Full text : Rosenheimer Anzeiger. 63. Jahrngang (63)

Anhang.  109

§  109.

Der  §  360  Nr.  1  des  Strafgesetzbuchs,  der  §  15  des  Ge—
setzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)
und  das  Gesetz  gegen  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse
vom  3.  Juli  1893  (Reichs-Gesetzbl.  S.  205)  mit  Ausnahme
des  §  11  treten  außer  Kraft.  In  dem  Abs.  2  des  §  360  des
Strafgesetzbuchs  kommen  die  Zahl  „1,“  und  die  Worte  „der
Risse  von  Festungen  und  Festungswerken,“,  in  der  Nr.  1  des
§  18  des  Gesetzes  über  die  Presse  die  Zahl  „15,“  in  Wegfall.