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der Reife einer realistischen Lehranstalt aufgenommen werden, sind bei der
Einschreibung in der juristischen Fakultät im Hinblick auf die Bestimmungen
zu 3 und 4 der eingangs erwähnten Bekanntmachung ausdrücklich darauf
hinzuweisen, a) daß es ihnen bei eigener Verantwortung überlassen bleibe,
sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts
erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse anderweit anzueignen,
b) daß in Aussicht genommen ist, bei der Einrichtung des juristischen Stu-
diums Vorkehrungen zu treffen, wonach sie sich über die zu a gedachten
Vorkenntnisse auszuweisen haben. 3. Die gleiche Eröffnung ist auch den-
jenigen Studierenden der Rechte zu machen, welche zwar das Zeugnis der
Reife eines Gymnasiums besitzen, in demselben aber für das Lateinische
nicht wenigstens das Prädikat „genügend“ aufzuweisen haben. 4. Die
vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Beginne des nächsten Sommer-
semesters in Kraft.
Anfang April. Staatssekretär Graf Posadowsky konferiert
mit den Ministern der größeren Einzelstaaten über die Zollfrage.
2. April. (Berlin.) Der niederländische Minister des Aus-
wärtigen Kuyper hat eine Zusammenkunft mit dem Staatssekretär
Frhrn. v. Richthofen.
3. April. (Reichstagswahl.) Bei der Ersatzwahl in
Elbing-Marienburg wird v. Oldenburg (kons.) mit 9205 Stimmen
gewählt. König (Soz.) erhält 4929, Zagermann (3.) 2587, Kindler
(fr. Vp.) 1251, Wagner (ul.) 415 Stimmen.
April. Angebliches Angebot eines Staatsamts an Lieber.
In der Zentrumspresse wird behauptet, dem Abg. Lieber sei nach
der Annahme der ersten Marinevorlage (1898) vom Kaiser ein hohes Reichs-
amt oder ein Oberpräsidium angeboten worden, er habe aber abgelehnt.
Die „Nordd. Allg. Ztg."“ dementiert diese Behauptung, die viel diskutiert
wird. Später wird berichtet, Finanzminister v. Miquel habe Lieber ver-
traulich solche Eröffnungen gemacht.
März. April. (Preußen.) Gegen die Neuordnung der
juristischen Vorbildung erheben sich viele Stimmen aus den Kreisen
der Universitäten und Richter.
Anfang April. (Württemberg.) Dem Landtage geht ein
Volksschulgesetzentwurf zu.
Der Entwurf sieht die Möglichkeit vor, daß die lokale Schulaufsicht
nicht wie bisher ausschließlich von Geistlichen, sondern auch von Schul-
männern ausgeübt werden kann, ferner soll die Oberaufsicht nicht mehr
durch die Oberkirchenbehörden als solche ausgeübt werden. Für die evan-
gelische Volksschule wird eine neue Behörde, der „Oberschulrat“, gebildet;
für die katholische Volksschule bleibt die Oberaufsichtsbehörde der katholische
„Kirchenrat“, er führt aber in seiner Tätigkeit der Volksschule gegenüber
die Bezeichnung „katholischer Oberschulrat“. Weitere Bestimmungen des
Entwurfes sind, daß die sogenannten „Realien“", nämlich: Geschichte, Erd-
kunde, Naturgeschichte, Naturlehre als obligate Unterrichtsgegenstände in
das Gesetz ausgenommen werden, während sie bisher zwar an der Hand
des Volksschul-Lesebuches tatsächlich gelehrt wurden, aber gesetzlich nicht