Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1906. (47)

122 Das Veische Reich und seine rinjelnen Glieder. (Mai 28.) 
gesetzes (31, 33). — Ordnung des Reichsetats und Tilgung der Reichs- 
schuld (31). — Brausteuergesetz (32). — Novelle zum Flottengesetz 1900 
(34). — Aenderung des Gesetzes über Ausgabe von Reichskassenscheinen 
(34). — Entlastung des Reichs-Invalidenfonds (#2 — Aenderung des 
Gesetzes über Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen (34). — Aende- 
rung des Gesetzes über Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden (35). 
W. Mai. (Preußisches Abgeordnetenhaus.) Dritte Be- 
ratung und Annahme der Schulvorlage. 
Die konservative Partei bringt zur Berufungsfrage folgenden An- 
trag ein: Die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen 
werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 6 von den Gemeinde- 
behörden aus der Zahl der Befähigten innerhalb einer von der Schul- 
aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist gewählt. Das Wahlrecht wird 
ausgeübt: 1. in Städten und solchen Landgemeinden, die Schuldeputationen 
haben, durch den Gemeindevorstand nach Anhörung der Schuldeputation 
und der etwa vorhandenen Schulkommission, beim Vorhandensein mehrerer 
Schulkommissionen derjenigen, für deren Schule Anstellung zunächst er- 
folgen soll. In den Orten, wo ein kollegialer Gemeindevorstand nicht 
besteht, wird das Wahlrecht durch die Schuldeputation ausgeübt; 2. in 
solchen Gutsbezirken und Gesamtschulverbänden, auf welche die Bestim- 
mungen des § 8 Absatz 1 und § 50 Absatz 7 zutreffen, durch den Guts- 
vorstand mit Zustimmung der Schulvorstände; 3. in den übrigen Land- 
gemeinden, Gutsbezirken und Gesamtschulverbänden durch den Schulvorstand 
(Schuldeputation § 57). Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch 
die Schulaufsichtsbehörde und werden von ihr unter Ausfertigung der 
Ernennungsurkunde für den Schulverband angestellt. Die Bestätigung 
darf nur aus erheblichen Gründen versagt werden. Versagt die Schul- 
aufsichtsbehörde die Bestätigung, so fordert sie unter Mitwirkung hiervon 
zu einer anderweiten Wahl binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist 
auf. Das Wahlrecht erlischt für den betreffenden Teil, wenn die Frist 
nicht innegehalten wird oder die Schulaufsichtsbehörde zum zweiten Male 
die Bestätigung des Gewählten versagt. Die Anstellung erfolgt in diesem 
Falle unmittelbar durch die Schulaufsichtsbehörde für den Schulverband. 
In Stellen, deren Inhabern Leitungsbefugnisse zustehen (Rektoren, Haupt- 
lehrer u. s. w.), sind solche Lehrer zu berufen, welche den besonderen, auf 
Gesetz oder rechtsgültigen Verwaltungsverordnungen beruhenden Voraus- 
setzungen entsprechen. Hierbei hat eine angemessene Berücksichtigung auch 
der im Schuldienste außerhalb des Schulverbandes angestellten und be- 
währten Lehrpersonen, insbesondere von Hauptlehrern und Präparanden- 
lehrern, zu erfolgen. Die Besetzung erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde 
nach Anhörung der in Absatz 3 bezeichneten Behörden. Jedoch bewendet 
es in den einen eigenen Schulverband bildenden Gemeinden, in welchen 
bisher die bürgerliche Gemeinde Trägerin der Schullasten war und den 
Gemeindeorganen ein Recht auf weitergehende Mitwirkung bei der Be- 
rufung der Lehrkräfte für Stellen, der im vorstehenden Absatze bezeichneten 
Art zugestanden hat, rücksichtlich der den Gemeindeorganen zustehenden 
Befugnisse beim bestehenden Rechte. Dasselbe findet in den einen eigenen 
Schulverband bildenden und unter § 8 Absatz 1 fallenden Gutsbezirken, 
sowie in den unter die Bestimmungen des §8 50 Absatz 7 fallenden Gesamt- 
schulverbänden rücksichtlich des bisher dem Gutsherrn zustehenden Rechtes 
auf weitergehende Mitwirkung bei der Berufung von Lehrkräften der ge- 
dachten Art mit der Maßgabe statt, daß dieses Recht durch den Gutsbesitzer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.