Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Uebrigens  bewendet  es,  was  die  Verheimlichung  der  Studenten-Wechsel  und
Gelder  durch  hiesige  Bürger  betrifft,  bey  denjenigen  Vorschriften,  welche  das
Konto-Patent  vom  25.  Rovember  17983  darüber  gegeben  hat.

.  122.

Das  Verfahren  in  Schuldsachen,  wie  in  allen  bürgerlichen  Rechtssachen,  ist
summarisch.  Die  Klagen  und  überhaupt  alle  Vortrage  sind  mündlich  zu  Protokoll
zu  geben.  Die  Vorladungen  geschehen  ebenfalls  mündlich;  der  beklagte  Theil  hat
Karzer-Arrest  zu  erwarten,  wenn  er  der  Ladung  zum  zweyten  Mahle  nicht  Folge
leistet.  Das  erste  Erkenntniß,  welches  das  Universitcts-Amt  abgiebt,  soll  immer
definitiv  seyn.  Soll  das  Erkenntniß  von  seiner  Rechtskraft  entbunden  werden:
so  muß  dieses  binnen  zwey  Mahl  24  Stunden  durch  das  Rechtsmittel  der  Revision
  geschehen.  In  zweyter  und  letzter  Instanz  entscheidet  das  Concilium.

g.  128.

Kommt  es  zur  Erekution:  so  bestimmt  das  Universitäts-Amt  die  Gegenstände
  derselben.  Frey  davon  sind  die  den  Studirenden  nothwendigen  Lehrbücher
und  unentbehrlichen  Kleidungsstücke.

S#.  124.

Sind  zureichende  Gegenstände  der  Exekution  nicht  vorhanden:  so  wird  die
Schuldklage  zuvörderst  den  Aeltern,  Vormündern,  Verwandten  und  nach  Befinden
  der  ordentlichen  Obrigkeit  mitgetheilt.  Der  Studirende  selbst  hat,  bis  hierauf
  eine  befriedigende  Antwort  eingegangen,  Stadt  -Arrest.  In  Fällen,  wo
ein  betrügerisches  oder  leichtsinniges  Schuldenmachen  offenbar  ist,  kann,  auf  Antrag
  des  Gläubigers,  Arrest  im  Schuld-Karzer  verfügt  werden.  Darüber  entscheidet
  das  Universitäts-Amt,  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  akademischen
Senat.  Dieser  Rekurs  hat  jedoch  keine  suspensive  Wirkung.

.  15.
Ein  Student,  welcher  vor  Abfindung  mit  seinen  Gläubigern  die  Universität
verläßt,  hat  öffentliche  Citation,  zuerst  am  schwarzen  Brete,  dann  an  dem  Orte
seines  muthmaßlichen  Aufenthaltes,  endlich  in  öffentlichen  Blättern  zu  erwarten.