungswinkel  fester  Gesteinswände  darf  nicht  über  75%  und  derjenige
der  Grubenwände  aus  rolligen  Massen  nicht  über  450  betragen.

Mit  der  Gewinnung  einer  Steinschicht  darf  nicht  eher  vorgegangen  werden,
als  bis  die  Oberlage  (der  Abraum,  das  lose  Gestein)  bis  zum  festen  austehenden
Felsen  abgeräumt  ist.

Bei  Gesteinsstößen  oder  Grubenwänden  von  6m  Höbe  und  darüber  muß  die
horizontale  Breite  der  abgeräumten  Fläche  mindestens  3  m  betragen;  bei  niedrigeren
Gesteinsstößen  oder  Grubenwänden  muh  sie  mindestens  gleich  der  halben  Höhe  der
lehteren  sein.

Vor  dem  jedesmaligen  Beginn  der  Arbeit  sind  die  Stöße,  vor  denen  gearbeitet
wird,  auf  das  Vorhandensein  von  Einsturz  drohenden  Massen,  im  Winter  insbesondere
von  Frostschalen  zu  untersuchen.

Laufbrücken  müssen  mit  festem  Bohlenbelag  und  bei  einer  Höhenlage  von  über
1,5  m  auf  beiden  Seiten  mit  einem  sicheren  Geländer  versehen  sein.

Auf  Schienenbahnen  mit  solcher  Steigung,  daß  die  Fördergefäße  auf  denselben
sich  von  selbst  fortbewegen,  müssen  letztere  gebremst  sein.

S.  7.

In  den  Tageseinbrüchen  dürfen  Steinbrecher-  und  Schießarbeiten  frühestens
eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang  beginnen;  spätestens  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang
  müssen  die  Arbeiten  beendet  werden.

Mit  Rücksicht  auf  nahe  gelegene  Verkehrsstraßen,  auf  vorzunehmende  Feldarbeiten
  u.  s.  w.  kann  die  Ortspolizeibehörde  besondere  Tageszeiten  bestimmen,  an
welchen  allein  geschossen  werden  darf.

Verladungen  und  sonstige  Transportarbeiten  sind  stets,  auch  zur  Nachtzeit,  zulässig.

8.  8.
Bei  Sprengarbeit  sind  folgende  Vorschriften  zu  beachten:

a)  Die  Benutzung  des  reinen  Sprengöls,  der  Schießbaumwolle,  verdorbener  oder
gefrorener  Sprengmitkel  und  des  losen  Pulvers  zum  Sprengen  ist  untersagt.

b)  Das  Schießen  mit  Sprengstofsen  ohne  Patronen  ist  untersagt.  Zu  den  Sprengpulverpatronen
  darf  nur  gut  geleimtes  Papier  verwendet  werden.

Te)  Die  Anschaffung  von  Sprengmittelu  ist  nur  dem  Unternehmer  und  dessen  Beaustragten
  gestattet.  Nur  von  diesen  darf  der  Arbeiter  Sprengmittel  in  Empfang
  nehmen,  und  nur  nach  ihrer  Anweisung  darf  er  dieselben  verwenden.

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