Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1906. (47)

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blicklich absolut keinen praktischen Nutzen habe. Jedenfalls müßten die 
anderen Staaten in dieser Frage vorangehen. Gegenüber der immer wieder 
auftauchenden Behauptung, daß das Fremdenblatt das offiziöse Organ des 
Ministeriums des Aeußern sei, stellt der Minister endgültig fest, daß dies 
nicht der Fall sei und daß das Ministerium des Aeußern mit dem Fremden- 
blatt keine anderen Beziehungen habe, als daß von Zeit zu Zeit und zwar 
immer seltener gewisse Communiquêés in dem genannten Blatte an auf- 
fallender Stelle zum Abdruck gelangten. Auf eine direkte Anfrage, ob der 
Minister noch einen gemeinsamen Staat kenne, erwidert Graf Goluchowski, 
ein gemeinsamer Staat bestehe nicht. Dies gehe schon daraus hervor, daß 
zwei Staatsbürgerschaften beständen. Er, der Minister, kenne nur eine 
österreichisch-ungarische Monarchie, welche auf Grund der pragmatischen 
Sanktion als organisches Ganzes dem Ausland gegenüberstehe, unbeschadet 
des Verhältnisses, welches die Beziehungen der beiden Staaten dieser 
Monarchie zueinander regelt. 
3. Juli. (Cisleithanien.) Im Abgeordnetenhause erwidert 
Ministerpräsident v. Beck auf eine Interpellation über die Bedeu- 
tung der Landsmannminister: 
Die Institution der Minister ohne Portefeuille ist nicht neu. Die 
Ernennung der gegenwärtigen Landsmannminister, deren Stellung der- 
jenigen der anderen Minister gleich ist, ist durch Ausübung des unein- 
geschränkten Ministerernennungsrechtes der Krone erfolgt. Ihre wichtigste 
Aufgabe besteht darin, durch Kundgebung ihrer Ansichten und durch ihre 
Ratschläge, hauptsächlich in den Angelegenheiten der allgemeinen Politik, 
der Krone, sowie der gesamten Regierung zu dienen und auf diese Weise 
an der Bestimmung der politischen Richtung des Kabinetts mitzuwirken. 
6. Juli. (Cisleithanien.) Abgeordnetenhaus. Zurückziehung 
der österreichischen Ausgleichsvorlagen. — Wirtschaftliches Verhält- 
nis zu Ungarn. 
Auf mehrere Interpellationen betreffend das Vorgehen der ungari- 
schen Regierung anläßlich der Beratung des schweizerischen Handelsver- 
trages im volkswirtschaftlichen Ausschusse des ungarischen Abgeordneten- 
hauses erwidert Ministerpräsident Frhr. v. Beck: Die Ausfertigung des 
deutschen und des schweizerischen Handelsvertrages sei gemäß den bisherigen 
Gepflogenheiten in deutscher und ungarischer Sprache erfolgt, jedoch unter 
einheitlicher Unterzeichnung durch den Vertreter des Ministeriums des 
Aeußern. Er habe dagegen keine staatsrechtlichen Bedenken und halte diesen 
Teil der Angelegenheit für erledigt. Was dagegen den Zusatz bezüglich 
der Inartikulierung des Vertrages betreffe, den der ungarische Handels- 
minister, ohne sich vorher mit der österreichischen Regierung ins Einver- 
nehmen gesetzt zu haben, in den ungarischen volkswirtschaftlichen Ausschuß 
aufgenommen habe, so erblicke die Regierung, trotzdem sie die Aufklärung 
erhalten habe, daß dieses Gesetz lediglich die Konkordanz zwischen dem dem 
ungarischen Parlament unterbreiteten autonomen Zolltarif und dem schwei- 
zerischen Handelsvertrage bezwecke, doch darin eine Fortsetzung jenes bereits 
bei der Einbringung der autonomen ungarischen Zolltarife seitens der 
ungarischen Regierung beobachteten Vorgehens, welches die österreichische 
Regierung schon oft als mit den hinsichtlich der volkswirtschaftlichen Be- 
ziehungen der beiden Staatsgebiete geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
und mit dem bestehenden Reziprozitätsverhältnis nicht im Einklang stehend 
bezeichnet habe. Er wolle sich nicht in eine neuerliche Erörterung dieser 
 
	        
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