Anhang. 109
§ 109.
Der § 360 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, der § 15 des Ge—
setzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65)
und das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse
vom 3. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 205) mit Ausnahme
des § 11 treten außer Kraft. In dem Abs. 2 des § 360 des
Strafgesetzbuchs kommen die Zahl „1,“ und die Worte „der
Risse von Festungen und Festungswerken,“, in der Nr. 1 des
§ 18 des Gesetzes über die Presse die Zahl „15,“ in Wegfall.