130 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 15.)
Formulierung der Bestimmungen über den konfessionellen Unterricht ist die
Fassung des Gesetzes allerdings schwerfälliger geworden, aber im Interesse
der Sache war an dieser Formulierung festzuhalten gegenüber den früheren
Bestimmungen bezüglich der Leitung und Erteilung des Religionsunterrichtes.
Ich hoffe, daß auch in diesem Hause sich prinzipielle Grundsätze
mit dieser Formulierung abfinden werden. Ueber eine Einschränkung der
Selbstverwaltung hat im Lande Beunruhigung geherrscht. Zu meiner
Genugtuung ist es im anderen Hause gelungen, diese Erregung zu beruhigen.
Die Vorlage hat in keinem Punkte, auch nicht bezüglich der
Lehreranstellung, eine Einschränkung der Rechte der Selbstverwaltung gebracht,
sondern diese Rechte sogar mehrfach erweitert, namentlich der Vorschlag
der Regierung bezüglich der städtischen Schulverwaltung ist im
wesentlichen unverändert vom anderen Hause angenommen. Die Besorgnis
wegen Einschränkung der Selbstverwaltung hat sich aber bei näherer
Prüfung als unbegründet erwiesen. Ein Versuch, das Grenzgebiet zwischen
der staatlichen und der städtischen Schulverwaltung neu zu ordnen, hätte,
zumal nach der Verfassung der Religionsunterricht den kirchlichen Organen
zustehen soll, schwere Kämpfe hervorgerufen, die das Zustandekommen des
Gesetzes erschwert hätten. Es blieb daher nur übrig, die Regelung des
Verhältnisses zwischen Staat und Stadt einer künftigen Gesetzgebung vorzubehalten.
Irgend eine Einschränkung vorhandener städtischer Rechte ist
durchaus nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht erfolgt. Es hat vielmehr
eine Erweiterung der städtischen Rechte dahin stattgefunden, daß die
Bestimmungen über die Schuldeputation verallgemeinert und auch auf
kleine Städte ausgedehnt wurden. Dem Kompromißantrage entsprechend
sollen ferner Vertreter der Kirche kraft des Gesetzes in die Schuldeputation
eintreten. Da dies schon in überwiegenden Landesteilen geltendes Recht
ist, kann auch hier von einem Eingriff in die Selbstverwaltung nicht die
Rede sein. Wegen der interkonfessionellen Verhältnisse sollen besondere
Schulpflegeorgane in Form von fakultativen Schulkommissionen eingerichtet
werden, jedoch werden diese Fälle nicht häufig sein. Besondere Anfechtung
hat der § 58 (früher 40) betreffs der Lehreranstellung erfahren. Diese
Frage wird später ausführlich zu erörtern sein. Jetzt weise ich nur darauf
hin, daß in den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses eine erhebliche
Einschränkung des staatlichen Einflusses in der Volksschule liegt. Es wird
nicht hinreichend berücksichtigt, daß nach Artikel 24 der Verfassung das
Lehrerernennungsrecht ein Attribut der Staatshoheit, ein Recht des Landesherrn
ist, wobei die Gemeindeorgane in gesetzlicher Form mitwirken. Ueber
die besonders umstrittene Anstellung der Rektoren und Hauptlehrer ist im
anderen Hause eine Verständigung erzielt, welche eine weitere Zurückdrängung
des staatlichen Einflusses verbietet und als eine geeignete Grundlage
für die Weiterentwickelung angesehen werden kann. In dem Entwurf
ist endlich die Bereitstellung erhöhter Staatsmittel ins Auge gefaßt; zur
Ausgleichung der Verschiebungen infolge dieses Gesetzes sowie zur Beseitigung
etwaiger Härten sollen 5 Millionen Mark mehr bereitgestellt werden,
ferner ein laufender Betrag von 1.3 Millionen zur Erleichterung der
Aufbringung der Baufondsansammlungen; ferner trägt in Zukunft der
Staat für Schulgemeinden bis zu sieben Schulstellen ein Drittel der Baukosten,
schätzungsweise insgesamt 4 bis 5 Millionen; außerdem ist zur
Unterstützung von Gemeinden mit weniger als 25 Schulstellen ein Mehrbetrag
von 1 Million Mark vorgesehen; dazu kommen Unterstützungen
jüdischer Gemeinden, eine angemessene Erhöhung des Staatsfonds für
Bauten in leistungsschwachen Gemeinden von etwa 3 Millionen, wofür
aber die Summe noch nicht ganz feststeht, sowie 3 Millionen Mark mehr