174 Jas NVenische Reich und seine einfelnen Glieder. (Oktober 15. 19.)
rechtlichen Kommission der Landesversammlung, soweit uns. bekannt, in
vollem Einverständnis mit dieser, bei Begründung der Resolution besonders
Mervorgehoben. daß auf die in dem Bundesratsbeschluß erwähnten An-
prüche in unzweideutiger Weise verzichtet werden müsse, ehe die Thron-
besteigung des Herzogs von Cumberland oder eines seiner Söhne im Herzog-
tum erfolgen könne. Bei verschiedenen Anlässen hat sich schon die herzog-
liche Landesregierung zu derselben Auffassung bekannt. Von einem solchen
Verzicht des Herzogs von Cumberland für sich und seine Söhne enthalten
aber die Aktenstücke nichts. Er ist auch nicht zu erwarten, da aus dem
Schreiben des Herzogs von Cumberland hervorgeht, daß derselbe die von
ihm in seinem Schreiben an den Kaiser abgegebene Erklärung betreffend
einen eventuellen Verzicht auf Braunschweig als die Grenze seines Ent-
gegenkommens ansieht. Zu unserem Bedauern müssen wir auf Grund vor-
stehender Darlegungen konstatieren, daß zurzeit ein Ausgleich der in der
Resolution der geehrten Landesversammlung erwähnten Gegensätze, welche
zwischen der Krone Preußens und dem derzeitigen Haupte der jüngeren
Linie des braunschweigischen Herzogshauses bestehen und im Beschluß des
Bundesrates vom 2. Juli 1885 zum Ausdruck gebracht sind, nicht zu er-
reichen ist, daß mithin der durch die Resolution der Landesversammlung
eingeleitete Versuch, eine endgültige Ordnung der Regierungsverhältnisse
auf einem gemeinschaftlich von der geehrten Landesversammlung und der
herzoglichen Landesregierung beschrittenen Wege herbeizuführen, als er-
gebnislos zu bezeichnen ist. Damit sind die Regierung und die Landes-
vertretung vor die Frage gestellt, was weiter zur Regelung der Regierungs-
verhältnisse im Herzogtum geschehen soll. Die Antwort gibt die Verfassung,
insbesondere das Regentschaftsgesetz vom 16. Februar 1879. Die maß-
gebenden Bestimmungen bieten zwar nicht die Möglichkeit, zurzeit eine
endgültige Ordnung der Regierungsverhältnisse herbeizuführen. Die Für-
sorge der gesetzgebenden Faktoren, welche in rechter Erkenntnis der dem
Herzogtum gaehteden unsicheren Lage jene Gesetze schufen, ist es zu danken,
daß die Fortführung einer verfassungsmäßigen Verwaltung des Herzog-
tums bei der auch jetzt nicht behobenen Behinderung des erbberechtigten
Thronfolgers, gesichert erscheint. Das hierzu gebotene verfassungsmäßige
Mittel ist die Neuwahl eines Regenten auf Grund des Regentschaftsgesetzes
vom 16. Februar 1879, insbesondere nach § 6 desselben. Nach dem ein-
stimmigen Beschluß des Regentschaftsrates, dessen gleichfalls einstimmige
Auffassung die Begründung dieser Vorlage entspricht, ersuchen wir die ge-
ehrte Landesversammlung, ihr Einverständnis damit zu erklären, daß nun-
mehr die Wahl eines Regenten nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. Fe-
bruar 1879, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer
Thronerledigung betreffend, in die Wege geleitet werde. Braunschweig, den
15. Oktober 1906. Das Herzoglich Braunschweigisch-Lüneburgische Staats-
ministerium. v. Otto.
15. Oktober. (Nürnberg.) Die bayerische Landesausstellung
wird durch den Ministerpräsidenten Frhrn. v. Podewils geschlossen.
15. Oktober. (Berlin.) Die sozialdemokratische Partei er-
öffnet eine Arbeiterbildungsschule zur Heranbildung von Partei-
agitatoren.
19. Oktober. (Württemberg.) Die Kammer der Abgeord-
neten genehmigt einen Antrag auf Untersuchung der Notlage der
Weingärtner.