IIEIILILEIIIIIZIDIWTIII 20.) 83
Reichsgesetz; darin muß die Berufsinvalidität aufrecht erhalten bleiben.
2. Einheitliche Beiträge und Renten; Wegfall der Klasseneinteilung bei der
Pensionskasse; Beseitigung der unständigen Mitgliedschaft. 3. Erhöhung
der Renten, damit sie den Bedürfnissen der Mitglieder und dem Zweck der
Kassen entsprechen. 4. Beseitigung jeder Aufrechnung anderer Renten auf
die Berginvalidenpension. 5. Festsetzung eines Dienstalters (in Jahren),
nach dessen Ableistung die Berginvalidenpension unbedingt zu gewähren ist,
ohne daß Bergfertigkeit nachzuweisen wäre. 6. Sicherung der erworbenen
Mitgliederrechte im Falle freiwilliger oder unfreiwilliger Abkehr von einem
Vereinswerk. Eventuell Rückzahlung der geleisteten Beiträge unter Abzug
der entstandenen Verwaltungskosten.
20. Mai. (Berlin.) Delegiertentag des Verbandes katho-
lischer Arbeitervereine Nord-- und Ostdeutschlands.
Ein Antrag, der in der Presse namentlich durch den Frhrn. v. Sa-
vigny vertreten wird, verlangt die Einrichtung obligatorischer katho-
lischer Gewerkschaften. Der Antrag, den die Zentrumspresse lebhaft getadelt
hatte, wird abgelehnt und folgende Fassung angenommen: Der Delegierten-
tag wolle die nicht obligatorische Gliederung nach beruflichen Fach-
abteilungen innerhalb der einzelnen katholischen Arbeitervereine beschließen.
20. Mai. (Preußen.) Dem Landtage geht ein Gesetzentwurf
über die Ausführung des Schlachtvieh-Fleischbeschaugesetzes zu.
Danach unterliegen Schweine und Wildschweine, deren Fleisch zum
Genusse für Menschen verwendet werden soll, in allen Fällen der amtlichen
Untersuchung auf Trichinen. Rohes oder zubereitetes Fleisch von Schweinen
und Wildschweinen, das aus einem anderen deutschen Bundesstaat ein-
geführt wird, ist amtlich auf Trichinen zu untersuchen, sofern es zum Ge-
nusse für Menschen verwendet werden soll und nicht bereits einer amtlichen
Trichinenschau unterlegen hat. Hiervon ausgenommen ist geschmolzenes
Fett, Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen,
Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische sowie zum Ver-
brauch auf der Reise mitgeführtes Fleisch. In den Gemeinden mit Schlacht-
hauszwang unterliegen alle in ein öffentliches Schlachthaus gelangenden
Schlachttiere vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung,
auch insoweit nach dem Reichsgesetz und den Ausführungsbestimmungen
des Bundesrates ein Untersuchungszwang nicht besteht.
20. Mai. (Chemnitz.) Die deutsche Lehrerversammlung
faßt folgenden Beschluß über die gewerbliche Kinderarbeit:
Die deutsche Lehrerversammlung spricht der Reichsregierung für die
Einbringung des Gesetzentwurfs betr. die Regelung der gewerblichen Kinder-
arbeit ihren Dank aus. Zwecks baldiger Regelung auch der landwirt-
schaftlichen Kinderarbeit wünscht die Versammlung eine amtliche Erhebung.
Sie verwirft das Prinzip der Erwerbstätigkeit schulpflichtiger Kinder und
fordert erneut 1. das Verbot jeder Erwerbstätigkeit schulpflichtiger Kinder
vor vollendetem 12. Lebensjahre, 2. desgleichen das Verbot der Akkord-
arbeit, Sonntagsarbeit und Doppelbeschäftigung der Schulkinder vor Be-
ginn des Unterrichts, 3. kurze Arbeitszeit auch für die Ferien, gänzliches
Verbot für bestimmte Betriebe, staatliche Aufsicht, sowie baldige Ausdehnung
der Bestimmungen für die Beschäftigung in der Landwirtschaft und in
häuslichen Diensten. An der Ausführung des Gesetzes ist die Lehrerschaft
durch Mitwirkung bei Ausstellung der Arbeitskarten und bei der Kontrolle
zu beteiligen.
6*