Frankreich. (März 21.) 209
pflichtung bezüglich derjenigen Gebäude, die aus der Zeit nach dem Ab-
schluß des Konkordates stammen und deren Eigentümer sie sind, einschließ-
lich der protestantisch-theologischen Fakultäten. Art. 11. Nach Ablauf der
genannten Frist müssen Staat, Departements und Gemeinden zustimmen,
daß auf die jeweilige Dauer von nicht mehr wie fünf Jahren die Pfarr-
häuser und auf die Dauer von nicht mehr wie zehn Jahren die Kathe-
dralen, Kirchen, Kapellen, Tempel und Synagogen nebst deren Mobiliar-
einrichtung an die Kultusvereine vermietet werden. Der Mietpreis darf
nicht größer sein als zehn Prozent des jährlichen Durchschnittes der Ein-
nahmen des aufgelösten Etablissements, berechnet nach den Ergebnissen der
letzten fünf Jahre vor Erlaß dieses Gesetzes, unter Abzug der Einnahmen,
die durch das Gesetz vom 28. Dezember 1904 unterdrückt worden sind.
Die Kosten der Unterhaltung, der Reparaturen und der Versicherung des
gemieteten Gebäudes sind zu Lasten der Etablissements oder der Vereine.
Art. 12. Nach Ablauf der vorgesehenen zwölf Jahre haben Staat, Departe-
ments und Gemeinden die freie Verfügung über die ihnen gehörenden
beweglichen und unbeweglichen Güter, sowohl zur Vermietung wie zum
Verkauf. Dasselbe gilt, nach Ablauf der Frist des unentgeltlichen Genusses,
für alle Güter, deren Vermietung an die Kultusvereine nicht obligatorisch
ist oder innerhalb eines Jahres nach Verkündigung dieses Gesetzes nicht
ausgeführt wurde. Art. 16. Die Vereine, die sich zum Zwecke der Aus-
übung und Unterhaltung eines Kultus bilden, müssen sich nach den Ar-
tikeln 5 und folgenden des Gesetzes vom 1. Juli 1901 richten; sie sind
außerdem den anderen Vorschriften des genannten Gesetzes unterworfen, unter
Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen. Art. 17. Die Vereine müssen
aus mindestens sieben volljährigen Personen bestehen, die in dem Kirchen-
bezirke ihren Wohnsitz haben, und sie müssen zu ihrem Zwecke ausschließlich
die Ausübung eines Kultus haben. Sie können außer den Vereinsbeiträgen,
die im Art. 6 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 vorgesehen sind, noch das Er-
gebnis von Sammlungen für die Kosten des Kultus einziehen, sowie Ge-
bühren erheben für die Zeremonien und gottesdienstlichen Handlungen, auch
stiftungsweise, ferner für die Vermietung von Bänken und Stühlen sowie
für die Ueberlassung von Gegenständen, die für den Dienst der Leichen-
begängnisse in den Religionsgebäuden und für die Ausschmückung der
letzteren bestimmt sind. Die Vereine können, ohne dafür Steuern bezahlen
zu müssen, den Ueberschuß ihrer Einnahmen an andere Vereine abgeben,
die dem gleichen Zwecke dienen. Subventionen vom Staate, von den
Departements oder den Gemeinden können sie nicht erhalten, unter welcher
Form es auch immer sei. Diejenigen Summen, welche Staat, Departe-
ments oder Gemeinden für die großen Reparaturen der an die Vereine
vermietenden Kultusgebäude ausgeben wollen, werden nicht als Subven-
tionen betrachtet. Art. 18. Die Kultusvereine können in den Formen, die
durch Art. 7 des Dekrets vom 10. August 1901 bestimmt sind, Verbände
bilden, die eine einheitliche Verwaltung oder Leitung haben; diese Verbände
unterliegen den Bestimmungen der Art. 12 und 13 dieses Gesetzes. Art. 19.
Die Vereine und diese Verbände müssen über ihre Einnahmen und Ausgaben
Buch führen; sie müssen jedes Jahr eine Rechnung für das abgelaufene
Jahr, sowie ein Inventar ihrer beweglichen und und unbeweglichen Güter
aufstellen. Die finanzielle Kontrolle über die Vereine wird durch die
Steuerverwaltung, die Kontrolle über die Verbände durch den Rechnungs-
hof ausgeübt. Art. 20. Die Vereine und Verbände können ihre verfüg-
baren Hilfsmittel zur Errichtung eines Resevefonds verwenden, dessen Höchst-
betrag jedoch den jährlichen Durchschnitt der Summen, die während der
letzten fünf Rechnungsjahre für die Kosten und die Unterhaltung des Kultus
Europäischer Geschichtskalender. XLVI. 14