RNiederlande. (Mai 9.—Juni 16.) 239
natürlich im Kongostaate so wenig wie anderswo. Aber die Kongoregie-
rung ist stets in schärfster Weise gegen die Schuldigen vorgegangen und
hat damit ihre Pflicht erfüllt. Dagegen rügt der Bericht in entschiedener
Form das gegenwärtig im Kongostaat übliche System der Handelskonzes-
sionen, wodurch den Handelsagenten eine Polizeimacht übertragen und die
Ausbeutung von Handelsinteressen über die wahren Interessen des Staates
gestellt wird. Der Ausschuß fordert deshalb die strengste staatliche Be-
wachung der bereits erteilten Handelskonzessionen und die Einstellung
weiterer Konzessionserteilungen. Mit diesem Systeme, das zu berechtigten
Klagen Anlaß bot, wird somit jetzt wohl endgültig gebrochen werden. Be-
kanntlich hat die englische „Congo Reform Association“ auch das System
der persönlichen Arbeitsleistung der Kongo-Eingeborenen an Stelle der
Steuern verurteilt. In diesem Punkte gibt der Ausschuß aber dem Kongo-
staate Recht. Der Bericht hebt hervor, daß der Kongostaat nicht als eine
Kolonie betrachtet werden könne, die vom Mutterlande erhalten wird. Er
muß von eigenen Mitteln leben und daher Einkünfte besitzen. Ohne die
persönliche Arbeit der Eingeborenen lassen sich die letzteren aber nicht er-
zielen. Deshalb ist der Arbeitszwang im Kongogebiet eine absolute Not-
wendigkeit. Nunmehr ist es Sache der Kongoregierung, die im Ausschuß-
berichte gerügten Mißstände abzustellen. Eine aus 14 Mitgliedern be-
stehende besondere Kommission ist mit der Ausarbeitung von Vorschlägen
in diesem Sinne beschäftigt, und die nächste Zukunft wird den englischen
Anklägern wohl ihre letzten Waffen gegen den Kongostaat entreißen. Der
Vorsitz in dieser Kommission wurde dem Senatspräsidenten am Kassations-
hofe, M. van Maldeghem, übertragen. Die Mitglieder der Kommission,
der die drei Generalsekretäre des Kongostaates für Aeußeres, Ritter de
Cuvelier, für Finanzen, H. Droogmans, und für Inneres, Charles Lieb-
rechts, angehören, setzen sich aus hohen belgischen Beamten und Richtern,
bekannten Industriellen und hervorragenden Juristen zusammen, darunter
das Mitglied des permanenten Haager internationalen Gerichtshofes
. Nys.
XI.
Liederlande.
9. Mai. Die Zweite Kammer genehmigt das Unterrichts-
gesetz; die Erste Kammer stimmt zu am 20. — Hiernach sind die
konfessionellen Universitäten den öffentlichen in der Diplomerteilung
gleichberechtigt (vgl. 1904).
22. Mai. (Haag.) Das Schiedsgericht entscheidet in der
Streitfrage zwischen Japan einerseits und Deutschland, Frankreich
und England andererseits wegen der ehemaligen in den Fremden-
niederlassungen erhobenen Steuern zugunsten der europäischen Mächte.
16. Juni. Bei den Wahlen zur Zweiten Kammer werden
gewählt 52 Antiministerielle (34 Liberale, 11 Demokraten, 7 Sozial-