272 Rußland. (August 19.)
Wohle des Reiches entsprechen, so werden wir nicht verfehlen, zu gegebener
Zeit die nötigen Anweisungen zu erteilen. Wir hegen die Ueberzeugung,
daß die Gewählten, die durch das Vertrauen des ganzen Volkes dazu berufen
sind, an den gesetzgeberischen Arbeiten der Regierung teilzunehmen, sich vor
anz Rußland des kaiserlichen Vertrauens würdig zeigen werden, durch das
1e zur Mitarbeit an diesem großen Werke eingeladen worden sind, und
daß sie in vollkommenem Einvernehmen mit den anderen Institutionen
und Behörden des Kaiserreiches, die durch uns eingerichtet sind, in nutz-
bringender Weise und mit Eifer an unseren Arbeiten zum Wohle Rußlands,
unserer gemeinsamen Mutter, zur Stärkung der Einigkeit, Sicherheit und
Größe des Kaiserreiches, sowie zur Beruhigung und zum Gedeihen des
Volkes teilnehmen werden. Wir rufen den Segen des Herrn auf die
Arbeiten der von uns geschaffenen Einrichtung herab und vertrauen un-
erschütterlich auf die Gnade Gottes und auf die Unfehlbarkeit der hohen
geschichtlichen Bestimmungen, die durch die göttliche Vorsehung unserem
teuren Vaterlande vorbehalten sind. Wir hoffen zuversichtlich, daß mit des
allmächtigen Gottes Hilfe und durch die vereinten Anstrengungen aller seiner
Söhne Rußland siegreich aus den schweren Prüfungen hervorgehen wird,
die es gegenwärtig durchzumachen hat, und daß es als Macht in der Größe
und dem Ruhme seiner tausendjährigen Geschichte würdig neu erstehen wird.
Gegeben Peterhof, 19. August, im Jahre des Herren 1905 und dem elften
Jahre unserer Regierung.
Von der Verordnung über die Einrichtung der Duma lauten
die wichtigsten Sätze:
Art. 1. Die Gossudarstwennaja Duma wird eingesetzt, um in vor-
läufiger Beratung Gesetzentwürfe durchzuarbeiten, die gemäß den be-
stehenden Grundgesetzen durch den Reichsrat gehen und der Bestätigung
urch den Kaiser unterworfen sind. Art. 2. Die Gossudarstwennaja Duma
setzt sich aus Mitgliedern der Bevölkerung des Kaiserreichs zusammen, die
gemäß der Sondervorschrift für die Wahlen zur Duma nach den darin
enthaltenen Bestimmungen auf einen Zeitraum von 5 Jahren gewählt
werden. Art. 3. Durch kaiserlichen Ukas kann die Duma vor Ablauf ihrer
fünfjährigen Amtszeit aufgelöst werden; durch denselben Ukas muß aber
auch der Zeitpunkt für die Abhaltung der neuen Wahlen festgesetzt werden.
Art. 4. Die Dauer der jährlichen Sitzungsperioden, sowie die Dauer der
Ferien werden durch kaiserlichen Ukas festgesetzt. Art. 8. Die durch den
Unterhalt der Duma erwachsenden Ausgaben werden aus dem Staatsschatze
gedeckt. Art. 9. Der Präsident und der Vizepräsident der Duma werden
durch diese aus der Zahl ihrer Mitglieder für die Dauer eines Jahres
gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums können dieselben Personen wieder-
gewählt werden. Der Präsident erfüllt seine Pflichten bis zur Wahl eines
neuen Präsidenten, ausgenommen in dem in Art. 3 vorgesehenen Falle.
Der für das letzte Jahr der Amtsdauer der Duma gewählte Präsident er-
füllt seine Pflichten bis zum Ablauf des Lustrums. Der Präsident und
in dessen Abwesenheit der Vizepräsident haben dem Kaiser über die Ar-
beiten der Duma Bericht zu erstatten. Art. 10. Der Präsident der Duma-
hat dem Kaiser seine Berichte über die Arbeiten der Duma zu überreichen.
Art. 13. Bei der Uebernahme ihrer Obliegenheiten leisten die Mitglieder
der Duma einen feierlichen Eid nach der vorgeschriebenen Formel.
Art. 14. Die Mitglieder der Duma besitzen unumschränkte Meinungs= und
Redefreiheit in allen ihrer Machtvollkommenheit unterworfenen Fragen.
Art. 15. Die Mitglieder der Duma können ihre Freiheit nur durch richter-
lichen Beschluß einbüßen und können wegen Schulden nicht verhaftet