Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunzehnter Jahrgang. 1903. (44)

104 Das eutsche Neich und seine einzelnen Glieder. (Juni 13.) 
13. Juni. (Eisenach.) Beschluß der evangelischen Kirchen- 
konferenz über den Zusammenschluß der evangelischen Landeskirchen. 
Die Deutsche Evangelische Kirchenkonferenz, deren Bestimmung es 
ist: „auf Grund des Bekenntnisses wichtige Fragen des kirchlichen Lebens 
in freiem Austausch zu besprechen und unbeschadet der Selbständigkeit jeder 
einzelnen Landeskirche ein Band ihres Zusammengehörens darzustellen und 
die einheitliche Entwickelung ihrer Zustände zu fördern"“, erachtet auch die 
einheitliche Vertretung und Förderung der gemeinsamen evangelisch-kirch- 
lichen Interessen nach außen als ihre Aufgabe. Um für ihre Tätigkeit 
einen engeren Zusammenschluß herbeizuführen und ein jederzeit handlungs- 
fähiges Organ zu besitzen, beschließt sie, unter Festhaltung ihrer sonstigen 
Ordnungen, ihren ständigen Ausschuß (Beschluß IV der Kirchenkonferenz 
von 1900), wie folgt zu gestalten: I. Der Ausschuß, welcher fortan den 
Namen „Deutscher Evangelischer Kirchenausschuß" führt, hat wie bisher 
die Aufgabe, die Konferenz in der ihr obliegenden Förderung einer ein- 
heitlichen Entwickelung der Zustände der einzelnen Landeskirchen zu unter- 
stützen. Er hat ferner die gemeinsamen evangelisch-kirchlichen Interessen 
wahrzunehmen, insbesondere 1. gegenüber anderen deutschen und außer- 
deutschen Kirchengemeinschaften wie den nicht christlichen Religionsgesell- 
schaften, 2. in bezug auf die kirchliche Versorgung der Evangelischen in 
den deutschen Schutzgebieten, 3. bezüglich der Förderung kirchlicher Ein- 
richtungen für die evangelischen Deutschen im Auslande, sowie der Seel- 
sorge unter deutschen Auswanderern und Seeleuten — zu 2. und 3. unter 
Rücksichtnahme auf konfessionelle Verhältnisse. II. Auf den Bekenntnisstand 
und die Verfassung der einzelnen Landeskirchen erstreckt sich die Tätigkeit 
des Ausschusses nicht. Ebenso bleiben die kirchenregimentlichen Rechte der 
Landesherren unberührt. III. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat sich der 
Ausschuß zu unterrichten, was in Anlaß der in der vorhergehenden und 
in den früheren Tagungen gefaßten Beschlüsse der Konferenz geschehen ist, 
und ist befugt, sich behufs des darüber notwendigen Gedankenaustausches 
mit den einzelnen Kirchenregierungen in Verbindung zu setzen. Der Aus- 
schuß hat ferner die Entwickelung der Gesetzgebung, sowie die Handhabung 
der Gesetze auf den das kirchliche Leben berührenden Gebieten im Auge 
zu behalten, etwaige innerhalb seines Zuständigkeitskreises gelegene An- 
träge von Kirchenregierungen in Behandlung zu nehmen, das zur För- 
derung wichtiger gemeinsamer evangelisch-kirchlicher Interessen, sowie das 
zur Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse Erforderliche an den zuständigen 
Stellen anzuregen, insbesondere in Wahrung dieser Interessen mit den 
Behörden des Reiches und gegebenenfalls mit der Kirchenbehörde des be- 
treffenden Landes in Verbindung zu treten, auch unter besonderen Um- 
ständen öffentliche Kundgebungen zu erlassen. Der Ausschuß sorgt für eine 
Sammlung der Gesetze, Verordnungen, Synodalverhandlungen und son- 
stiger für das kirchliche Leben der einzelnen Landeskirchen bedeutsamer 
Veröffentlichungen. IV. Zum Ausschuß entsendet die Konferenz fünfzehn 
ihrer Mitglieder. Zu ihnen gehört der Vorsitzende der Konferenz. Als 
weiter in den Ausschuß zu entsendende Mitglieder der Konferenz werden 
ihr drei aus dem Kirchengebiete der älteren, zwei aus dem Kirchengebiete 
der neuen Provinzen Preußens, je eins aus den Kirchengebieten Bayerns, 
Sachsens und Württembergs von den Abgeordneten der betreffenden Kirchen- 
regierungen benannt. Gehört der Vorsitzende der Konferenz einem der 
vorgenannten Kirchengebiete an, so ruht oder beschränkt sich verhältnis- 
mäßig die betreffende Benennung, solange er als Vorsitzender der Konferenz 
Mitglied des Ausschusses ist. Scheidet er aus dieser Stellung vor Ablauf 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.