Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1906. (47)

130            Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Juni  15.)

Formulierung  der  Bestimmungen  über  den  konfessionellen  Unterricht  ist  die
Fassung  des  Gesetzes  allerdings  schwerfälliger  geworden,  aber  im  Interesse
der  Sache  war  an  dieser  Formulierung  festzuhalten  gegenüber  den  früheren
Bestimmungen  bezüglich  der  Leitung  und  Erteilung  des  Religionsunterrichtes.
  Ich  hoffe,  daß  auch  in  diesem  Hause  sich  prinzipielle  Grundsätze
mit  dieser  Formulierung  abfinden  werden.  Ueber  eine  Einschränkung  der
Selbstverwaltung  hat  im  Lande  Beunruhigung  geherrscht.  Zu  meiner
Genugtuung  ist  es  im  anderen  Hause  gelungen,  diese  Erregung  zu  beruhigen.
  Die  Vorlage  hat  in  keinem  Punkte,  auch  nicht  bezüglich  der
Lehreranstellung,  eine  Einschränkung  der  Rechte  der  Selbstverwaltung  gebracht,
  sondern  diese  Rechte  sogar  mehrfach  erweitert,  namentlich  der  Vorschlag
  der  Regierung  bezüglich  der  städtischen  Schulverwaltung  ist  im
wesentlichen  unverändert  vom  anderen  Hause  angenommen.  Die  Besorgnis
  wegen  Einschränkung  der  Selbstverwaltung  hat  sich  aber  bei  näherer
Prüfung  als  unbegründet  erwiesen.  Ein  Versuch,  das  Grenzgebiet  zwischen
der  staatlichen  und  der  städtischen  Schulverwaltung  neu  zu  ordnen,  hätte,
zumal  nach  der  Verfassung  der  Religionsunterricht  den  kirchlichen  Organen
zustehen  soll,  schwere  Kämpfe  hervorgerufen,  die  das  Zustandekommen  des
Gesetzes  erschwert  hätten.  Es  blieb  daher  nur  übrig,  die  Regelung  des
Verhältnisses  zwischen  Staat  und  Stadt  einer  künftigen  Gesetzgebung  vorzubehalten.
  Irgend  eine  Einschränkung  vorhandener  städtischer  Rechte  ist
durchaus  nicht  beabsichtigt  gewesen  und  auch  nicht  erfolgt.  Es  hat  vielmehr
  eine  Erweiterung  der  städtischen  Rechte  dahin  stattgefunden,  daß  die
Bestimmungen  über  die  Schuldeputation  verallgemeinert  und  auch  auf
kleine  Städte  ausgedehnt  wurden.  Dem  Kompromißantrage  entsprechend
sollen  ferner  Vertreter  der  Kirche  kraft  des  Gesetzes  in  die  Schuldeputation
eintreten.  Da  dies  schon  in  überwiegenden  Landesteilen  geltendes  Recht
ist,  kann  auch  hier  von  einem  Eingriff  in  die  Selbstverwaltung  nicht  die
Rede  sein.  Wegen  der  interkonfessionellen  Verhältnisse  sollen  besondere
Schulpflegeorgane  in  Form  von  fakultativen  Schulkommissionen  eingerichtet
werden,  jedoch  werden  diese  Fälle  nicht  häufig  sein.  Besondere  Anfechtung
hat  der  §  58  (früher  40)  betreffs  der  Lehreranstellung  erfahren.  Diese
Frage  wird  später  ausführlich  zu  erörtern  sein.  Jetzt  weise  ich  nur  darauf
  hin,  daß  in  den  Beschlüssen  des  Abgeordnetenhauses  eine  erhebliche
Einschränkung  des  staatlichen  Einflusses  in  der  Volksschule  liegt.  Es  wird
nicht  hinreichend  berücksichtigt,  daß  nach  Artikel  24  der  Verfassung  das
Lehrerernennungsrecht  ein  Attribut  der  Staatshoheit,  ein  Recht  des  Landesherrn
  ist,  wobei  die  Gemeindeorgane  in  gesetzlicher  Form  mitwirken.  Ueber
die  besonders  umstrittene  Anstellung  der  Rektoren  und  Hauptlehrer  ist  im
anderen  Hause  eine  Verständigung  erzielt,  welche  eine  weitere  Zurückdrängung
  des  staatlichen  Einflusses  verbietet  und  als  eine  geeignete  Grundlage
  für  die  Weiterentwickelung  angesehen  werden  kann.  In  dem  Entwurf
ist  endlich  die  Bereitstellung  erhöhter  Staatsmittel  ins  Auge  gefaßt;  zur
Ausgleichung  der  Verschiebungen  infolge  dieses  Gesetzes  sowie  zur  Beseitigung
  etwaiger  Härten  sollen  5  Millionen  Mark  mehr  bereitgestellt  werden,
ferner  ein  laufender  Betrag  von  1.3  Millionen  zur  Erleichterung  der
Aufbringung  der  Baufondsansammlungen;  ferner  trägt  in  Zukunft  der
Staat  für  Schulgemeinden  bis  zu  sieben  Schulstellen  ein  Drittel  der  Baukosten,
  schätzungsweise  insgesamt  4  bis  5  Millionen;  außerdem  ist  zur
Unterstützung  von  Gemeinden  mit  weniger  als  25  Schulstellen  ein  Mehrbetrag
  von  1  Million  Mark  vorgesehen;  dazu  kommen  Unterstützungen
jüdischer  Gemeinden,  eine  angemessene  Erhöhung  des  Staatsfonds  für
Bauten  in  leistungsschwachen  Gemeinden  von  etwa  3  Millionen,  wofür
aber  die  Summe  noch  nicht  ganz  feststeht,  sowie  3  Millionen  Mark  mehr