Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einundzwanzigster Jahrgang. 1905. (46)

272 Rußland. (August 19.) 
Wohle des Reiches entsprechen, so werden wir nicht verfehlen, zu gegebener 
Zeit die nötigen Anweisungen zu erteilen. Wir hegen die Ueberzeugung, 
daß die Gewählten, die durch das Vertrauen des ganzen Volkes dazu berufen 
sind, an den gesetzgeberischen Arbeiten der Regierung teilzunehmen, sich vor 
anz Rußland des kaiserlichen Vertrauens würdig zeigen werden, durch das 
1e zur Mitarbeit an diesem großen Werke eingeladen worden sind, und 
daß sie in vollkommenem Einvernehmen mit den anderen Institutionen 
und Behörden des Kaiserreiches, die durch uns eingerichtet sind, in nutz- 
bringender Weise und mit Eifer an unseren Arbeiten zum Wohle Rußlands, 
unserer gemeinsamen Mutter, zur Stärkung der Einigkeit, Sicherheit und 
Größe des Kaiserreiches, sowie zur Beruhigung und zum Gedeihen des 
Volkes teilnehmen werden. Wir rufen den Segen des Herrn auf die 
Arbeiten der von uns geschaffenen Einrichtung herab und vertrauen un- 
erschütterlich auf die Gnade Gottes und auf die Unfehlbarkeit der hohen 
geschichtlichen Bestimmungen, die durch die göttliche Vorsehung unserem 
teuren Vaterlande vorbehalten sind. Wir hoffen zuversichtlich, daß mit des 
allmächtigen Gottes Hilfe und durch die vereinten Anstrengungen aller seiner 
Söhne Rußland siegreich aus den schweren Prüfungen hervorgehen wird, 
die es gegenwärtig durchzumachen hat, und daß es als Macht in der Größe 
und dem Ruhme seiner tausendjährigen Geschichte würdig neu erstehen wird. 
Gegeben Peterhof, 19. August, im Jahre des Herren 1905 und dem elften 
Jahre unserer Regierung. 
Von der Verordnung über die Einrichtung der Duma lauten 
die wichtigsten Sätze: 
Art. 1. Die Gossudarstwennaja Duma wird eingesetzt, um in vor- 
läufiger Beratung Gesetzentwürfe durchzuarbeiten, die gemäß den be- 
stehenden Grundgesetzen durch den Reichsrat gehen und der Bestätigung 
urch den Kaiser unterworfen sind. Art. 2. Die Gossudarstwennaja Duma 
setzt sich aus Mitgliedern der Bevölkerung des Kaiserreichs zusammen, die 
gemäß der Sondervorschrift für die Wahlen zur Duma nach den darin 
enthaltenen Bestimmungen auf einen Zeitraum von 5 Jahren gewählt 
werden. Art. 3. Durch kaiserlichen Ukas kann die Duma vor Ablauf ihrer 
fünfjährigen Amtszeit aufgelöst werden; durch denselben Ukas muß aber 
auch der Zeitpunkt für die Abhaltung der neuen Wahlen festgesetzt werden. 
Art. 4. Die Dauer der jährlichen Sitzungsperioden, sowie die Dauer der 
Ferien werden durch kaiserlichen Ukas festgesetzt. Art. 8. Die durch den 
Unterhalt der Duma erwachsenden Ausgaben werden aus dem Staatsschatze 
gedeckt. Art. 9. Der Präsident und der Vizepräsident der Duma werden 
durch diese aus der Zahl ihrer Mitglieder für die Dauer eines Jahres 
gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums können dieselben Personen wieder- 
gewählt werden. Der Präsident erfüllt seine Pflichten bis zur Wahl eines 
neuen Präsidenten, ausgenommen in dem in Art. 3 vorgesehenen Falle. 
Der für das letzte Jahr der Amtsdauer der Duma gewählte Präsident er- 
füllt seine Pflichten bis zum Ablauf des Lustrums. Der Präsident und 
in dessen Abwesenheit der Vizepräsident haben dem Kaiser über die Ar- 
beiten der Duma Bericht zu erstatten. Art. 10. Der Präsident der Duma- 
hat dem Kaiser seine Berichte über die Arbeiten der Duma zu überreichen. 
Art. 13. Bei der Uebernahme ihrer Obliegenheiten leisten die Mitglieder 
der Duma einen feierlichen Eid nach der vorgeschriebenen Formel. 
Art. 14. Die Mitglieder der Duma besitzen unumschränkte Meinungs= und 
Redefreiheit in allen ihrer Machtvollkommenheit unterworfenen Fragen. 
Art. 15. Die Mitglieder der Duma können ihre Freiheit nur durch richter- 
lichen Beschluß einbüßen und können wegen Schulden nicht verhaftet 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.