Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Nur  in  dem  Falle,  wo  es  der  landwirthschaftliche  Betrieb  unbedingt  erfordert,  wie
z.  B.  zu  Viehküchen,  Wächter-,  Kutscher=  und  dergleichen  Stuben,  kann  es  von  der  Baupolizeibehörde
  nach  deren  Ermessen  ausnahmsweise  gestattet  werden,  in  ein  Wirthschaftsgebäude,
  welches  zugleich  größere  Stroh.  oder  Futtervorräthe  enthält,  einzelne  Feuerungen
unter  der  Bedingung  deren  gehöriger  Absonderung  von  den  Vorrathsräumen  und  unter
Beobachtung  der  für  diesen  Fall  im  F.  46  vorgeschriebenen  Sicherungsmaßregeln  zu  bauen.

Abschnitt  III.

Von  der  inneren  Einrichtung  der  Gebäude  und  den  Hofräumen.

S.  11.

Die  Anlagen  und  inneren  Einrichtungen  der  Gebäude  dürfen  die  Gesundheit  und  bndese  En
Sicherheit  der  Bewohner  nicht  gefährden.  Die  Wehnungen  müssen  daher  Trockenheit,  8  r
Licht,  Luft,  Raum  und  Zugänglichkeit  in  der  erforderlichen  Maße  haben.  e,

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Die  Hofräume  sind  in  entsprechender  Größe  zu  halten,  damit  sie  den  umgebenden  Hofräume.
Geböuden  hinreichenden  Licht-  und  Luftzutritt  und  für  möglichst  wirksame  Anwendung  der
Feuerlöschanstalten  den  erforderlichen  Raum  gewähren.

Jedes  zum  Betriebe  der  Laudwirthschaft  dienende  Gehäfte,  welches  auf  allen  13gann
Seiten  mit  Gebäuden  umschlossen  wird,  muß  in  der  Regel  wenigstens  zwei  freie  unüber-  reh
baute,  mindestens  3  Meter  40  Gentimeter  breite  Zugänge  erhallen.  t  !

Wo  die  vokalität  zwei  für  gewöhnlich  gangbare  freie  Zugänge  nicht  wohl  gestattet,  27
ist  darauf  zu  sehen,  daß  außer  einem  freien  Zugange  noch  eine  mindestens  3  Meter
40  Centimeter  breite  Durchfahrt  oder  ein  ebenso  breiter,  nur  durch  einen  Plankenzann
geschlossener  Naum  zwischen  den  Gebauden  hergestellt  werde,  durch  welchen  im  Fall  der
Feuersgefahr  ein  Nothausgang  zu  erlangen  ist.

Nur  in  Fällen,  wo  die  Terrainverhältnisse  die  Herstellung  freier  Zugänge  überhaupt
  nicht  zulassen,  darf  die  Behörde  an  deren  Stelle  überbaute  Durchfahrten  gestatten,
von  denen  mindestens  die  eine  überwölbt  sein  muß.

Den  bereits  bestehenden  Gehöften  sind  bei  vorkommenden  Neu=  und  Anbauten
freie  Zugänge  nach  Maßgabe  der  obigen  Vorschriften,  wenn  irgend  thunlich,  zu  verschaffen.

Unbedingt  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  bereito  vorhandenen  erhalten  bleiben.
14.

Die  Höhe  der  Wohnungs-  und  Arbeiterume  muß  in  den  Stockwerken  mindestens  Höôe  der
2  Meter  50  Centimeter,  in  den  Sonterrains  und  innerhalb  der  Dächer  mindestens  2  Meter  2  ient
25  Centimeter  im  Lichten  betragen.  räume.
Bei  kleineren  Anbauen  an  bereits  vorhandene  Gebäude,  welche  nur  einzelne
Räume  als  Zubehör  zur  bestehenden  Ws  enthalten,  oder  nur  die  Vergrößerung  der
anstoßenden  Räume  im  bestehenden  Gebände  zum  Jwecke  haben,  können  die  Höhen  der
vorhandenen  Stockwerke  beibehalten  werden.