298 Nord-Auerika. (August. September.)
nahme des oben erwähnten Gebietes. Die kaiserlich russische Regierung
erklärt, daß sie in der Mandschurei keine territorialen Vorteile, Vorzugs-
kommissionen oder ausschließliche Konzessionen besitzt, die die chinesische
Souveränität beeinträchtigen oder unvereinbar mit dem Grundsatz der
Gleichberechtigung sind.“
Art. 4. Kaßland und Japan verpflichten sich gegenseitig, den alle
Nationen im gleichen Maße berührenden Maßnahmen, die China zur
Hebung des Handels und der Industrie in der Mandschurei treffen könnte,
keinerlei Hindernisse in den Weg zu legen.
Art. 5. Die russischen Pachtgebiete von Port Arthur und die an
Dalny angrenzenden Gebiete und Gewässer gehen gänzlich auf Japan über;
aber alle von privaten Personen oder Gesellschaften erworbenen Rechte
sollen unberührt bleiben.
Art. 6 trifft Bestimmungen über die Teilung der mandschurischen
Eisenbahn und setzt fest, daß Japan für seine Teilstrecke Gruben erwirbt
und verwaltet, ferner daß beiden Parteien gänzliche Handelsfreiheit auf
dem expropriiertem Gebiet eingeräumt wird. Es feht der im früheren
Auszug erwähnte Passus, in dem es hieß, daß die Rechte von privaten
Parteien oder Privatunternehmungen durch die Abmachungen nicht berührt
würden; es wird aber bestimmt, daß die Besitzrechte russischer Untertanen
unberührt bleiben. Wiederholt wird Rußlands und Japans Verpflichtung
anerkannt, Chinas Zustimmung zu den Abmachungen zu erlangen. Die
in früheren Versionen des Artikels 6 aufgeführte Bestimmung, daß beide
Parteien die Freiheit haben sollen, in dem expropriierten Eisenbahngebiet
alle ihnen wünschenswert erscheinenden Maßnahmen zu treffen, fehlt in dem
offiziellen Text des Artikels.
Art. 7. „Japan und Rußland verpflichten sich, ihre Eisenbahnen
in der Mandschurei ausschließlich zu kommerziellen und industriellen, also
in keiner Weise zu strategischen Zwecken zu benutzen. Diese Einschränkung
fetrist über nicht die Eisenbahn im Pachtgebiete auf der Liautung-
albinsel.“"
Art. 8. Die japanische und russische Regierung werden, um den
Verkehr zu fördern und zu erleichtern, sobald als möglich ein Separat-
Abkommen treffen über die Regulierung des Verkehrs auf den Verbindungs-
strecken ihrer Eisenbahnen in der Mandschurei.
Art. 9 behandelt die Abtretung des südlichen Teiles von Sachalin
an Japan. In dem letzten Absatz dieses Artikels wird gesagt: „Japan
und Rußland kommen überein, in ihren Gebieten auf Sachalin oder den
angrenzenden Inseln keine Befestigung oder andere militärische Werke an-
zulegen. Sie verpflichten sich auch gegenseitig, keine militärischen Maß-
nahmen zu treffen, die die Freiheit der Schiffahrt in der La Perouse=
Straße und der Tartaren-Straße beeinträchtigen können.“
Art. 10 präzisiert das Verhältnis der russischen Untertanen im süd-
lichen Teil von Sachalin, ferner behandelt er die Gerechtsame in den
russischen Territorial--Gewässern und im Japanischen und Ochotzkischen
Meere, sowie in der Behring-See. Es wird stipuliert, daß diese Abmach-
ungen die Gerechtsame nicht berühren sollen, die russischen oder anderen
Staatsangehörigen in diesem Gebiete bereits gehören.
Art. 12. „Da der Handels- und Schißahrtsvertrag zwischen Japan
und Rußland durch den Krieg annulliert worden ist, verpflichtet sich die
kaiserlich russische und die kaiserlich japanische Regierung als Grundlage
ihrer Luamhererbeziehungen bis zum Abschlusse eines neuen Handels- und
Schiffahrtsvertrages, der auf der Basis des bis zum Kriege in Kraft ge-
wesenen erfolgen soll, die gegenseitige Meistbegünstigung anzunehmen, in