Schweden und Norwegzen. (August 31.—September 23.) 251
Regierung, Schweden das Ergebnis der Volksabstimmung mitzu-
teilen und es zu ersuchen, in die Aufhebung der Reichsakte zu
willigen, sowie auf dem Wege der Verhandlungen bei der fried-
lichen Abwickelung der die Union betreffenden Fragen mitzuwirken.
31. August. (Karlstad.) Die Delegierten von Schweden
und Norwegen beginnen die Verhandlungen über die Lösung der
Union.
2. September. (Schweden.) Das „Stockholm Dagblad“
erklärt gegenüber Nachrichten der ausländischen Presse, daß der
König durchaus die Kandidatur eines schwedischen Prinzen für den
norwegischen Thron ablehne.
8. September. (Norwegen.) Der neue Zolltarif tritt in Kraft.
Mitte September. Schwedische und norwegische Blätter bringen
Nachrichten über Mobilisierungsmaßregeln in beiden Staaten.
23. September. (Karlstad.) Die schwedischen und norwe-
gischen Delegierten schließen folgendes Übereinkommen über das
künftige Verhältnis zwischen beiden Staaten:
A. Betreffend die Verweisung von Streitigkeiten an das Schieds-
gericht. Die Reiche verpflichten sich, an den Schiedsgerichtshof im Haag
diejenigen Streitigkeiten zu verweisen, die nicht die Unabhängigkeit, In-
tegrität und vitale Interessen beider Länder berühren. Sollten die beiden
Reiche nicht darüber einig werden können, ob ein entstehender Streit vitale
Interessen eines Landes berührt, so wird diese Frage der Entscheidung des
Schiedsgerichts unterworfen. Zur Entscheidung durch das Haager Schieds-
gericht werden jedoch nicht Streitigkeiten über die Auslegung oder Durch-
führung des Uebereinkommens verwiesen, das im Zusammenhang mit der
Auflösung der Union abgeschlossen wird. Das Uebereinkommen soll zehn
Jahre vom Tage der Unterzeichnung an gelten und für den gleichen Zeit-
raum verlängert werden, wenn es nicht von einer Seite mindestens zwei
Jahre vor dem Ausgang der zehnjährigen Periode gekündigt wird.
B. Betreffend die neutrale Zone, Niederlegung der Festungen u. s. w.
Auf den beiden Teilen des südlichen Teiles der Grenze, zwischen den beiden
Reichen, wird eine neutrale Zone von 15 Kilometer Breite auf jeder Seite
errichtet. In die neutrale Zone sind die Inseln Schären eingeschlossen,
aber nicht die Teile des Meeres selbst mit seinen Buchten, die innerhalb
der Grenzlinie der Zone fallen. Die für das Heer bestimmten Vorrats-
niederlagen dürfen nicht beibehalten oder solche neu innerhalb der neutralen
Zone angelegt werden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für den
Fall, daß sich die Reiche gegen einen gemeinsamen Feind beistehen. Auch
sind sie, wenn eines der Reiche mit einer dritten Macht Krieg führt, nicht
bindend für dieses Reich hinsichtlich seines Zonengebietes oder für das
andere Reich, soweit die Behauptung seiner Neutralität in Frage kommt.
Auf Grund dieser Bestimmungen sollen die Befestigungen, welche innerhalb
der Zone sich befinden, niedergelegt werden, nämlich die norwegischen Be-
festigungsgruppen: Frederiksten mit dem Fort Gyldenlowe, Overbjerget-
veden, Hjelmkollen, Oerje mit Kroksund, sowie Urskog (Vingsrud). Die
genannten Befestigungen sollen innerhalb eines Zeitraumes von acht Mo-