Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunzehnter Jahrgang. 1903. (44)

Mitlel· nnd Sũd-Amerika. (September — November 18.) 381 
September. (Venezuela.) Die Mächte reichen ihre noch 
ausstehenden Forderungen ein. 
Deutschland fordert 1417309 Dollars, die Vereinigten Staaten 
10900000 Doll., England 2500000 Doll., Frankreich 16040000 Doll., 
Italien 8300000 Doll., Belgien 3093800 Doll., Spanien 600000 Doll., 
Mexilo“ 500000 Doll., Holland 1048 451 Doll. und Schweden 200000 
ollars. 
1. September. In Chile wird ein neues Ministerium unter 
dem Vorsitz von Ricardo Matte gebildet; am 23. Oktober wird ein 
neues unter Arthur Besa gebildet. 
Oktober. November. (Haiti.) Revolution in Santo Do- 
mingo. Es wird eine provisorische Regierung eingesetzt. Ameri- 
kanische und europäische Kriegsschiffe beobachten Santo Domingo 
und landen Mannschaften zum Schutz der Konsulate. 
Mitte November. Brafilien und Bolivia unterzeichnen einen 
definitiven Vertrag über das Acregebiet. 
Die Hauptbedingungen sind, daß die Gebiete oberhalb des Acre, 
Perrus und Juruenna an Brasilien übergehen bis zum elften Grad süd- 
licher Breite in einer Ausdehnung von 160000 Quadratkilometern. Als 
Ersatz hiefür erfolgt an Bolivia wiederum eine Gebietsabtretung an der 
Grenze von Matto Grosso und dem Madeiraflusse im Umfange von 3000 
Qudratkilometern, sowie Zahlung von zwei Millionen Pfund Sterling. 
Auch wurden Bolivia einige Handelsvergünstigungen gewährt. Diese 
Summe, welche Brasilien zahlt, soll zum Eisenbahnbau verwendet werden. 
Um den Verkehr im Gebiete der Zuflüsse des Madeira zu erleichtern, wird 
Brasilien auf seinem Grund und Boden eine Bahn vom Madeiraflusse bis 
zum Mamorflusse bauen. 
18. November. Panama schließt mit den Vereinigten Staaten 
einen Vertrag über den Kanalbau. 
1. Die Vereinigten Staaten verbürgen die Unabhängigkeit der Re- 
publik Panama und werden sie aufrechterhalten. 2. Panama gewährt den 
Vereinigten Staaten für immer den Gebrauch, die Besetzung und die Herr- 
schaft über eine Zone von je 8 Kilometern zu beiden Seiten der Mittel- 
linie des Kanals für Bau, Betrieb, Sanierung und Schutz des Kanals, 
ebenso den Gebrauch und die Kontrolle irgend welcher anderer Ländereien, 
die für den Kanal, für Hilfskanäle und andere zum Bau und Schutz des 
Kanals erforderliche Werke und Anlagen notwendig und geeignet sind. 
Die Städte Panama und Colon und ihre Häfen werden in die Zone nicht 
eingeschlossen, dagegen geschieht dies mit den in der Bucht von Panama 
gelegenen kleinen Inseln Naos, Perico, Culebra und Flamenco. 3. In 
der genannten Zone genießen die Vereinigten Staaten alle Rechte und 
Vollmachten, als seien sie dort Souverän. 4. Die Vereinigten Staaten 
haben das Recht, alle Gewässer der Republik für Schiffahrt, Wasserentnahme 
u. s. w. zu gebrauchen, soweit dies für die Zwecke des Kanalbaus und 
Unterhalts nötig und nütxzlich ist. 5. Die Vereinigten Staaten erhalten 
ein ewiges Monopol für Bau, Unterhalt und Betrieb von Kanal- und 
Eisenbahnwegen über den Isthmus von Meer zu Meer. Art. 6 handelt 
von der Enteignung von Privatland und von der Entschädigung dafür. 
  
 
	        
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