Nußland. (August 19.) 273
werden. Art. 17. Jedes Mitglied der Duma geht seines Amtes verlustig:
1. bei Verlust der bürgerlichen Rechte; 2. bei Eintritt in den aktiven
Militärdienst oder in ein Staatsamt, mit dem eine feste Besoldung ver-
bunden ist, 3. bei Verlust des Zensus, der das Recht zur Teilnahme an
der Wahl gibt. Art. 20. Die Mitglieder der Duma sind verantwortlich
für Vergehen, die begangen wurden, während oder in Verbindung mit der
Ausübung ihres Amtes als Mitglieder in derselben Weise und auf der-
selben Grundlage wie die Mitglieder des Staatsrates. Art. 23. Die Mit-
glieder der Duma erhalten aus dem Staatsschatze täglich 10 Rubel während
der Dauer der Sitzungen, außerdem jährlich zweimal als Reisekosten von
ihrem Wohnsitze nach St. Petersburg und zurück die Summe von 5 Ko-
peken pro Werst. Art. 24. Minister und Ressortchefs können nicht Mit-
glieder der Duma werden, doch ist es ihnen gestattet, den Sitzungen bei-
zuwohnen und in Angelegenheiten, die ihre Dienstzweige betreffen, Auf-
klärungen entweder persönlich oder durch andere Beamte abzugeben. Art. 25.
Wenn die im Plenum tagende Duma oder eine Abteilung derselben es für
nötig erachtet, von den Ministern oder Ressortchefs Aufklärungen zu ver-
langen, so sind diese verpflichtet, über die verlangten Punkte Erklärungen
abzugeben. Art. 33. Der Machtvollkommenheit der Duma werden unter-
stellt: 1. Alle Fragen, die sich auf die Vorlage neuer Gesetze, sowie die
Abänderung, Erweiterung, zeitweise Aufhebung oder gänzliche Abschaffung
von bestehenden Gesetzen beziehen. Ferner die Einsetzung, Einschränkung
oder Abschaffung von Behörden mit ihren Budgets. 2. Die Budgets der
Ministerien und ihrer Ressorts, das Budget des Kaiserreichs, sowie jede
Art von Zahlungsanweisungen, die durch ihre Budgets nicht vorgesehen
sind. 3. Der Bericht des Kontrollressorts über die Durchführung des
Staatsbudgets. 4. Alle Fragen, die Veräußerung eines Teiles der Staats-
einkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, betreffen. 5. Staatsgüter.
6. Bau von Eisenbahnen durch den Staat. 7. Gründung von Aktiengesell-
schaften für den Fall, daß die Gründer den Ausschluß irgend eines der
zurzeit bestehenden Gesetze verlangen. 8. Fragen, die durch keaiserliche
Spezialerlasse der Duma vorgelegt werden. Art. 34. Die Duma hat das
Recht, zu veranlassen und auszugeben Gesetzentwürfe, betreffend Abschaffung
oder Umänderung der bestehenden oder Ausgabe neuer Gesetze. Diese
Gesetzentwürfe dürfen aber nicht die Grundlagen der Staatsordnung ver-
letzen, die durch die bestehenden Staatsgrundgesetze festgelegt sind. Art. 35.
Die Duma hat das Recht, sich an die Minister und Chefs der verschie-
denen Ressorts zu wenden, um Auskünfte und Erläuterungen zu fordern
über Amtshandlungen von Beamten, von denen die Duma glaubt, daß
sie die bestehenden Gesetze verletzt haben. Art. 39. Der Präsident der
Duma hat das Recht, ein Mitglied der Duma, das die Ordnung stört oder
die dem Gesetz schuldige Achtung verletzt, zu unterbrechen; der Präsident
hebt die Sitzung für eine Zeit auf oder schließt sie. Art. 42. Der Präsi-
dent der Duma hat das Recht, den Mitgliedern der Presse, aber nicht
mehr als einem Vertreter eines Blattes, zu erlauben, den gemeinsamen
Sitzungen beizuwohnen, ausgenommen, wenn dieselben bei geschlossenen
Türen stattfinden. Art. 43. Der Ausschluß der Oeffentlichkeit wird von
der Plenarversammlung oder dem Präsidenten der Duma angeordnet. Es
steht dem letzteren das Recht zu, die Oeffentlichkeit in dem Falle auszu-
schließen, daß der Minister, dessen Machtbefugnis die besprochene Angelegen-
heit unterstellt ist, erklärt, daß diese Angelegenheit ein Staatsgeheimnis in
sich schließt. Art. 48. Gesetzesvorlagen, welche von der Duma beraten
worden sind, werden mit dem Beschlusse derselben dem Reichsrat einge-
reicht und nach der Beratung durch diesen mit beiden Entscheidungen dem
Europäischer Geschichtskalender. XLVI. 18