Full text : Europäischer Geschichtskalender. Elfter Jahrgang. 1870. (11)

Die  deutsche  Polikik  bis  Fuli  1870.  511

licher  Entscheidung  entgegensetzten.  Die  Aufhebung  der  Zinsbeschränkungen,
der  Schuldhaft  und  des  Lohnarrestes  schuf  in  wichtigen  Beziehungen  des
volkswirthschaftlichen  Verkehrs  gleiches  Recht,  das  Handelsgesetzbuch  und  die
Wechselordnung  wurden  zu  Bundesgesetzen  erhoben,  und  beide  wurden  zusammen
  mit  den  Gesetzen  über  Actiengesellschaften  und  über  das  Urheberrecht
  von  geistigen  Erzeugnissen  unter  den  Schutz  eines  obersten  Bundesgerichtshofs
  gestellt,  der  im.  Sommer  1870  aus  ausgezeichneten  Krästen
der  Juristenwelt  zu  Leipzig  gebildet  wurde.  Die  umfassendste  Schöpfung
aber  auf  dem  Boden  der  deutschen  Reichseinheit  war  das  norddeutsche
Strafgesetzbuch,  das,  trotz  der  viel  bestrittenen  Veibehaltung  der  Todesstrafe,
von  allen  Sachkennern  als  eine  Leistung  ersten  Nanges  bezeichnet  wird  und
zwar  nicht  bloß  unter  dem  Gesichtspunkt  seiner  nationalen  Bedentung.

Bei  all  diesen  verheißungsvollen  Fortschritten  des  Einigungsprozesses
im  Innern  des  neuen  Deutschlands  lastete  schwer  wie  ein  Verhängniß  auf
den  Gemüthern  die  noch  immer  ungelöste  Frage  des  Anschlusses  dersüddeutschen
  Staaten  an  den  Nordbund.

Wiederholt  ward  sie  berührt,  zweimal,  Mai  1868  im  Zollparlament,
  Februar  1870  im  Reichstag,  ausführlich  erörtert,  und  jedesmal  zog
sich  die  nationale  Partei,  parlamentarisch  geschlagen,  mit  dem  stillen  Gelöbniß
zurück,  das  der  badische  Minister  Mathy  äußerte,  als  ihm  1866  der  Eintritt
in  den  Nordbund  versagt  ward:  „Und  wir  thun  dennoch  unsere  Schuldigkeit.“

Das  Recht  auf  den  Anschluß  für  jeden  einzelnen  dieser  Staaten,
mit  den  übrigen  oder  ohne  sie,  stand  zweifellos  fest  nach  der  Auslegung
des  Prager  Friedens,  welche  der  norddeutsche  Reichstag  am  10.  April
1867  durch  Aufnahme  der  Verfassungsbestimmung  gegeben  (Art.  79):
„Der  Eintritt  der  süddeutschen  Staaten  oder  eines  derselben  in  den  Bund
erfolgt  auf  den  Vorschlag  des  Bundespräsidiums  im  Wege  der  Gesetzgebung.“

Hienach  war  zur  Lösung  dieser  Frage  zweierlei  vorausgesetzt:  erstens
der  entschiedene  Wille  einer  oder  aller  süddeutschen  Regierungen  zum  Eintritt,
  und  zweitens  die  zustimmende  Erklärung  des  Bundespräsidiums,  daß
der  rechte  Augenblick  zur  Aufnahme  gekommen  sei.  Jenes  hing  ab  von
dem  Verlauf  der  nationalen  Bewegung  südlich  vom  Main,  dieses  aber  von
Erwägungen  der  Weltlage,  die,  je  ernster  sie  waren,  desto  weniger  sich  zu
einer  öffentlichen  Besprechung  eigneten.

Daß  die  nationale  Bewegung  in  Süddeutschland,  auf  sich  selber
angewiesen,  für's  Erste  nicht  stark  genug  sein  werde,  dem  unberechtigten
Particularismus  sein  Sadowa  zu  bereiten,  das  hatten  die  Wahlen  zum