274 Rußland. (August 19.)
Kaiser unterbreitet, mit Ausnahme des in Art. 49 angeführten Falles.
Art. 49. Gesetzesvorlagen, welche mit Zweidrittelmehrheit in Plenarsitzungen
der Duma und des Reichsrats abgelehnt worden sind, gehen an den zu-
ständigen Minister zurück, um einer ergänzenden Beratung unterzogen und
sodann von neuem unter Zustimmung des Kaisers zur legislativen Be-
schlußfassung gestellt zu werden. Art. 50. Sollte der Reichsrat einem Be-
schlusse der Duma nicht zustimmen können, so kann die in Frage stehende
Angelegenheit vermöge einer Entscheidung einer Plenarsitzung des Reichs-
rats einer besonderen Kommission unterbreitet werden, die sich aus der
gleichen Zahl von Mitgliedern der Duma und des Reichsrats zusammen-
setzt. Diese Mitglieder werden in Plenarsitzungen der beiden Körper-
schaften gewählt. Die Kommission, die unter dem Vorsitze des Präsidenten
des Reichsrats oder des Präsidenten einer der Abteilungen des Reichs-
rats tagt, hat den Zweck, eine Uebereinstimmung zwischen der Ansicht des
Reichsrats und dem Beschlusse der Duma zu erzielen. Art. 51. Das von
der Kommission ausgearbeitete Abkommen wird zunächst einer Plenar-
sitzung der Duma, dann einer Plenarsitzung des Reichsrats unterbreitet.
Wenn eine Einigung nicht erreicht werden kann, würde die Angelegen-
heit wieder einer Plenarsitzung des Reichsrats unterbreitet werden. Art. 52.
In dem Fall, daß eine Duma-Sitzung nicht abgehalten werden kann, weil
eine ausreichende Zahl von Mitgliedern nicht zugegen ist, wird die Be-
ratung der zur Diskussion gestellten Angelegenheit auf eine nächste Sitzung
verschoben, welche spätestens nach zwei Wochen stattfinden muß. Wenn
nach Ablauf dieses Termins die Angelegenheit wegen ungenügender An-
zahl der anwesenden Duma-Mitglieder abermals nicht erörtert werden
kann, ist der Minister dazu berechtigt, die Angelegenheit dem Reichsrat zu
unterbreiten, ohne daß ein Dumabeschluß notwendig ist. Art. 53. Wenn
der Kaiser findet, daß die Eröterung der der Duma unterbreiteten An-
gelegenheit zu langsam vor sich geht, hat der Reichsrat einen äußersten
Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Beschluß der Duma formuliert
sein muß. Wenn die Duma bis zu dem bestimmten Zeitpunkt ihren Be-
schluß nicht mitgeteilt hat, kann der Reichsrat die Angelegenheit beraten,
ohne daß ein Dumabeschluß vorliegen muß. Art. 58. Eine Interpella-
tion, die auf einer Mitteilung oder Ausführung von Tatsachen beruht,
nach denen die Minister oder Ressortschefs oder die ihnen unterstellten
Behörden die bestehenden Gesetze verletzt zu haben scheinen, muß durch die
Mitglieder der Duma ihrem Präsidenten vorgelegt werden. Es muß darin
angegeben sein, welches Gesetz und in welcher Beziehung dieses verletzt zu
sein scheine. Wenn diese Interpellation durch mindestens dreißig Mit-
glieder unterzeichnet ist, so legt sie der Präsident zur Beratung in Pleno
vor. Art. 59. Wenn die Interpellation von der Duma mit Stimmen-
mehrheit angenommen wird, so wird sie dem betreffenden Minister oder
Ressortchef mitgeteilt. Art. 60. Die Minister oder Ressortchefs haben spä-
testens einen Monat nach Mitteilung der Interpellation der Duma ihre
Erklärungen oder Ausführungen vorzulegen oder mitzuteilen, aus welchem
Grunde Ausführungen oder Mitteilungen unmöglich sind. Art. 61. Wenn
die Mehrheit der Duma, zwei Drittel der Plenarsitzungsstärke, durch die
Mitteilung des Ministers oder Ressortchefs nicht befriedigt ist, so ist die
Angelegenheit durch den Staatsrat Seiner Majestät dem Kaiser vorzulegen.
Im Wahlreglement wird bestimmt:
Wahlen zur Reichsduma finden statt: 1. in den Provinzen und
Territorien; 2. in folgenden Städten: St. Petersburg, Moskau, Baku,
Astrachan, Warschau, Wilna, Woronesch, Jekaterinoslaw, Irkutsk, Kasan,