Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunzehnter Jahrgang. 1903. (44)

Rußland. (Januar — Februar 25.) 331 
8.50, bezw. 10.20 (bisher 1.40); Dampfmaschinen, Lokomobilen (außer den 
schon genannten), Lokomotiven, Dampffeuerspritzen, Buchdruckerei= und litho- 
graphischen 3.65, bezw. 4.38 (bisher 1.40 bis 1.80). 
Januar. (Finnland.) Verfügung über den Wehrdienst. 
Der Zar bestimmt anläßlich des Ausbleibens von 14,798 Wehr- 
pflichtigen bei den Aushebungen von 1902, daß die im Staatsdienst be- 
findlichen Ausgebliebenen zu verabschieden seien, daß innerhalb fünf Jahren 
den Ausgebliebenen kein Reisepaß ins Ausland gewährt werde, daß ferner 
sämtliche Ausgebliebenen in die Landwehr eingeschrieben werden und daß 
endiich ntas Leibgarde-Bataillon mit den Ausgebliebenen komplettiert 
werden soll. 
2. Februar. Ein am 27. Oktober 1902 abgeschlossener Zoll- 
vertrag mit Persien wird veröffentlicht. 
Die Grundsätze der Zolldeklaration sind folgende: Artikel 1. Waren 
die von russischen Untertanen nach Persien ausgeführt oder aus Persien 
eingeführt werden, sowie persische Erzeugnisse, welche von Persern über 
das Kaspische Meer oder die Landgrenze beider Staaten nach Rußland 
eingeführt werden, ferner russiche Waren, welche von Persern auf dem- 
selben Wege aus Rußland ausgeführt werden, unterliegen fortan einer 
Zollgebühr in Gemäßheit des dieser Deklaration beigefügten Tarifes. 
Artikel 2. Aus Rußland ausgeführte Waren unterliegen der Zollgebühr 
ein für allemal bei der Einfuhr in Persien und unterliegen weiterhin 
keiner anderen Zollgebühr oder anderen Steuern mit Ausnahme der in 
Artikel 5 der Deklaration bezeichneten. Persische Erzeugnisse unterliegen beie 
der Einfuhr in Rußland den Zollgebühren und keinen anderen Ausfuhr- 
gebühren oder Steuern bei ihrer Ausfuhr aus Persien, mit Ausnahme der 
in Artikel 3 und 5 der Deklaration verzeichneten. Artikel 3. Der bisher 
in Persien erhobene Ausfuhrzoll von 5 v. H. wird völlig abgeschafft, mit 
Ausnahme der im Tarif aufgeführten Ausfuhrzölle. Russicche und persische 
Waren können nunmehr frei aus einem in den andern Staat ausgeführt 
werden, mit Beobachtung natürlich der Einschränkungen, welche bereits 
festgesetzt oder noch festzusetzen sind. Artikel 4. Die persische Regierung 
übernimmt die Verpflichtung, alle Wegesteuern aufzuheben und nicht andere 
Wege- und Schlagbaum-Steuern zuzulassen, mit Ausnahme der Steuern 
auf künstlich hergestellten, fahrbaren Wegen, für welche eine Konzession 
bereits gegeben ist oder gegeben wird. Artikel 5. Das Pachtsystem bei der 
Erhebung der Zölle in Persien wird abgeschafft und durch die Einrichtung 
von Regierungs-Zollämtern an den Grenzen ersetzt. Persische Untertanen 
unterstehen bei der Einfuhr von Waren in Rußland, oder bei der Aus- 
fuhr aus Rußland den jetzigen und künftigen russischen Gesetzen, wobei 
sie den Vorzug der meistbegünstigten Nationen genießen. 
25. Februar. Der „Regierungsbote“ veröffentlicht folgende 
Mitteilung über die diplomatischen Schritte in der makedonischen 
Angelegenheit: 
Das politische Leben der glaubensverwandten Völkerschaften uner- 
müdlich verfolgend, hat die kaiserliche Regierung, durch ihre Agenten über 
die wahre Sachlage rechtzeitig unterrichtet, nicht aufgehört, die Aufmerk- 
samkeit der Pforte auf die unaufschiebbare Notwendigkeit einer Verbesserung 
der Lage der Christen in den Vilajets Salonichi, Kossowo und Monastir 
hinzulenken. Dem im Oktober 1902 nach Yalta berufenen Botschafter in 
Konstantinopel wurde die Ausarbeitung eines Projektes der wesentlichsten
	        
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