246 Schmeden und Nerwegen. (Mai 2.—27.)
Falle die Durchführung der Sache verzögern würden. Nachdem die Re-
gierung die im Laufe der letzten 60 Jahre zu wiederholtenmalen gepflo-
genen aber stets gescheiterten Verhandlungen nochmals in Erwägung ge-
zogen hat, betont sie: Wenn die zuletzt, und zwar zu Anfang dieses Jahres,
geführten Verhandlungen ohne Erfolg geblieben sind, so muß dies auf
den Umstand zurückgeführt werden, daß die schwedische Regierung, trotz
des vom Könige gutgeheißenen vorläufigen Abkommens, eine Reihe von
Forderungen aufgestellt hat, die zum Teil das ausschließen würden, was
durch das vorläufige Abkommen bereits als gegeben vorausgesetzt war.
Unter diesen Umständen glaubt die Regierung davon abraten zu müssen,
daß wegen der Unionsverhältnisse neue Unterhandlungen eingeleitet werden,
ehe das gesonderte norwegische Konsulatswesen durchgeführt ist. Auf alle
Fälle aber müßten die neuen Verhandlungen, sollte es wirklich dazu
kommen, auf einer ganz freien Grundlage unter voller Anerkennung der
Souveränität jedes der beiden Reiche, ohne Vorbehalt oder Beschränkung
irgendwelcher Art geführt werden. Es müßte bindende Voraussetzung sein,
daß die bis jetzt bestehenden Verhältnisse der Ausübung des Selbstbestim-
mungsrechtes jedes einzelnen der beiden Reiche keine Hindernisse in den
Weg legen sollen, sondern daß jedes der beiden Reiche die künftigen Formen
seines nationalen Daseins in voller Freiheit feststellen könne. Denn nicht
eine Zwangsunion, sondern nur das gegenseitige Zutrauen und die gegen-
seitige Sympathie zweier freier selbständiger Nationen kann die Zukunft
und das Glück beider Völker und die Unabhängigkeit und Integrität dem
Reiche sichern. Bei der Behandlung der Sache vor dem Kronprinz-Regenten
in der gestrigen gemeinschaftlichen Sitzung des norwegischen und schwe-
dischen Ministeriums in Stockholm betonte die norwegische Staatsrats-
abteilung in Stockholm, daß norwegischerseits eine Auflösung der Union
nicht bezweckt werde, zugleich aber glaubte die Staatsratsabteilung doch
betonen zu müssen, daß eine solche Auflösung immerhin statthaft sein würde.
2. Mai. (Schweden.) Beide Kammern des Reichstags
stimmen der Erklärung des Kronprinz-Regenten vom 5. April zu.
5. Mai. (Schweden.) Die Zweite Kammer des Reichstags
lehnt alle Vorschläge über die Wahlreform ab. Die Reform ist
damit gescheitert.
16. Mai. (Norwegen.) Das Storthing beschließt mit 81
gegen 36 Stimmen die Einführung der direkten Wahl für das
Storthing.
23. Mai. (Norwegen.) Das Storthing genehmigt das Kon-
sulatsgesetz.
27. Mai. (Norwegen.) Nichtsanktionierung des Konsulats-
gesetzes. Entlassungsgesuch der Regierung. Presse über Auflösung
der Union. ·
Im Staatsrat, der unter dem Vorsitz des Königs in Christiania
stattfindet, verweigert König Oskar die Sanktion des Konsulatsgesetzes.
Daraufhin reicht die ganze Regierung ihr Entlassungsgesuch ein. Dasselbe
lautet: „Falls Euere Majestät nicht geneigt sein sollten, dem Ansuchen der
norwegischen Regierung um Genehmigung des vom Storthing angenom-
menen Gesetzes, betreffend das norwegische Konsulatswesen, zuzustimmen,
erlauben wir uns untertänigst zu beantragen, daß wir sofort von unseren