Rußland. (Januar — Februar 25.) 331
8.50, bezw. 10.20 (bisher 1.40); Dampfmaschinen, Lokomobilen (außer den
schon genannten), Lokomotiven, Dampffeuerspritzen, Buchdruckerei= und litho-
graphischen 3.65, bezw. 4.38 (bisher 1.40 bis 1.80).
Januar. (Finnland.) Verfügung über den Wehrdienst.
Der Zar bestimmt anläßlich des Ausbleibens von 14,798 Wehr-
pflichtigen bei den Aushebungen von 1902, daß die im Staatsdienst be-
findlichen Ausgebliebenen zu verabschieden seien, daß innerhalb fünf Jahren
den Ausgebliebenen kein Reisepaß ins Ausland gewährt werde, daß ferner
sämtliche Ausgebliebenen in die Landwehr eingeschrieben werden und daß
endiich ntas Leibgarde-Bataillon mit den Ausgebliebenen komplettiert
werden soll.
2. Februar. Ein am 27. Oktober 1902 abgeschlossener Zoll-
vertrag mit Persien wird veröffentlicht.
Die Grundsätze der Zolldeklaration sind folgende: Artikel 1. Waren
die von russischen Untertanen nach Persien ausgeführt oder aus Persien
eingeführt werden, sowie persische Erzeugnisse, welche von Persern über
das Kaspische Meer oder die Landgrenze beider Staaten nach Rußland
eingeführt werden, ferner russiche Waren, welche von Persern auf dem-
selben Wege aus Rußland ausgeführt werden, unterliegen fortan einer
Zollgebühr in Gemäßheit des dieser Deklaration beigefügten Tarifes.
Artikel 2. Aus Rußland ausgeführte Waren unterliegen der Zollgebühr
ein für allemal bei der Einfuhr in Persien und unterliegen weiterhin
keiner anderen Zollgebühr oder anderen Steuern mit Ausnahme der in
Artikel 5 der Deklaration bezeichneten. Persische Erzeugnisse unterliegen beie
der Einfuhr in Rußland den Zollgebühren und keinen anderen Ausfuhr-
gebühren oder Steuern bei ihrer Ausfuhr aus Persien, mit Ausnahme der
in Artikel 3 und 5 der Deklaration verzeichneten. Artikel 3. Der bisher
in Persien erhobene Ausfuhrzoll von 5 v. H. wird völlig abgeschafft, mit
Ausnahme der im Tarif aufgeführten Ausfuhrzölle. Russicche und persische
Waren können nunmehr frei aus einem in den andern Staat ausgeführt
werden, mit Beobachtung natürlich der Einschränkungen, welche bereits
festgesetzt oder noch festzusetzen sind. Artikel 4. Die persische Regierung
übernimmt die Verpflichtung, alle Wegesteuern aufzuheben und nicht andere
Wege- und Schlagbaum-Steuern zuzulassen, mit Ausnahme der Steuern
auf künstlich hergestellten, fahrbaren Wegen, für welche eine Konzession
bereits gegeben ist oder gegeben wird. Artikel 5. Das Pachtsystem bei der
Erhebung der Zölle in Persien wird abgeschafft und durch die Einrichtung
von Regierungs-Zollämtern an den Grenzen ersetzt. Persische Untertanen
unterstehen bei der Einfuhr von Waren in Rußland, oder bei der Aus-
fuhr aus Rußland den jetzigen und künftigen russischen Gesetzen, wobei
sie den Vorzug der meistbegünstigten Nationen genießen.
25. Februar. Der „Regierungsbote“ veröffentlicht folgende
Mitteilung über die diplomatischen Schritte in der makedonischen
Angelegenheit:
Das politische Leben der glaubensverwandten Völkerschaften uner-
müdlich verfolgend, hat die kaiserliche Regierung, durch ihre Agenten über
die wahre Sachlage rechtzeitig unterrichtet, nicht aufgehört, die Aufmerk-
samkeit der Pforte auf die unaufschiebbare Notwendigkeit einer Verbesserung
der Lage der Christen in den Vilajets Salonichi, Kossowo und Monastir
hinzulenken. Dem im Oktober 1902 nach Yalta berufenen Botschafter in
Konstantinopel wurde die Ausarbeitung eines Projektes der wesentlichsten