J.
Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Anfang Januar. (Preußen.) Im Ministerium des Innern
konferieren die Oberpräsidenten über die Ausführung des Dotations=
gesetzes und die Vorbildung der Verwaltungsbeamten.
Anfang Januar. (Preußen.) Es gehen Nachrichten durch
die Presse, daß ein besonderes Ostmarkenministerium geplant worden
sei. Man habe daran gedacht, eine fürstliche Persönlichkeit an die
Spitze von Posen und Westpreußen zu stellen und ihr zugleich Sitz
und Stimme im Staatsministerium zu geben.
5. Januar. (Mecklenburg.) Es wird folgende „Verord-
nung betr. die öffentliche Religionsübung der Angehörigen der
reformierten Kirche und der römisch-katholischen Kirche“ erlassen:
§ 1. Den Angehörigen der reformierten Kirche und der römisch-
katholischen Kirche wird in Unseren Landen die öffentliche Religionsübung
zugestanden. § 2. Den mit landesherrlicher Genehmigung errichteten refor-
mierten und römisch-katholischen Kirchen, Kapellen und anderen, dem öffent-
lichen Gottesdienste gewidmeten Gebäuden nebst den zugehörigen Grund-
stücken (Pfarreien, Begräbnisplätzen u. s. w.), sowie den reformierten und
den römisch-katholischen Religionsübungen, welche in den dem Gottesdienst
gewidmeten Gebäuden, auf den Begräbnisplätzen der reformierten Kirche
und der römisch-katholischen Kirche oder mit landesherrlicher Genehmigung
an anderen Orten veranstaltet werden, soll der gleiche Rechtsschutz wie den
entsprechenden Einrichtungen der lutherischen Landeskirche gewährt werden.
§ 3. Unberührt bleiben die Uns nach Landesrecht gegenüber der refor-
mierten Kirche und der römisch-katholischen Kirche und deren Angehörigen
zustehenden Hoheitsrechte. Es bleibt daher insbesondere Unsere Genehmi-
gung erforderlich für die Bildung und Aenderung der Parochien; die An-
stellung der Geistlichen und die Vornahme geistlicher Handlungen durch
nicht in Unseren Landen angestellte Geistliche, die Errichtung von Kirchen,
Kapellen und anderen, dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Gebäuden,
sowie die Errichtung von Pfarreien (Pfründen), die Veranstaltung öffent-
licher Gottesdienste außerhalb der dem Gottesdienste gewidmeten Gebäude,
sowie die Abhaltung von Missionen, Prozessionen und Wallfahrten; die
Gründung, Zulassung oder Niederlassung von Orden, Kongregationen und
anderen Religionsgesellschaften.
Europäischer Geschichtskalender. II. 1