Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwanzigster Jahrgang. 1904. (45)

Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (März  14.)  49

den  vier  Bürgermeistern  sollen  zwei  von  den  Städten,  die  der  Städteordnung
  nicht  unterstehen,  gewählt  werden.  Die  vom  Großherzog  zu
ernennenden  Mitglieder  sind  auf  acht  reduziert  (wie  bisher).  Die  Erlangung
  der  erblichen  Landstandschaft  soll  als  Erfordernis  haben  ein
Stammgut  mit  einem  Steueranschlag  von  zwei  Millionen  statt  der  in  der
Vorlage  vorgesehenen  einen  Million.  Die  wichtigste  Aenderung  an  der
Vorlage  ist  die  Aenderung  bezüglich  der  Erweiterung  des  Budgetrechts  der
Ersten  Kammer.  Die  Regierungsvorlage  sah  hier  ein  völlig  gleiches  Budgetrecht
  der  beiden  Kammern  vor.  Diese  Forderung  lehnte  die  Kommission
ab.  Sie  räumte  zwar  der  Ersten  Kammer  das  Recht  ein,  über  einzelne
Positionen  des  Haushaltes  und  der  Finanzgesetzvorlage  abzustimmen;  bei
Differenzen  hat  aber  eine  erneute  Abstimmung  der  beiden  Kammern  zu
erfolgen.  Kommt  hierbei  eine  Uebereinstimmung  nicht  zu  stande,  so  hat
die  Erste  Kammer  im  ganzen  über  den  Entwurf  in  der  von  der  Zweiten
Kammer  angenommenen  Fassung  abzustimmen.  Lehnt  dann  die  Erste
Kammer  den  Entwurf  ab,  so  hat  eine  Durchzählung  der  Stimmen  der
beiden  Kammern  stattzufinden.  Der  so  gefaßte  Beschluß  gilt  dann  als
Beschluß  der  Landstände.  In  der  Vorlage  war  sodann  das  Wahlrecht  der

weiten  Kammer  eingeschränkt  worden,  insofern  als  eine  zweijährige

Karenzzeit  sowohl  für  die  Staatsangehörigkeit  wie  auch  für  die  Ansässigkeit
  in  Baden  gefordert  wird;  ferner  sollten  diejenigen  nicht  wahlberechtigt
sein,  die  im  letzten  Jahre  vor  der  Wahl  mit  ihren  Staats-  oder  Gemeindesteuern
  im  Rückstand  geblieben  sind.  Die  Kommission  beschränkte  diese
Kautelen  darauf,  daß  zur  Wahlberechtigung  der  Besitz  der  Staatsangehörigkeit
  oder  die  Ansässigkeit  in  einer  Dauer  von  mindestens  einem  Jahre  vor
der  Wahl  erforderlich  ist  und  daß  die  Befugnis  zur  Wahlberechtigung  dann
ruht,  wenn  der  Wahlberechtigte  trotz  rechtzeitiger  Mahnung  im  letzten
Jahre  vor  der  Wahl  mit  der  Steuerzahlung  gegenüber  dem  Staat  oder
der  Gemeinde  in  schuldhafter  Weise  im  Rückstand  geblieben  ist.  Eine
stärkere  Aenderung  hat  die  Mitgliederzahl  der  Zweiten  Kammer  und  das
Wahlverfahren  in  den  Städten  erfahren.  Gegenwärtig  besteht  die  Zweite
Kammer  aus  63  Mitgliedern.  Die  Regierungsvorlage  sieht  eine  Vermehrung
  der  Mitgliederzahl  auf  70  vor;  da  das  Zentrum  aber  kleinere  Wahlkreise
  und  die  Erhöhung  auf  zirka  80  Abgeordnete  wünschte,  einigte  sich
die  Kommission  gegen  die  Stimmen  des  Zentrums  auf  73  Abgeordnete.
Für  die  größeren  Städte  setzten  in  der  Kommission  Nationalliberale  und
Zentrum  den  Proporz  durch.  Das  Gesetz  soll  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz
über  die  Wahlkreiseinteilung  und  das  Wahlverfahren  am  1.  Juli  1905  in
Kraft  treten,  vorausgesetzt,  daß  nicht  vor  diesem  Termin  eine  Auflösung
des  Landtags  erfolgt,  so  daß  die  neuen  Bestimmungen  schon  für  die  neu
zu  erwählenden  Kammern  in  Kraft  treten.

14.  März.  Im  Reichstag  teilt  Kolonialdirektor  Dr.  Stübel
mit,  daß  die  Regierung  auf  Verlangen  des  Oberst  Leutwein  noch
800  Reiter  und  2  Batterien  nach  Südwestafrika  entsenden  werde.
Dem  Reichstag  werde  eine  Vorlage  um  nachträgliche  Genehmigung
der  Kosten  zugehen.

14.  März.  (Lübeck.)  Der  Senat  erklärt  auf  eine  Anfrage,
der  Lübische  Vertreter  im  Bundesrat  habe  sich  seiner  Stimme  enthalten
  bei  der  Abstimmung  über  den  §2  des  Jesuitengesetzes.  Die

Bürgerschaft  spricht  hierüber  ihr  schmerzliches  Bedauern  aus.
Europäischer  Geschichtskalender.  XLV.  4