Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einundzwanzigster Jahrgang. 1905. (46)

Nußland. (August 19.) 273 
werden. Art. 17. Jedes Mitglied der Duma geht seines Amtes verlustig: 
1. bei Verlust der bürgerlichen Rechte; 2. bei Eintritt in den aktiven 
Militärdienst oder in ein Staatsamt, mit dem eine feste Besoldung ver- 
bunden ist, 3. bei Verlust des Zensus, der das Recht zur Teilnahme an 
der Wahl gibt. Art. 20. Die Mitglieder der Duma sind verantwortlich 
für Vergehen, die begangen wurden, während oder in Verbindung mit der 
Ausübung ihres Amtes als Mitglieder in derselben Weise und auf der- 
selben Grundlage wie die Mitglieder des Staatsrates. Art. 23. Die Mit- 
glieder der Duma erhalten aus dem Staatsschatze täglich 10 Rubel während 
der Dauer der Sitzungen, außerdem jährlich zweimal als Reisekosten von 
ihrem Wohnsitze nach St. Petersburg und zurück die Summe von 5 Ko- 
peken pro Werst. Art. 24. Minister und Ressortchefs können nicht Mit- 
glieder der Duma werden, doch ist es ihnen gestattet, den Sitzungen bei- 
zuwohnen und in Angelegenheiten, die ihre Dienstzweige betreffen, Auf- 
klärungen entweder persönlich oder durch andere Beamte abzugeben. Art. 25. 
Wenn die im Plenum tagende Duma oder eine Abteilung derselben es für 
nötig erachtet, von den Ministern oder Ressortchefs Aufklärungen zu ver- 
langen, so sind diese verpflichtet, über die verlangten Punkte Erklärungen 
abzugeben. Art. 33. Der Machtvollkommenheit der Duma werden unter- 
stellt: 1. Alle Fragen, die sich auf die Vorlage neuer Gesetze, sowie die 
Abänderung, Erweiterung, zeitweise Aufhebung oder gänzliche Abschaffung 
von bestehenden Gesetzen beziehen. Ferner die Einsetzung, Einschränkung 
oder Abschaffung von Behörden mit ihren Budgets. 2. Die Budgets der 
Ministerien und ihrer Ressorts, das Budget des Kaiserreichs, sowie jede 
Art von Zahlungsanweisungen, die durch ihre Budgets nicht vorgesehen 
sind. 3. Der Bericht des Kontrollressorts über die Durchführung des 
Staatsbudgets. 4. Alle Fragen, die Veräußerung eines Teiles der Staats- 
einkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, betreffen. 5. Staatsgüter. 
6. Bau von Eisenbahnen durch den Staat. 7. Gründung von Aktiengesell- 
schaften für den Fall, daß die Gründer den Ausschluß irgend eines der 
zurzeit bestehenden Gesetze verlangen. 8. Fragen, die durch keaiserliche 
Spezialerlasse der Duma vorgelegt werden. Art. 34. Die Duma hat das 
Recht, zu veranlassen und auszugeben Gesetzentwürfe, betreffend Abschaffung 
oder Umänderung der bestehenden oder Ausgabe neuer Gesetze. Diese 
Gesetzentwürfe dürfen aber nicht die Grundlagen der Staatsordnung ver- 
letzen, die durch die bestehenden Staatsgrundgesetze festgelegt sind. Art. 35. 
Die Duma hat das Recht, sich an die Minister und Chefs der verschie- 
denen Ressorts zu wenden, um Auskünfte und Erläuterungen zu fordern 
über Amtshandlungen von Beamten, von denen die Duma glaubt, daß 
sie die bestehenden Gesetze verletzt haben. Art. 39. Der Präsident der 
Duma hat das Recht, ein Mitglied der Duma, das die Ordnung stört oder 
die dem Gesetz schuldige Achtung verletzt, zu unterbrechen; der Präsident 
hebt die Sitzung für eine Zeit auf oder schließt sie. Art. 42. Der Präsi- 
dent der Duma hat das Recht, den Mitgliedern der Presse, aber nicht 
mehr als einem Vertreter eines Blattes, zu erlauben, den gemeinsamen 
Sitzungen beizuwohnen, ausgenommen, wenn dieselben bei geschlossenen 
Türen stattfinden. Art. 43. Der Ausschluß der Oeffentlichkeit wird von 
der Plenarversammlung oder dem Präsidenten der Duma angeordnet. Es 
steht dem letzteren das Recht zu, die Oeffentlichkeit in dem Falle auszu- 
schließen, daß der Minister, dessen Machtbefugnis die besprochene Angelegen- 
heit unterstellt ist, erklärt, daß diese Angelegenheit ein Staatsgeheimnis in 
sich schließt. Art. 48. Gesetzesvorlagen, welche von der Duma beraten 
worden sind, werden mit dem Beschlusse derselben dem Reichsrat einge- 
reicht und nach der Beratung durch diesen mit beiden Entscheidungen dem 
Europäischer Geschichtskalender. XLVI. 18
	        
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