Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einundzwanzigster Jahrgang. 1905. (46)

298 Nord-Auerika. (August. September.) 
nahme des oben erwähnten Gebietes. Die kaiserlich russische Regierung 
erklärt, daß sie in der Mandschurei keine territorialen Vorteile, Vorzugs- 
kommissionen oder ausschließliche Konzessionen besitzt, die die chinesische 
Souveränität beeinträchtigen oder unvereinbar mit dem Grundsatz der 
Gleichberechtigung sind.“ 
Art. 4. Kaßland und Japan verpflichten sich gegenseitig, den alle 
Nationen im gleichen Maße berührenden Maßnahmen, die China zur 
Hebung des Handels und der Industrie in der Mandschurei treffen könnte, 
keinerlei Hindernisse in den Weg zu legen. 
Art. 5. Die russischen Pachtgebiete von Port Arthur und die an 
Dalny angrenzenden Gebiete und Gewässer gehen gänzlich auf Japan über; 
aber alle von privaten Personen oder Gesellschaften erworbenen Rechte 
sollen unberührt bleiben. 
Art. 6 trifft Bestimmungen über die Teilung der mandschurischen 
Eisenbahn und setzt fest, daß Japan für seine Teilstrecke Gruben erwirbt 
und verwaltet, ferner daß beiden Parteien gänzliche Handelsfreiheit auf 
dem expropriiertem Gebiet eingeräumt wird. Es feht der im früheren 
Auszug erwähnte Passus, in dem es hieß, daß die Rechte von privaten 
Parteien oder Privatunternehmungen durch die Abmachungen nicht berührt 
würden; es wird aber bestimmt, daß die Besitzrechte russischer Untertanen 
unberührt bleiben. Wiederholt wird Rußlands und Japans Verpflichtung 
anerkannt, Chinas Zustimmung zu den Abmachungen zu erlangen. Die 
in früheren Versionen des Artikels 6 aufgeführte Bestimmung, daß beide 
Parteien die Freiheit haben sollen, in dem expropriierten Eisenbahngebiet 
alle ihnen wünschenswert erscheinenden Maßnahmen zu treffen, fehlt in dem 
offiziellen Text des Artikels. 
Art. 7. „Japan und Rußland verpflichten sich, ihre Eisenbahnen 
in der Mandschurei ausschließlich zu kommerziellen und industriellen, also 
in keiner Weise zu strategischen Zwecken zu benutzen. Diese Einschränkung 
fetrist über nicht die Eisenbahn im Pachtgebiete auf der Liautung- 
albinsel.“" 
Art. 8. Die japanische und russische Regierung werden, um den 
Verkehr zu fördern und zu erleichtern, sobald als möglich ein Separat- 
Abkommen treffen über die Regulierung des Verkehrs auf den Verbindungs- 
strecken ihrer Eisenbahnen in der Mandschurei. 
Art. 9 behandelt die Abtretung des südlichen Teiles von Sachalin 
an Japan. In dem letzten Absatz dieses Artikels wird gesagt: „Japan 
und Rußland kommen überein, in ihren Gebieten auf Sachalin oder den 
angrenzenden Inseln keine Befestigung oder andere militärische Werke an- 
zulegen. Sie verpflichten sich auch gegenseitig, keine militärischen Maß- 
nahmen zu treffen, die die Freiheit der Schiffahrt in der La Perouse= 
Straße und der Tartaren-Straße beeinträchtigen können.“ 
Art. 10 präzisiert das Verhältnis der russischen Untertanen im süd- 
lichen Teil von Sachalin, ferner behandelt er die Gerechtsame in den 
russischen Territorial--Gewässern und im Japanischen und Ochotzkischen 
Meere, sowie in der Behring-See. Es wird stipuliert, daß diese Abmach- 
ungen die Gerechtsame nicht berühren sollen, die russischen oder anderen 
Staatsangehörigen in diesem Gebiete bereits gehören. 
Art. 12. „Da der Handels- und Schißahrtsvertrag zwischen Japan 
und Rußland durch den Krieg annulliert worden ist, verpflichtet sich die 
kaiserlich russische und die kaiserlich japanische Regierung als Grundlage 
ihrer Luamhererbeziehungen bis zum Abschlusse eines neuen Handels- und 
Schiffahrtsvertrages, der auf der Basis des bis zum Kriege in Kraft ge- 
wesenen erfolgen soll, die gegenseitige Meistbegünstigung anzunehmen, in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.