Afrika. (Dezember 13. 23.) 425
und 26 auf den Rest. Frauen und Neger haben kein Wahlrecht, aber zur
Wahrung der Interessen der letzteren sind besondere Bestimmungen getroffen
worden. Von großer Wichtigkeit sind die Bestimmungen über die Kuli-
arbeit. Die königliche Verordnung bestimmt in bezug darauf, daß nach
Inkrafttreten der Verfassung keine Erlaubnis für die Einfuhr weiterer
chinesischer Kulis gegeben werden darf, und mit den bereits in Transvaal
anwesenden Chinesen darf kein Kontrakt erneuert werden. Die bisher be-
stehenden Verordnungen und Bestimmungen darüber sollen innerhalb eines
Jahres von dem Zusammentreten des Parlaments an aufgehoben werden.
Ganz besonders wird noch gesagt, daß keinerlei Arbeitsverhältnisse in der
Kolonie künftig eingeführt werden dürfen, die in irgend einer Weise einen
der Sklaverei auch nur ähnlichen Charakter tragen. Das Parlament der
Kolonie muß alle Jahre mindestens einmal in der Hauptstadt Pretoria
zusammentreten, und jedes Mitglied hat dem König den Treueid zu leisten.
Die Verhandlungen des Parlaments können sowohl in englischer als auch
in holländischer Sprache geführt werden, und alle Gesetze, Verordnungen
und dergleichen müssen in beiden Sprachen veröffentlicht werden. Jedes
Mitglied bekommt am letzten Tage der Session die Summe von 150 Pfund
Sterling ausbezahlt und außerdem 2 Pfund Sterling für jeden Tag, an
welchem eine Sitzung stattfand, die Gesamtsumme darf jedoch die Höhe von
300 Pfund Sterling nicht übersteigen. Nimmt die untere Kammer eine
Vorlage an, wird dieselbe aber von der oberen Kammer zurückgewiesen
und ist eine Einigung nicht zu erreichen, so kann der Gouverneur ent-
weder eine gemeinsame Sitzung der beiden Häuser anordnen oder das
Parlament ganz auflösen. Sollte nach den Neuwahlen dieselbe Uneinigkeit
bestehen bleiben, dann müssen die Mitglieder beider Kammern zusammen-
treten und gemeinsam abstimmen und die Mehrheit soll dann entscheiden.
Darauf ist aber noch immer die Zustimmung des Gouverneurs notwendig,
ohne dessen Unterschrift keine Vorlage Gesetz werden kann. Die Zustim-
mung darüber kann der Gouverneur entweder verweigern oder aber er
kann die Entscheidung darüber der Regierung in London überlassen. End-
lich behält die Krone das Recht, innerhalb zweier Jahre jedes Gesetz rück-
gängig zu machen, selbst wenn der Gouverneur seine Zustimmung dazu
gegeben hat. Lord Selborne hat nun zunächst zu bestimmen, an welchem
Tage die neue Verfassung in Kraft treten soll und innerhalb sechs Monaten
von diesem Datum muß das Parlament zum erstenmal einberufen werden.
13. Dezember. England, Frankreich und Italien schließen einen
Vertrag über Abesfinien, wodurch die Unabhängigkeit Abessiniens auf
Grund des stutus duc und des Prinzips der offenen Tür garantiert
wird. Die Mächte kommen darin überein, bei allen zukünftigen
Zwischenfällen in jenem Lande gemeinsam vorzugehen.
Dezember. (Marokko.) Einschreiten Frankreichs und Spaniens.
Auf die Nachricht von der französisch-spanischen Expedition schickt der
Sultan den Kriegsminister Gebbas nach Tanger, um die Ordnung wieder-
herzustellen und die Landung europäischer Truppen überflüssig zu machen
(Anfang Dezember). Am 9. erscheinen die französisch-spanischen Kriegs-
schiffe vor Tanger. Raisuli verkündet den heiligen Krieg. Am 27. zieht
Gebbas in Tanger ein, Raisuli weicht ohne Kampf zurück.
23. Dezember. (Deutsch-Südwestafrika.) 120 Männer
der Bondelzwarts mit 105 Gewehren ergeben sich.